Articoli di riviste sul tema "Acht (Recht)"

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Albers, Bettina. "Geben Sie acht auf Ihre Nieren – erst recht nach einer COVID-19-Erkrankung". Dialyse aktuell 26, n. 03 (aprile 2022): 108–9. http://dx.doi.org/10.1055/a-1801-3325.

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Abstract (sommario):
Ziel des Weltnierentags ist es, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Prävention von Nierenerkrankungen zu richten. Denn Nierenerkrankungen sind schmerzlos, werden oft über eine lange Zeit nicht von den Betroffenen bemerkt, schreiten aber stetig voran – bis die Nieren ganz versagen. Früh erkannt und behandelt, lässt sich dieser Prozess deutlich verlangsamen, bestenfalls sogar ganz aufhalten. Auf die Nieren achtzugeben, lohnt sich also! Diese Präventionsbotschaft hat vor dem Hintergrund von COVID-19 noch an Relevanz gewonnen: COVID-19 geht an die Nieren und kann in der Folge das lebenswichtige Entgiftungsorgan schädigen.
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Schubert, Werner. "Wadle, Elmar, Französisches Recht in Deutschland. Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts". Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 120, n. 1 (1 agosto 2003): 775–77. http://dx.doi.org/10.1515/zrgga.2003.120.1.775.

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Lee, Se Joo. "Eine verfassungsrechtliche Untersuchung über die Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts". Korean Constitutional Law Association 28, n. 4 (30 dicembre 2022): 211–61. http://dx.doi.org/10.35901/kjcl.2022.28.4.211.

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Abstract (sommario):
Dieser Arbeit behandelt das verfassungsrechtliche Thema über die Bedeu- tung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts als ein einzelnes Grundrecht in der koreanischen Verfassung. Im Kapitel II schreibt die korea- nische Verfassung grundsätzlich die meisten Grundrechten und -pflichten der Staatsbürger(Art. 10∼Art. 39) vor. Im Art. 37 Abs. 1 wird dann die in der Verfassung nicht aufgezählten Grundrechte vorgeschrieben, nämlich Freiheit- en und Rechte der Staatsbürger werden nicht aus dem Grund außer acht ge- lassen, dass sie in der Verfassung nicht aufgezählt seien. In der koreani- schen Verfassung wird ein Selbstbestimmungsrecht als ein einzelnes Grund- recht nicht direkt vorgeschrieben, sondern wird es als ein in der Verfassung nicht aufgezählten Grundrecht normalerweise bisher von der zahlreichen Ent- scheidungen des koreanischen Verfassungsgerichts anerkannt. Von daher wird das Thema über die Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbe- stimmungsrechts als ein einzelnes Grundrecht von der meisten verfassungs- rechtlichen Diskussionen nach wie vor behahandelt. Außerdem ist es noch umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht in der koreanischen Verfassungs- theorie ein einzelnes Grundrecht ist. Einerseits erkennen die Entscheidungen des koreanischen Verfassungsgerichts das Selbstbestimmungsrecht als ein ein- zelnes Grundrecht, andererseits erklären sie das Selbstbestimmungsrecht als ein Kernbegriff und -inhlat des Schutzbereiches der einzelnen Grundrechten. Eine Verstandnisschwierigkeit über die verfassungsrechtliche Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts verursacht werdet, weil es noch unklar insbesondere in der zahlreichen Entscheidungen des koreani- schen Verfassungsgericthts. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung über die Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts ist vor allem in der Ebene der Grundrechtstheorie bei uns in Korea und der Recht- sprechungen des koreanischen Verfassungsgerichtes noch bedeutungsvoll.
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Loock, Mailin, e Sophie Greilich. "Refugee Law Clinics in Deutschland – Kristallisationspunkte einer kritisch-reflexiven Ausbildung, Rechtspraxis und Wissenschaft im Migrationsrecht". Zeitschrift für Flüchtlingsforschung 7, n. 1 (2023): 181–97. http://dx.doi.org/10.5771/2509-9485-2023-1-181.

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Abstract (sommario):
Ausgehend von der globalen (Refugee) Law Clinic-Bewegung reflektiert dieser Beitrag Entstehen, Wirkungen, Chancen und Herausforderungen der klinischen Ausbildung im Migrationsrecht in Deutschland. Es wird herausgearbeitet, inwiefern Refugee Law Clinics nicht nur den Zugang zum Recht für Geflüchtete stärken, sondern auch Modellprojekte für eine progressive und zeitgemäße Ausbildung des juristischen Nachwuchses darstellen. Durch die Verzahnung von Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft bergen Refugee Law Clinics darüber hinaus das Potential, wertvolle Synergien hervorzubringen. Zugleich wird deutlich, dass die Institutionalisierung von Refugee Law Clinics in Deutschland acht Jahre nach ihrer Gründungswelle im internationalen Vergleich noch ausbaufähig ist. Ein Blick über den deutschen Tellerrand liefert hilfreiche Anregungen.
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Van Amsterdam, A. M. J. G., e L. R. T. Van Der Goot. "De DAF obligatielening". Maandblad Voor Accountancy en Bedrijfseconomie 75, n. 9 (1 settembre 2001): 350–57. http://dx.doi.org/10.5117/mab.75.21767.

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Abstract (sommario):
Bij het plaatsen van de DAF obligatielening doet het obligatieprospectus voorkomen dat de DAF Groep de debitrice is, terwijl de trustakte, die hoort bij de obligatielening, de DAF Holding als zodanig noemt. In de inmiddels acht jaar durende rechtsstrijd hebben de rechtbank en de Hoge Raad geoordeeld dat de DAF Holding de debitrice is (de juridische benadering). Omdat deze failliet is, valt er voor de obligatiehouders niets meer te halen. Het Hof en de Advocaat-generaal daarentegen doen recht aan de verwachting gewekt door het obligatieprospectus (de economische benadering), namelijk dat de obligatiehouders evenals de financierende banken rechten kunnen doen gelden op de zekerheden van de werkmaatschappijen van DAF.
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Ahlswede, Johannes, e Jana Landhäußer. "Quo Vadis Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH?" Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 52, n. 5 (1 ottobre 2023): 709–52. http://dx.doi.org/10.1515/zgr-2023-0023.

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Abstract (sommario):
Abstract 709 Bisherige Reformen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zielen ausschließlich auf eine steuerrechtliche Optimierung ab und lassen die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital einer GmbH außer Acht. An diesem Punkt setzt der vorliegende Beitrag an. Nach einer Analyse der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in der GmbH werden die sich hieraus ergebenden Hürden für eine Kapitalbeteiligung sowie die derzeitigen Best Practice Modelle dargestellt. Auf dieser Grundlage skizziert der Beitrag Vorschläge, welche Weichenstellungen der Gesetzgeber im GmbH-Recht treffen müsste, um attraktivere Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zu ermöglichen. Dabei unterbreiten die Verfasser sowohl einen Minimalvorschlag, der eine vereinfachte Gewährung von Optionen auf Geschäftsanteile ermöglichen soll, als auch einen Vorschlag zur Einführung einer neuen Anteilsklasse für Mitarbeiter.
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Peeters, Lieselotte, e Hilde Wierda-Boer. "De rol van jonge ervaringsdeskundigen in het versterken van jeugdparticipatie in de jeugdhulp". Journal of Social Intervention: Theory and Practice 33, n. 2 (11 luglio 2024): 84–99. http://dx.doi.org/10.54431/jsi.807.

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Abstract (sommario):
Volgens artikel 12 van het Internationale Kinderrechtenverdrag hebben alle kinderen het recht om hun mening te uiten en gehoord te worden. In de Nederlandse jeugdhulp hebben kinderen echter weinig inspraak. In dit artikel wordt onderzocht hoe ervaringsdeskundigen ingezet kunnen worden om jeugdparticipatie in de jeugdhulp te versterken. In acht semigestructureerde interviews is de rol van jonge ervaringsdeskundigen (21-29 jaar) in het borgen en bevorderen van jeugdparticipatie in jeugdhulp onderzocht. Hiervoor is het Participatiemodel (Lundy, 2007) gebruikt. Uit de resultaten blijkt dat ervaringsdeskundigen rollen voor zichzelf zien als vertalers en bruggenbouwers om de stem en invloed van kinderen in de jeugdhulp te versterken. Om deze rollen te kunnen vervullen, gaven ze aan behoefte te hebben aan ondersteuning en facilitering. Een cultuuromslag in het denken over jeugdparticipatie in de jeugdhulp is daarvoor nodig.
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Tóth, Andrea Noémi. "Einige aktuelle praktische Fragen zu präventiven Einstweiligen Verfügungen bei Gewalt in der Familie". Debreceni Jogi Műhely 20, n. 3-4 (17 febbraio 2024): 115–37. http://dx.doi.org/10.24169/djm/2023/3-4/6.

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Abstract (sommario):
Das Gesetz Nr. LXXII aus dem Jahr 2009 über das Fernhalten zum Zweck der Gewaltanwendung zwischen Verwandten (Gesetz über Einstweilige Verfügungen) wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2009 insgesamt acht Mal geändert. Einige der Änderungen wurden vorgenommen, um Mängel in der Praxis zu beheben, andere, um dem EU-Recht zu entsprechen. In Anbetracht der fast anderthalb Jahrzehnte, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vergangen sind, ist es angebracht zu überprüfen, wie sich die Praxis der Anwendung dieses Gesetzes über die Änderungen hinaus entwickelt hat. In dem vorliegenden Beitrag soll die gerichtliche Praxis der präventiven Freiheitsentziehung, vor allem beim Obersten Gerichtshof, kurz beschrieben und die Schlüsselelemente bei der Beurteilung des Begriffs der Gewalt zwischen Verwandten, die Feststellungen der Gerichte, insbesondere beim Obersten Gerichtshof, im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung und der elterlichen Sorge und der Nutzung der Wohnung sowie die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuchs erörtert werden.
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Mittring, Gert, e Detlef H. Rost. "Die verflixten Distraktoren". Diagnostica 54, n. 4 (ottobre 2008): 193–201. http://dx.doi.org/10.1026/0012-1924.54.4.193.

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Abstract (sommario):
Zusammenfassung. Zwei Intelligenztests, der „Bochumer Matrizentest-advanced” (BOMAT; Hossiep, Turck & Hasella, 1999 ) und der „Wiener Matrizentest” (WMT; Formann & Piswanger, 1979 ), wollen nicht nur im „Normalbereich” der Intelligenz, sondern – in Anschluss an die „Advanced Progressive Matrices” (APM) von Raven (1976) – auch innerhalb der Gruppe der intellektuell Hochbegabten bzw. Hochintelligenten zuverlässig und valide differenzieren. Beide Tests bestehen aus 40 (BOMAT, Form A) bzw. 24 (WMT) figuralen Mehrfachwahl-Matrizenaufgaben mit jeweils sechs bzw. acht Auswahlantworten. Es wird gezeigt, dass die Distraktoren dieser beiden Tests nicht sonderlich effektiv sind: Bei 35% (BOMAT, Form A) bzw. 75% (WMT) der Aufgaben kann mit einer recht einfachen Strategie (Abzählen von Matrixkomponenten, Teil- und Schnittmengenbildung) die jeweilige Lösung ohne Inspektion des Item-Stamms, also ohne das Finden der der Bezugs-Matrix zugrundeliegende(n) generellen Regel(n), gefunden werden. Es wird argumentiert, dass die mangelnde Effizienz der Distraktoren die Konstruktvalidität dieses Tests für die Gruppe der Hochbegabten vermutlich beeinträchtigt.
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Ruhe, Carsten. "Höranlagen in Aufzügen: Top oder Flop? Wie sensorisch barrierefreie Notrufanlagen beschaffen sein müssen". Bauen Plus 4, n. 3 (2018): 18–24. http://dx.doi.org/10.51202/2363-8125-2018-3-18.

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Abstract (sommario):
Die europäische Norm EN 81-70 regelt die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen. Solche Europa-Normen sind in allen Ländern der Europäischen Union anzuwenden, gehen also den DIN-Normen vor. Die Erstellung solcher Normen und die Abstimmung von Feinheiten dauern naturgemäß deutlich länger als bei einer nationalen Norm und sind entsprechend schwieriger. Deshalb ist man glücklich darüber, wenn ein Abschnitt ohne lange Diskussionen abgeschlossen werden kann. Weil in Normenausschüssen üblicherweise keine oder nur wenige Menschen mit Behinderungen mitarbeiten, wird dann bisweilen auch an deren Notwendigkeiten vorbei entschieden. Kritisch werden solche Fehl-Entscheidungen dann, wenn es um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben geht. Während sich die Ausschuss-Mitglieder die Schwierigkeiten bei motorischen Einschränkungen und auch bei solchen des Sehens (zum Beispiel durch Augenschließen) recht gut vorstellen können, ist das Vorstellungsvermögen in Bezug auf Schwerhörigkeit und Taubheit sehr begrenzt. Deshalb sind in der jetzt geltenden Norm-Fassung vom März 2017 Festlegungen für den Notfall enthalten, welche für hörgeschädigte und insbesondere für taube Menschen keine Hilfe darstellen. Dagegen hat man das Zwei-Sinne-Prinzip völlig außer Acht gelassen. Somit stellt diese Norm keine allgemein anerkannte Regel der Technik dar. Diese Metadaten wurden zur Verfügung gestellt von der Literaturdatenbank RSWB®plus
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Ott, R., e Geiser. "Epidemiologie von Lungentumoren". Therapeutische Umschau 69, n. 7 (1 luglio 2012): 381–88. http://dx.doi.org/10.1024/0040-5930/a000303.

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Abstract (sommario):
Pulmonale Rundherde finden sich recht häufig als Zufallsbefund auf Röntgenuntersuchungen des Thorax und in etwa der Hälfte der Fälle handelt es sich dabei um einen Tumor. Benigne Tumoren der Lunge machen nur ca. 2 - 5% aller Lungenrundherde aus. Deshalb ist eine morphologische Abklärung in den meisten Fällen unerlässlich. In den meisten Fällen mit tumoröser Ursache handelt sich um ein primäres Lungenkarzinom. Trotz aller Fortschritte in der Diagnostik und Therapie des Lungenkrebses beträgt die 5-Jahresüberlebensrate in der Schweiz insgesamt nur etwa 14%. Damit ist Lungenkrebs die häufigste Krebstodesursache. Neben aktivem und passivem Tabakrauchen gibt es noch zahlreiche weitere Risikofaktoren für die Entstehung eines Lungenkarzinoms. Hierzu zählen neben der natürlichen Exposition gegenüber ionisierender Strahlung durch Radon auch zahlreiche Stoffe, denen Betroffene vorwiegend durch eine berufliche Exposition ausgesetzt sind. Da zwischen der Exposition und Tumorentstehung oftmals eine lange Latenzzeit von mehreren Jahrzehnten liegt, ist die Erhebung einer ausführlichen Arbeitsanamnese bei allen Lungenkrebspatienten von größter Bedeutung, da sich hieraus unter Umständen arbeitsrechtlich versicherungsrelevante Erkenntnisse ergeben. Gerade wegen der schlechten Prognose sind präventive Maßnahmen von größter Bedeutung. Hierzu zählen vor allem eine kontinuierliche gesundheitliche Aufklärung über die Risiken des Rauchen, vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen und eine aktive Motivierung von Rauchern, mit dem Rauchen aufzuhören. Allerdings dürfen auch die anderen teilweise vermeidbaren Risikofaktoren nicht außer Acht gelassen werden. Hierzu gehören neben der Radonexpostion in Wohnräumen vor allem Dieselmoteremission und Feinstaub, die alle weite Bevölkerungsgruppen betreffen können und durch entsprechende Maßnahmen möglichst vermindert werden sollten.
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Holz, Stephan. "Schulabbruch in der Oberstufe – aufhalten, aber wie?" Schulpraxis entwickeln – Journal für forschungsbasierte Schulentwicklung 1, n. 1 (23 dicembre 2022): 47–68. http://dx.doi.org/10.58652/spe.2022.1.p47-68.

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Abstract (sommario):
Auf der Basis einer Längsschnitt-Studie an acht Oberstufen (drei Gesamtschulen, vier Berufskollegs und das Oberstufenkolleg) in den Jahren 2013-15 mit knapp 500 quantitativ befragten Schüler:innen und einer qualitativ interviewten Untergruppe von 31 Personen stellt sich heraus, an welchen Symptomen man als beratende Lehrperson früh erkennen kann, ob jemand auf dem Weg in eine ernsthafte Krise ist und durch welche Schritte man gemeinsam mit der Schüler:in die Krise entschärfen oder abwenden kann. Die Ergebnisse der quantitativen Längsschnittuntersuchung zeigen, dass folgende Risikofaktoren eine Rolle spielen: Absentismus, Schulmüdigkeit, Lehrer-Schüler-Verhältnis, Selbstwirksamkeit, Einschätzung des Unterrichtstempos, schulisches Wohlbefinden und Noten der Kernfächer im jeweils letzten Halbjahreszeugnis. Für ein hohes Abbruchsrisiko sprechen folgende Faktoren: geringe Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit sowie die Unfähigkeit (auf Lehrenden- und Lernenden-Seite!), rechtzeitig Krisendialog-unterstützende Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen. Die 31 Schüler:innen, die in der qualitativen Längsschnittuntersuchung befragt worden sind, sagen recht deutlich, welche Art von Unterstützung ihnen geholfen hätte und welche Art von schulischer Reaktion ihre Krise verschärft hat. Diese Untergruppe wird in (methodisch abgesichert erhobene) verschiedene Typen eingeteilt; für jeden dieser Typen wird ein jeweils passender Beratungsrahmen empfohlen. In beiden Längsschnittuntersuchungen zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen der Gruppe derjenigen, die zu beiden Zeitpunkten (2013 und 2015) interviewt wurden, zu denen, die nur am ersten Interview teilgenommen hatten, darunter in der qualitativen Untersuchung zusätzlich auch diejenigen, die die Schule vorzeitig verlassen hatten. Hierdurch gewinnt die Typisierung an Kontur. Die Ergebnisse erscheinen auch für außerschulische Jugendarbeit von Interesse, da es in den Interviews in hohem Maße um Rahmenbedingungen in Familie und peer group geht.
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Obeid, Rima, Wolfgang Holzgreve e Klaus Pietrzik. "Folat-, Cholin-, und Vitamin-B12-Supplementierung für präkonzeptionelle und schwangere Frauen". Therapeutische Umschau 79, n. 10 (dicembre 2022): 541–48. http://dx.doi.org/10.1024/0040-5930/a001398.

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Abstract (sommario):
Zusammenfassung. Ein unzureichender mütterlicher Folatstatus ist mit höherem Risiko für Neuralrohrdefekte assoziiert. Der Schwellenwert für eine gute Versorgung mit Folat (z.B. Folatkonzentration in den Erythrozyten) liegt bei > 906nmol/L für alle junge Frauen, die schwanger werden können. Diese recht hohe Folatkonzentration soll bereits vor Beginn der Schwangerschaft erreicht werden, was über die Nahrung kaum gelingt. Eine Supplementierung mit Folat oder Folsäure wird deshalb für alle Frauen, die eine Schwangerschaft planen, dringend empfohlen (vier bis acht Wochen vor Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des ersten Trimesters). Folat-Supplementation kann zwar auf die Populationsebene das Risiko für Neuralrohrdefekte deutlich senken (ca. 50%), kann jedoch nicht alle Fälle verhindern. Neuere Studien zeigen, dass auch eine niedrige mütterliche Cholin- und Vitamin-B12-Zufuhr während der Schwangerschaft mit höherem Risiko für Neuralrohrdefekte assoziiert ist. Die Rolle von Cholin in der Gehirnentwicklung des Fötus und von Säuglingen ist auf Grund seiner Funktion als Quelle für Methylgruppen, Acetylcholin und Zellmembran-Phospholipide biologisch plausibel und nicht vollständig mit Folat austauschbar. Die Daten zur Assoziation zwischen der mütterlichen Cholinzufuhr während der Präkonzeption, dem ersten Trimenon, und in der Stillzeit und der fetalen Hirnentwicklung deuten auf einen kausalen Zusammenhang hin. Die Aufnahmeempfehlung für Cholin liegt bei 480mg/Tag für schwangere und 550mg/Tag für stillende Frauen. Die Cholin-Aufnahme (hauptsächlich über tierbasierte Ernährung) liegt im Durchschnitt bei ca. 300mg/Tag und ist somit unzureichend für eine optimale Versorgung während der Schwangerschaft. Bisher existieren keine konkreten Empfehlungen zur Cholin-Supplementation vor und während der Schwangerschaft. In Europa werden Präventionsansätze auf Populationsebene in der Regel nur unzureichend befolgt. Deshalb ist die individuelle Beratung von jungen Frauen, die eine Schwangerschaft planen, relevanter denn je.
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Herold-Majumdar, Astrid, Christian Alex, Hans Gerber, Michael Penz, Michael Röder, Gert von Mittelstaedt e Johann Behrens. "Selbstbestimmung und Teilhabe als gemeinsame Ziele von Pflege, Therapie und Sozialmedizin: Entwurf eines Organisationsmodells auf Basis einer Kontaktpunktanalyse". Das Gesundheitswesen 82, n. 02 (21 maggio 2019): 163–71. http://dx.doi.org/10.1055/a-0887-4502.

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Abstract (sommario):
Zusammenfassung Hintergrund Jeder Mensch, der nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) pflegebedürftig (SGB XI § 14) ist, ist „behindert“ gemäß SGB IX und hat daher nach deutschem Recht und der UN-Behindertenrechtskonvention Anspruch auf Förderung von selbstbestimmter Teilhabe. Damit Teilhabe nicht nur eine abstrakte Zielvorstellung bleibt, sondern in der Alltagspraxis verwirklicht werden kann, stellt sich die Frage, wie die Organisationen zu konfigurieren sind, um individuelle Teilhabeziele des Teilhabeplans, über sektorale, disziplinäre und professionelle Grenzen hinweg, bei Pflegebedürftigkeit und komplexen Versorgungsbedarfen zu verwirklichen. Die Sozialmedizin untersucht die Zusammenhänge zwischen Versorgungssystem, sozialen Bezügen und Gesundheit bzw. Krankheit. Sie kann eine „Brückenfunktion“ zu den Sozialwissenschaften, zu der Pflegewissenschaft und zu den Therapiewissenschaften ausüben. Die strukturell bedingte und routinierte bisherige Koordination durch die Ärzte soll anhand einer methodengestützten Prozessanalyse überprüft werden, um die Organisation der Rehabilitation konsequent an der Person mit Rehabilitationspotential auszurichten. Dabei sollen Menschen, die älter als 70 Jahre sind, an einer geriatrisch relevanten Multimorbidität leiden und zugleich Rehabilitationspotenzial aufweisen, im Fokus der Analyse stehen. Ziel Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand eines Fallbeispiels ein Konfigurationsmodell auf Basis der Theorie des Sense Making (Dervin 1998) für die Organisation multiprofessioneller Zusammenarbeit zu entwickeln. Dieses Modell kann dann in einem weiterführenden Schritt auf seine Wirkungen hin überprüft werden. Methodik Für die Konfiguration der Organisation wird neben organisationstheoretischen Überlegungen und pflegewissenschaftlichen Konzepten die Kontaktpunktanalyse auf Basis der Theorie des Sense Making auf ein Fallbeispiel der geriatrischen Rehabilitation übertragen. Die Fallanalyse dient dabei der exemplarischen Ausführung des Modells in dem spezifischen Feld der therapeutisch-aktivierenden Pflege, der Therapie und der Rehabilitation. Ergebnisse Als Ergebnis der fallbasierten Kontaktpunktanalyse liegt für das multiprofessionelle Reha Team ein dynamisches Modell der rotierenden Koordinierungsverantwortung vor. Dessen Wirkungen (und Nebenwirkungen) auf die Effektivität der multiprofessionellen Zusammenarbeit und auf die Erreichung der individuellen Teilhabeziele sind zu evaluieren. Bei der Wirkungsanalyse ist ein mehrdimensionaler Ansatz zu wählen, der neben von außen beobachtbaren und messbaren Ergebnissen (z. B. Selbständigkeitsmaße, wie den Barthel-Index oder FIM, Krankenhausaufnahmerate, Erhöhung des Pflegebedarfs) stets die Erfüllung des individuellen Teilhabeziels, der Selbstbestimmung und der individuellen Lebensqualität der Person mit Versorgungsbedarf einschließt. Schlussfolgerungen Das dynamische Modell der rotierenden Koordinierungsverantwortung kann für bereits umgesetzte geriatrische Rehabilitationsprozesse und Organisationsformen genutzt werden. Im Rahmen von Versorgungs- und Organisationsforschungsprojekten kann das Organisationsmodell eingesetzt, evaluiert, weiterentwickelt und langfristig, bei zunehmenden wissenschaftlichen Nachweisen erwünschter Wirkungen, in das Gesundheitssystem implementiert werden. Dabei sind die Nebenwirkungen und Side Effects nicht außer Acht zu lassen.Die vorliegende Publikation wurde in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe „Pflege“ des Fachbereichs „Praktische Sozialmedizin und Rehabilitation“ der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention der DGSMP erstellt.
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Flieger, Elisabeth. "100 Jahre ZBW - Entwicklungsetappen einer wissenschaftlichen Bibliothek". Bibliotheksdienst 53, n. 12 (1 novembre 2019): 793–809. http://dx.doi.org/10.1515/bd-2019-0108.

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Abstract (sommario):
Abstract Am 1. Februar 2019 feierte die ZBW - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft ihren 100. Geburtstag und blickte zurück auf einhundert Jahre Bibliothekshistorie. 1919 gestartet als kleine Institutsbibliothek mit acht Angestellten als Abteilung des Instituts für Weltwirtschaft, ist die ZBW heute eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts und Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft mit rund 300 Beschäftigten, einer Forschungsabteilung und Kooperationspartnern aus aller Welt.
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Felsmann, Christiane. "Das Recht auf Lesen: Zwischen Barrierefreiheit und Inklusion". Bibliotheksdienst 53, n. 10-11 (7 ottobre 2019): 662–66. http://dx.doi.org/10.1515/bd-2019-0092.

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Abstract (sommario):
Zusammenfassung Rein statistisch gesehen ist jeder achte Mensch in Deutschland behindert. Ein Großteil dieser Menschen ist nicht in der Lage, ein gedrucktes Buch zu lesen. Geeignete Leseformate herstellen und an die befugten Nutzergruppen verbreiten zu dürfen, ist Kern des Marrakesch-Vertrages. Die Umsetzung dessen liegt nun in den Händen jeder einzelnen Bibliothek. Es ist unsere Aufgabe, sich der Verantwortung und der Chance zu stellen, das Recht auf Informationszugang umzusetzen.
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Bodenburg, Sebastian. "Dissociation of Spatial Perception and Object Recognition in Humans". Zeitschrift für Neuropsychologie 11, n. 4 (novembre 2000): 246–49. http://dx.doi.org/10.1024//1016-264x.11.4.246.

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Abstract (sommario):
Dissoziation von Raum- und Objektwahrnehmung beim Menschen Zusammenfassung: In dieser Studie wird untersucht, ob Patienten mit rechtshemisphärischen temporalen bzw. parietookzipitalen Läsionen in Testverfahren zur Raum- und Objektwahrnehmung ein unterschiedliches Testprofil zeigen. Acht Versuchspersonen mit umgrenzten Hirninfarkten der rechten Hemisphäre, davon vier mit fokalen temporalen Läsionen, vier mit fokalen parietookzipitalen Schädigungen, nahmen an der Untersuchung teil. Testmaterial waren der Dot-Position-Test (als Komponente der Raumwahrnehmung) und der Foreshortened-Silhouettes-Test (als Komponente der Objektwahrnehmung), beide aus der Testbatterie zur visuellen Raum- und Objektwahrnehmung. Patienten mit rechts-temporalen Läsionen waren in dem Test zur Objektwahrnehmung verhältnismäßig stärker eingeschränkt als in dem Test zur Raumwahrnehmung. Patienten mit rechts-parietookzipitalen Schädigungen wiesen demgegenüber ein umgekehrtes Leistungsprofil auf: Sie zeigten in dem Test zur Raumwahrnehmung deutlich geringere Leistungen als bei der Objektwahrnehmung. Die Ergebnisse dieser Dissoziation werden in Verbindung mit dem Konzept der Objektagnosien und dem Modell der zwei Hauptinformationswege im visuellen Kortex von Goodale und Milner (1992) erörtert.
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Rafeiner, Templeton e Vonesch. "Beinschwellung mit Blasenbildung". Praxis 94, n. 40 (1 ottobre 2005): 1569–74. http://dx.doi.org/10.1024/0369-8394.94.40.1569.

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Abstract (sommario):
Wir berichten über eine 84-jährige Patientin mit starken Unterschenkelschmerzen rechts und Zeichen einer tiefen 2-Etagen-Venenthrombose. Acht Stunden nach Eintritt manifestierte sich prätibial eine kutane Blasenbildung, welche in der Folge hämorrhagisch tingiert imponierte mit spontaner Entleerung seröser Flüssigkeit. Im weiteren Verlauf kam eine weitere Blasenbildung am Oberschenkel hinzu. Die Patientin verstarb 33 Stunden nach Eintritt unter dem Bild eines streptococcal toxic shock syndrome. Letzteres entstand im Rahmen einer nekrotisierenden Fasziitis. Aus dem kultivierten Blut und dem Sekret der Bulla wuchsen Streptococcus pyogenes (Gruppe A). Wir diskutieren die klinische Präsentation der nekrotisierenden Fasziitis mit dem Leitsymptom des massiven Schmerzes, deren Diagnostik und Therapie.
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Reich-Schupke, S., P. Selanski-Porto, P. Altmeyer, M. Stücker e M. Doerler. "Foot sling for the treatment of diurnal leg oedema: effect due to foot muscle pump stimulation?" Phlebologie 43, n. 02 (marzo 2014): 84–88. http://dx.doi.org/10.12687/phleb2182-2-2014.

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Abstract (sommario):
ZusammenfassungHintergrund und Design: Prospektive Pilot-fallserie zur Beurteilung der Effektivität, Verträglichkeit und Einfachheit der Anwendung einer neuartigen Fußschlinge (Stimfeet) zur Behandlung von habituellen Beinödemen.Patienten und Methoden: Eingeschlossen wurden acht Patientinnen mit nachweisbarer prätibialer Dellenbildung bei habituellen Beinödemen. Hämodynamisch relevante Refluxe oder Obstruktionen der Beinvenen wurden duplexsonographisch ausgeschlossen. Die Patientinnen erhielten eine einwöchige ganztägige Behandlung mit medizinischen Kompressionsstrümpfen (MKS) bis zum Knie (18–23 mmHg) und nach zweitägiger Pause mit Stimfeet (maximal vier Stunden ohne Unterbrechung) oder umgekehrt. Vor und nach jeder Behandlungswoche erfolgten jeweils zwei wasserplethysmographische Volumenmessungen pro Bein. Mittels standardisierter Fragebögen wurden die Effektivität, Verträglichkeit und Einfachheit der Anwendung evaluiert. In einem Patiententagebuch wurden die Nebenwirkungen dokumentiert.Ergebnisse: MKS führten zu einer größeren Volumenreduktion (mittleres Δ rechts: 39,00 g, links: 24,44 g) verglichen mit Stimfeet (mittleres Δ rechts: 5,06 g, links: 2,81 g). Die Ergebnisse unterschieden sich jedoch nicht signifikant (t-test: rechts: p=0,55, links: p=0,63). In Bezug auf weniger Einschränkung (n=5), Komfort (n=6), Reduktion der Symptome (n=5), Verbesserung der Lebensqualität (n=5), Verbesserung der Arbeitsbedingungen (n=5) und den Erwartungen entsprechend (n=5) bevorzugten mehr Patientinnen den MKS. Die Einfachheit der Anwendung wurde gleich bewertet. Die am häufigsten dokumentierten Nebenwirkungen von Stimfeet waren Druck- und Schürfstellen (n=6) und Verrutschen/Notwendigkeit der Fixierung (n=5).Schlussfolgerung: MKS waren der neuartigen Fußschlinge in der Behandlung habitueller Beinödeme überlegen. Bei einer Minderheit der Patientinnen führte die neuartige Fußschlinge jedoch zur Besserung der Beschwerden und Ödemreduktion. Die Wirksamkeit wird möglicherweise durch eine Stimulation der Fußmuskelpumpe bedingt. Methoden zur Aktivierung der Fußmuskelpumpe stellen eine neue Therapieoption für die Behandlung von Beinödemen dar.
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Rogalski, Laura Karoline. "Von Schreibschulen und Pegida-Verstehern. Neurechte Literaturkritik". Soziologiemagazin 15, n. 1-2022 (18 luglio 2022): 77–94. http://dx.doi.org/10.3224/soz.v15i1.06.

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Abstract (sommario):
Durch die zunehmende Intellektualisierung des Rechtspopulismus, die mit einem gesteigerten wissenschaftlichen wie auch publizistischen Interesse an der Bewegung der Neuen Rechten einhergeht, wächst auch das Bewusstsein für neue Aktionsformen, die im Kulturbereich angesiedelt sind. In der Soziologie sind die Spezifika der Inanspruchnahmen der Kunst von rechts bisher jedoch weitestgehend außer Acht gelassen worden, wenngleich durchaus Konsens darüber besteht, dass für die Bewegung Literatur von besonderer Bedeutung zu sein scheint. Der vorliegende Artikel nimmt dies zum Ausgangspunkt und zeigt auf, an welchen Stellen eine soziologische Analyse neurechter Literaturkritik ansetzen könnte. Hierbei wird einerseits die Bewegung der Neuen Rechten sowie deren Literaturpolitik vorgestellt, andererseits die Institution der Literaturkritik aus soziologischer Perspektive theoretisiert. Dabei wird das Augenmerk auf zwei zentrale Funktionen, die Wertung und die Deutung von Literatur, gelegt. Illustriert wird dies beispielhaft anhand von Ausschnitten aus der YouTube-Literatursendung Aufgeblättert. Zugeschlagen – Mit Rechten lesen.
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Kunz, Stephanie, Michael Schulz, Gabriele Syrbe e Martin Driessen. "Ohrakupunktur in der Therapie alkohol- und substanzbezogener Störungen – eine Übersicht". SUCHT 50, n. 3 (gennaio 2004): 196–203. http://dx.doi.org/10.1024/2004.03.05.

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Abstract (sommario):
<B>Fragestellung:</B> Lässt die wissenschaftliche Datenlage positive Behandlungseffekte durch Ohrakupunktur in der Entzugsbehandlung von Alkohol- und Opiatabhängigen erwarten? </P><P> <B>Methodik:</B> Die im Rahmen der Recherche gefundenen Studien bezogen sich auf den Entzug von Alkohol (sechs) und von Kokain und Opiaten (acht). Die Studien wurden auf ihre methodische Qualität hin überprüft. </P><P> <B>Ergebnisse:</B> Es konnten 14 randomisierte kontrollierte Studien (RCT) zu Ohrakupunktur in der Behandlung von Alkohol- und Opiatabhängigkeit identifiziert werden. Dabei weisen die meisten Studien methodische Mängel auf. Ein Vergleich der Studien ist aufgrund unterschiedlicher Paradigmen kaum möglich, die Drop Out Rate liegt häufig über 20%. </P><P> <B>Schlussfolgerung:</B> Insgesamt reicht die verfügbare wissenschaftliche Datenlage nicht aus, um eine positive Wirkung der Akupunktur bei substanzbezogenen Störungen als gesichert anzunehmen.
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Straub, Christoph. "Tiefgreifende Krankenhausreform ohne Abstriche notwendig". Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement 28, n. 06 (dicembre 2023): 253–54. http://dx.doi.org/10.1055/a-2031-7620.

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Abstract (sommario):
Der Krankenhaussektor in Deutschland ist seit Jahrzehnten von einer Überversorgung vor allem in Ballungsgebieten geprägt. Zugleich gibt es zu wenige echte Zentren und eine Fehlbelegung mit ambulant-sensitiven Fällen. Trotz einer insgesamt hohen Krankenhaus- und Bettendichte sowie hohen Gesundheitsausgaben sind die Behandlungsergebnisse im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. Hinzu kommen neben personellen auch erhebliche finanzielle Engpässe. Denn die Bundesländer werden ihrer gesetzlichen Pflicht seit Jahrzehnten nicht gerecht, den Krankenhäusern ausreichend Investitionsmittel bereitzustellen. Damit die Kliniken ihre Investitionen entsprechend umsetzen könnten, wäre eine Investitionskostenquote von mindestens acht bis neun Prozent erforderlich. De facto liegt diese im Bundesdurchschnitt derzeit gerade einmal bei 3,6 Prozent, was nicht einmal im Ansatz reicht. Die Bundesländer wollen die bisherigen Krankenhausstrukturen aufrechterhalten, obwohl sie diese seit Jahrzehnten nicht zukunftsfähig gestaltet haben und deshalb nicht finanzieren können oder wollen. Die Liste mit Problemen der Krankenhauslandschaft ließe sich beliebig lang fortsetzen. Fakt ist, die Krankenhausstrukturen müssen dringend aktiv weiterentwickelt werden. Hier sind sich die Akteure im Gesundheitswesen sogar ausnahmsweise einig.
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Heo, Wan-Jung. "Grundrechtsberechtigung der Ausländer". Center for Public Interest & Human Rights Law Chonnam National University 32 (28 febbraio 2024): 229–80. http://dx.doi.org/10.38135/hrlr.2024.32.229.

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Abstract (sommario):
Der Verfassungsgerichtshof und viele Verfassungswissenschaftler unterteilen die Grundrechte in Menschenrechte und Bürgerrechte und sagen, dass die Grundrechtsberechtigung auch für Ausländer anerkannt werden sollte, wenn es um Jedermannsrechte geht. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da sie auf der Interpretationstheorie der deutschen Verfassung beruht und keine Grundlage in der südkoreanischen Verfassung hat. Kapitel 2 der Verfassung trägt den Titel „Rechte und Pflichten des Volkes“, und in Artikel 37 der Verfassung, der eine allgemeine Bestimmung ist, wird der Träger der Freiheiten und Rechte als „Volk“ definiert und die einzelnen Grundrechtsbestimmungen definieren den Grundrechtsträger als „Volk“. Darüber hinaus wurde „Volk“ bei der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 1948 absichtlich als Grundrechtsträger definiert, obwohl anerkannt wurde, dass Ausländer nicht einbezogen wurden, so dass in Kapitel 2 der Verfassung Grundrechtsträger „Volk“ ist und Ausländer nicht Grundrechtsträger sein können. Art. 5 der Verfassung von 1948, der Vorgänger des zweiten Satzes von Art. 10 der aktuellen Verfassung, war jedoch bereits im Verfassungsentwurf enthalten, bevor die Änderung zur Einführung von Art. 7 Abs. 2 der Verfassung von 1948 vorgeschlagen wurde. Und bei der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 1948 stand nicht nur der Schutz der Rechte von Ausländern im Fokus und es bestand keine Absicht, ihn außer Acht zu lassen, sondern Artikel 10 Satz 2 der Verfassung sah auch vor, dass „Einzelpersonen“ als „Traeger“ der grundlegenden Menschenrechte statt „Volk“ vorschreiben, das nicht unbedingt Ausländer einschließen kann. Vor diesem Hintergrund umfasst der Begriff „Einzelperson“ im zweiten Satz von Art. 10 der Verfassung nicht nur Volks, sondern auch Ausländer. Darüber hinaus handelt es sich bei Art. 6 Abs. 2 der Verfassung um eine Bestimmung, die speziell darauf abzielt, Ausländer zu schützen, die aufgrund der Wahl des Begriffs „Volk“ bei der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 1948 Gefahr liefen, nicht geschützt zu werden, und die Rechte regeln die Status des Einzelnen innerhalb der Gemeinschaft. Da sich die Rechte des Ausländers auf den Status des Ausländers konzentrieren, kann Art. 6 Abs. 2 der Verfassung als eine Bestimmung angesehen werden, die die Grundrechte des Ausländers garantiert. Nach Art. 10 Satz 2 der Verfassung genießen daher „Einzelpersonen“, darunter auch das Volk, sowie Ausländer. Die Grundrechte des „Volks“ werden jedoch durch die Art. 10 bis 37 der Verfassung und die Grundrechte der „Ausländer“ durch Art. 6 Abs. 2 der Verfassung garantiert. Mit anderen Worten: Grundrechtsträger ist „Einzelpersonen“, einschließlich Volk und Ausländer, aber die Grundrechte des Volkes werden durch Kapitel 2 der Verfassung bestätigt und garantiert, und die Grundrechte von Ausländern werden durch Art. 6 Abs. 2 der Verfassung bestätigt und garantiert.
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Blechert, Jens, Maria Schwitalla e Frank H. Wilhelm. "Ein Video-Set zur experimentellen Untersuchung von Emotionen bei sozialen Interaktionen: Validierung und erste Daten zu neuronalen Effekten". Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie 61, n. 2 (aprile 2013): 81–91. http://dx.doi.org/10.1024/1661-4747/a000145.

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Abstract (sommario):
Soziale Interaktionen sind vielschichtig und stellen häufige Auslöser für positive aber auch negative Emotionen im Alltag dar. Viele Psychopathologien sind zudem von gestörter Sozialinteraktion gekennzeichnet. Laborexperimentelle Ansätze, welche neurowissenschaftliche Untersuchungen ermöglichen, verwenden häufig Bilder von emotionalen Gesichtern, die präzise Präsentationsbedingungen ermöglichen und die interne Validität solcher Experimente maximieren. Allerdings wird dadurch die Reichhaltigkeit sozialer Interaktion und damit auch die externe Validität reduziert. In der vorliegenden Studie wird ein Kompromiss zwischen interner und externer Validität bei der Untersuchung sozialer Interaktion gesucht. Wir stellen das Video-Set «E.Vids» vor, in dem zehn Darsteller jeweils acht kurze, auf den Betrachter bezogene positive und negative sowie neutrale Aussagen machen (240 Videos). In einer Internet-basierten Validierungsstudie (N = 310) wurden die Videos sowohl auf dimensionalen (Valenz, Arousal) als auch auf diskreten Emotionskategorien untersucht. Es zeigte sich eine klare Unterscheidung der Aussagekategorien in Bezug auf Valenz und Arousal. Spezifisch wurden sozialrelevante emotionsbezogene Zustände wie Stolz, Anerkennung, Ablehnung und Peinlichkeit sowie Grundemotionen wie Ärger und Freude ausgelöst. Eine EEG-Studie (N = 23) zeigte negativere rechts-frontotemporale langsame Potentiale für die negativen Sätze im Vergleich zu neutralen Sätzen. E.Vids könnte die verhaltensbasierte und neurowissenschaftliche Erforschung sozialer Interaktion im deutschsprachigen Raum bereichern und zur Untersuchung sozialrelevanter emotionaler Defizite bei verschiedenen psychischen Störungen beitragen.
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Korneck, Dieter, e Ulrich Kottke. "Polystichum setiferum, Borstiger Schildfarn, im Rheinland und in benachbarten Gegenden". Decheniana : Verhandlungen des Naturhistorischen Vereins der Rheinlande und Westfalens 160 (1 gennaio 2007): 59–82. http://dx.doi.org/10.21248/decheniana.v160.4441.

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Abstract (sommario):
Als (sub)ozeanisch verbreitete Art ist Polystichum setiferum an wintermilde Gegenden gebunden und hauptsächlich im nördlichen Mittelmeergebiet sowie im (sub)atlantischen Westeuropa vertreten. Seine Vorkommen im Schwarzwald und im mittelrheinischen Raum markieren die Nordostgrenze seiner Verbreitung. Auf Grund von Herbarauswertungen, Neufunden und weiteren Beobachtungen wird über Vorkommen, Verbreitung und Vergesellschaftung von P. setiferum im Rheinland und in benachbarten Gegenden berichtet. Im Rheinland (Mittelrhein-, Düssel-, Wupper-, Ahr-, Wied-, Lahn-, Mosel- und Saartal) sind 24, in benachbarten Gegenden (Sauertal, Saarland, Pfälzer Wald, Odenwald) acht Vorkommen von P. setiferum bekannt. Die insgesamt 32 Vorkommen (davon drei erloschen oder vernichtet) und ihre Wuchsplätze werden kurz beschrieben. Als azidophile Pflanze wächst P. setiferum auf ± sauren Böden, im Rheinland fast immer auf devonischen Schiefern, in benachbarten Gegenden meist auf Buntsandstein. Besiedelt werden schattige farnreiche Laubmischwälder luftfeuchter Standorte wie schuttreiche Hänge absonniger Lagen und Bachschluchten auf frischen, oft sickerfeuchten und meist skelettreichen Böden. Hier findet sich P. setiferum überwiegend im Aceri platanoidis-Tilietum platyphylli bzw. in verwandten Tilio-Acerion-Gesellschaften, daneben auch in farnreichen Buchenwäldern. Die Bestandesgröße der im Untersuchungsgebiet aktuell bekannten 29 Vorkommen von P. setiferum reicht von einer einzigen Pflanze bis deutlich über 1000 Individuen. Überwiegend handelt es sich um ziemlich kleine, teilweise gefährdete Bestände mit 15 bis 60 Individuen, P. setiferum ist als “besonders geschützte Art“ gesetzlich geschützt.
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Lee, Se-Joo. "Eine kritische Untersuchung über den verfassungsrechtliche Grund der konkreten und einzelnen Selbstbestimmungsgrundrechten". Korean Constitutional Law Association 29, n. 2 (30 giugno 2023): 291–333. http://dx.doi.org/10.35901/kjcl.2023.29.2.291.

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Abstract (sommario):
Diese vorliegende wissenschaftliche Arbeit behandelt mit dem zahlreichen Entscheidungen des koreanischen Verfassungsgerichts das verfassungsrechtliche Thema über den verfassungsrechtliche Grund der konkreten und einzelnen Selbstbestimmungsgrundrechten in der koreanischen Verfassung. Bei uns in Korea schreibt die koreanische Verfassung im Kapitel II grundsätzlich die Grundrechten und -pflichten der Staatsbürger(Art. 10∼Art. 39) vor. Im Art. 37 Abs. 1 in der koreanischen Verfassung wird insbesondere die in der Ver- fassung nicht aufgezählten Grundrechte vorgeschrieben, also alle Freiheiten und Rechte der Staatsbürger werden nicht aus dem Grund außer acht ge- lassen, dass sie in der Verfassung nicht aufgezählt seien. In der koreani- schen Verfassung werden das Selbstbestimmungsgrundrecht und die konkreten und einzelnen Selbstbestimmungsgrundrechten als ein einzelnes Grundrecht nicht direkt vorgeschrieben. Sie werden sondern als ein in der Verfassung nicht aufgezählten Grundrecht bisher vom verfassugsrechtlichen Theorien und Diskussionen und vom zahlreichen Entscheidungen des koreanischen Ver- fassungsgerichts anerkannt. In der verfassugsrechtlichen Theorien und Dis- kussionen und der zahlreichen Entscheidungen des koreanischen Verfassungs- gerichts bleiben die verschiedenen Meinungen und Analyesen über den ver- fassungsrechtliche Grund der konkreten und einzelnen Selbstbestimmungsgrund- rechten. In diesem Grund wird das Thema über den verfassungsrechtliche Grund der konkreten und einzelnen Selbstbestimmungsgrundrechten in der koreanischen Verfassung und der Entscheidungen des koreanischen Verfassungs- gerichts noch unklar und umstritten. Der verfassungsrechtliche Grund der konkreten und einzelnen Selbstbestimmungsgrundrechten sollte also aus den dirkt bezogenen einzelnen Grundrechten in der koreanischen Verfassung heraus- gefunden werden.
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Rüffler, Friedrich. "Die Anwendbarkeit des UWG auf juristische Personen öffentlichen Rechts - Eine Fehlentwicklung in der Rechtsprechung des OGH". Zeitschrift für öffentliches Recht 73, n. 3 (2018): 701–11. http://dx.doi.org/10.33196/zoer201803070101.

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Lurger, Brigitta, e Maximilian Korp. "Um in die Ausnahme des Artikels 1 Absatz 2 der Klausel-RL zu fallen, muss die nationale Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich genannt oder direkt auf sie verwiesen werden, sondern es genügt, wenn die Vertragsbestimmung des Darlehensvertrages dieser materiell gleichwertig ist. Auf die Kenntnis der Verbraucherin, dass die Klausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift des nationalen Rechts beruht, kommt es nicht an. EuGH (Achte Kammer) 6. 7. 2023, C-593/22, FS/First Bank". Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen 71, n. 12 (2023): 907–9. http://dx.doi.org/10.47782/oeba202312090701.

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Westerhof, Jorrit. "Mensenrechten op het goudschaaltje?" Nederlands Tijdschrift voor de Mensenrechten 49, n. 1 (18 aprile 2024). http://dx.doi.org/10.54195/ntm.18629.

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Abstract (sommario):
Tijdens de coronacrisis botsten het recht op leven (artikel 2 EVRM) en het recht op eerbiediging van het privéleven (artikel 8 EVRM). Uit de analyse van toelichtingen bij drie typen Nederlandse en Belgische coronamaatregelen, alsook bij de Tijdelijke wet maatregelen covid-19 en de Pandemiewet, blijkt dat de Nederlandse en Belgische autoriteiten in de toelichtingen geen expliciete aandacht besteedden aan mensenrechten in de beginfase van de crisis. Pas na acht (Nederland) en zeven (België) maanden werden mensenrechten besproken. De aandacht voor mensenrechten in de toelichtingen groeide geleidelijk, mogelijk wegens kritiek vanuit rechtswetenschappers en belangenorganisaties. De aandacht richtte zich in België aanvankelijk vooral op het recht op leven. Na verloop van tijd ontstond er in beide landen aandacht voor recht op eerbiediging van het privéleven. In België vond die verschuiving pas plaats bij versoepeling van de maatregelen, ongeveer twee jaar na aanvang van de crisis. In de Belgische toelichtingen is vrijwel nooit expliciet gesproken over mensenrechtenbotsingen en afweging daarvan.
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Daniel Kämpfer, Annina Keller und. "Öffentlichkeitsgesetz: Gerichte stärken das Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten". medialex, aprile 2018. http://dx.doi.org/10.52480/ml.18.6.

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Abstract (sommario):
Die Rechtsprechung zum Öffentlichkeitsgesetz hat 2017 die Verwaltungsöffentlichkeit des Bun-des deutlich gestärkt. So fand z.B.das BVGer, dass bereits ein relativ loser Zusammenhang eines Dokuments mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe genügt, um dieses unter den Geltungsbereich des BGÖfallen zu lassen. In einem andern Entscheid erinnerte esdaran, dass pauschale Zugangsverweigerungen zu Dokumenten unter blossem Hinweis auf darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse vor dem Öffentlichkeitsprinzip nicht standhalten. In einigen Entscheiden sind aber auch konzeptionelle Schönheitsfehler auszumachen. So berücksichtigt das BVGer bei der Prüfung eines Zu-gangsgesuches die Identität und die vermeintliche Absicht der Gesuchstellerin, beides Merkmale, die nach dem Wil-len des Gesetzgebers ausser Acht zu lassen wären.
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Demmer, Iris, Anke Schneider, Lena Selgert, Christian Brünahl, Erika Baum, Antje Bergmann, Maren Ehrhardt, Irmgard Streitlein-Böhme, Eva Hummers e Jana Jünger. "Prüfen in der Allgemeinmedizin – Staatsexamina im ambulanten hausärztlichen Setting". Das Gesundheitswesen, 24 settembre 2021. http://dx.doi.org/10.1055/a-1553-3962.

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Abstract (sommario):
ZusammenfassungDie Allgemeinmedizin hat einen großen Stellenwert in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Nur ein kleiner Teil der behandelten Patienten wird bei spezialisierten Fachärzten, im Krankenhaus oder in einer Universitätsklinik versorgt. Der Großteil der Bevölkerung hingegen hat Kontakt zu einem Hausarzt. Mit Einführung der im Masterplan Medizinstudium 2020 geforderten Stärkung der Allgemeinmedizin, unter anderem in neuen Staatsexamina-Prüfungsformaten, wird diese zentrale Stellung in der Patientenversorgung in Studium und Prüfungen zukünftig abgebildet. Das allgemeinärztliche Setting obliegt einem spezifischen Hintergrund mit unausgelesenem Patientenkollektiv und hermeneutischem Fallverständnis. Die neue Abschlussprüfung fördert allgemeinmedizinische und fächerübergreifende Kompetenzen in der ärztlichen Gesprächsführung, bei der körperlichen Untersuchung, im Umgang mit ambulant behandelbaren Erkrankungen, bei Prävention wie auch der Anwendung allgemeiner ärztlicher Richtlinien von Ethik und Recht. Die vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) neu gestaltete standardisierte mündlich-praktische Prüfung mit realen Patienten im ambulanten Setting beinhaltet acht Schritte, die kommunikative und fachliche Prüfungsaspekte integrieren. Zwei geschulte Prüfende beobachten und beurteilen die Leistungen anhand standardisierter Bewertungsbögen. Das neue Prüfungsformat wurde bereits 2019 vom IMPP und Lehrenden verschiedener medizinischer Fakultäten entwickelt, in fünf allgemeinmedizinischen Lehrpraxen getestet, überarbeitet und anschließend in vierzehn Probeprüfungen pilotiert. Standardisierte Vorgaben zum Prüfungsablauf, zur räumlichen Ausstattung sowie zu Prüferschulungen wurden vom IMPP entwickelt. Zukünftig sind bei ca. 10+000 Prüflingen jährlich sowie bei Prüfung zwei Studierender pro Prüftag insgesamt 5000 Prüftage in allgemeinärztlichen Praxen erforderlich. Aufgrund der Expertise der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (DEGAM), der Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin (GHA) und der universitären Standorte bezüglich der Gewinnung und Motivation von Praxen sowie des großen Potentials als größte Fachgruppe Deutschlands erscheint dieses Ziel erreichbar. Bezüglich der Finanzierung sind politische Entscheidungen notwendig. In einem immer komplexer werdenden Versorgungssystem trägt die Neugestaltung der mündlich-praktischen Prüfung im ambulanten Setting zur Stärkung der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit bei.
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Epping, Jelena, Jona T. Stahmeyer, Fabian Tetzlaff e Juliane Tetzlaff. "M2Q oder doch etwas Anderes? Der Einfluss verschiedener Aufgreifkriterien auf die Prävalenzschätzung chronischer Erkrankungen mit ambulanten GKV-Diagnosedaten". Das Gesundheitswesen, 26 maggio 2023. http://dx.doi.org/10.1055/a-2052-6477.

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Abstract (sommario):
Zusammenfassung Ziele Zur Ermittlung der Prävalenz von chronischen Erkrankungen auf Basis von ambulanten Krankenkassendaten wird häufig auf eine wiederholte Nennung einer Diagnose im Laufe eines Jahres zurückgegriffen, meist in zwei oder mehr Quartalen (M2Q). Dabei bleibt bisher unklar, ob sich die Prävalenzschätzungen stark verändern, wenn anstatt zwei Nennungen in unterschiedlichen Quartalen nur eine Diagnosenennung oder wenn andere Festlegungen als Aufgreifkriterium angewendet werden. Ziel dieser Studie ist daher die Anwendung unterschiedlicher Aufgreifkriterien und die Analyse der Auswirkungen dieser Aufgreifkriterien auf die Prävalenzschätzungen auf Basis von ambulanten Diagnosedaten. Methodik Für acht ausgewählte chronische Erkrankungen wurde die administrative Prävalenz auf Basis der ambulanten ärztlichen Diagnosen im Jahr 2019 ermittelt. Dabei wurden fünf verschiedene Aufgreifkriterien verwendet: (1) einmalige Nennung, (2) zweimalige Nennung (auch im selben Quartal oder Behandlungsfall), (3) Nennung in mindestens zwei Behandlungsfällen (auch im selben Quartal), (4) Nennung in zwei Quartalen und (5) Nennung in zwei aufeinander folgenden Quartalen. Für die Analysen wurden die Daten der im Jahr 2019 durchgehend bei der AOK Niedersachsen versicherten Personen verwendet (n=2 168 173). Ergebnisse In Abhängigkeit von der Diagnose und der Altersgruppe zeigten sich teilweise größere Unterschiede zwischen den Prävalenzschätzungen bei den Kriterien der wiederholten Nennung einer Diagnose verglichen mit der einmaligen Nennung. Diese Unterschiede in den ermittelten Prävalenzen fielen insbesondere unter Männern und jüngeren Versicherten recht deutlich aus. Bei der Anwendung der zweimaligen Nennung (Kriterium 2) unterschieden sich die Ergebnisse nicht von der Prävalenz, die durch Nennung in mindestens zwei Behandlungsfällen (Kriterium 3) oder zwei Quartalen (Kriterium 4) ermittelt wurde. Die Anwendung des strengen Kriteriums von zwei aufeinander folgenden Quartalen (Kriterium 5) führte zur weiteren Verringerung der ermittelten Prävalenz. Schlussfolgerung Die Nutzung der Kriterien der wiederholten Nennung einer Diagnose, die sich zunehmend als Standard zur Diagnosevalidierung in Krankenkassendaten durchsetzt, führt zu einem teilweise deutlichen Absinken der Prävalenz. Auch die Definition der Studienpopulation (z. B. wiederholter Kontakt zu niedergelassenen Ärzt:innen in zwei aufeinander folgenden Quartalen als zwingende Bedingung) kann die Prävalenzschätzung stark beeinflussen.
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Gottlob, Melanie, Martin Holzke, Svenja Raschmann, Andreas Bechdolf, Raoul Borbé, Peter Brieger, Martin Driessen, Hannes Horter, Stefan Weinmann e Gerhard Längle. "Stationsäquivalente Behandlung – Wie geht das? Umsetzungsstrategien aus acht psychiatrischen Fachkliniken und -abteilungen in Deutschland". Psychiatrische Praxis, 20 maggio 2021. http://dx.doi.org/10.1055/a-1406-7141.

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Abstract (sommario):
ZusammenfassungSeit 2018 kann in Deutschland aufsuchende stationsäquivalente Behandlung (StäB) durchgeführt werden. Acht Kliniken der ersten Stunde legen erste Zahlen zu 658 in StäB behandelten Patienten vor. Allgemeine Kennzahlen werden vergleichend, die Details zu Organisationsstruktur, Kooperation, Behandlungsablauf sowie Mitarbeitenden- und Patientenbewertung differenziert nach Standort dargestellt.Die Ergebnisse zeigen eine hohe Heterogenität der Strukturen und Abläufe bei einer insgesamt sehr positiven Bewertung durch alle Beteiligten. Für gesicherte Schlussfolgerungen reicht die bisherige Datenlage noch nicht aus. Wichtige Hinweise für die weitere Forschung sind aber ableitbar. Entsprechende wissenschaftliche Fragestellungen werden in die AKtiV-Studie des Innovationsfonds eingebracht.
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"Reaktionen auf die Ergebnisse der 2. Staatenprüfung zur UN-BRK in Deutschland". Die Rehabilitation 63, n. 03 (giugno 2024): 143–44. http://dx.doi.org/10.1055/a-2319-6718.

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Abstract (sommario):
Nachdem die zweite Staatenprüfung zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) in Deutschland durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sommer 2023 deutlichen Handlungsbedarf identifiziert hatte (siehe REHAB 6/2023), wurde das Ergebnis in Deutschland von verschiedener Seite aufgegriffen. Auf einer im Februar 2024 vom Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) und dem Bundesbehindertenbeauftragten Jürgen Dusel veranstalteten Konferenz mit dem Titel „Neuer Schwung für die UN-BRK in Deutschland: Wie weiter nach der zweiten Staatenprüfung?“ wurden die wichtigsten Handlungsempfehlungen des UN-Ausschusses in acht Foren mit ca. 800 Gästen diskutiert. Eine Dokumentation dazu mit konkreten Empfehlungen an Politik und Verwaltung erschien wenig später auf den Websites des DIMR und des Behindertenbeauftragten.
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Raats-Coster, Esther. "De opmars van de zzp’er". Tijdschrift voor Arbeidsvraagstukken 27, n. 3 (1 settembre 2011). http://dx.doi.org/10.5117/2011.027.003.318.

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Abstract (sommario):
Het aantal zelfstandigen zonder personeel (zzp’ers) is in de afgelopen jaren fors toegenomen. De opmars van de zzp’er heeft ertoe geleid dat de interesse in deze groep aan terrein heeft gewonnen. Zo wordt in rap tempo het ene na het andere onderzoek gepubliceerd over dit onderwerp. Illustratief is ook dat vorig jaar zowel werkgevers als werknemers een zetel hebben afgestaan in de Sociaal-Economische Raad aan zzp-vertegenwoordigers.De afgelopen jaren is de structuur van de arbeidsmarkt wezenlijk veranderd. Deze verandering is toe te schrijven aan trends van individualisering en flexibilisering. De sterke toename van het aantal zelfstandigen in Nederland is een belangrijke uitdrukking hiervan. Want ga maar eens na. Zelfstandig ondernemen brengt grote voordelen met zich mee. Je doet alleen het werk waar je zelf voor kiest, op tijden die je zelf het beste uitkomen en voor een beloning waar je zelf over onderhandelt. Die autonomie en onafhankelijkheid kan een baan in loondienst nooit bieden. Gesteund door recent onderzoek blijkt dat zelfstandigen meer tevreden zijn over hun werk dan werknemers (EIM, 2011). Daarbij werken bedrijven steeds meer met een flexibele schil aan arbeidskrachten. Flexibele arbeid is zowel belangrijk voor opdrachtnemers als opdrachtgevers (CPB, 2011). Voor de eerste groep omdat ze meer en diverse ervaring opdoen, wat meer kansen biedt op ander werk. Opdrachtgevers profiteren van flexibiliteit, omdat dit leidt tot meer efficiency.Ook zien we dat de aard van het ondernemerschap in Nederland verandert. Volgens het Centraal Bureau voor de Statistiek vormt het aantal eenmansbedrijven een steeds groter deel van het totale aantal ondernemingen (Zwanenveld & Leufkens, 2011). In 2007 bedroeg dit aandeel 50% van alle bedrijven, in 2010 was dit opgelopen naar 57%. Deze cijfers bevestigen dat de zelfstandige ondernemer niet meer is weg te denken uit de Nederlandse economie. Zij bieden de broodnodige kennis, ervaring, innovatie en benutten deze om andere bedrijven verder te brengen (EIM, 2011).De meeste zelfstandigen kiezen er bewust voor om geen personeel in dienst te nemen. In plaats van het aannemen van personeel kiezen zij veel vaker voor het aangaan van structurele of ad hoc samenwerkings- of netwerkverbanden met andere zelfstandigen. Door het bundelen van krachten zijn zij in staat om een snelle vertaalslag te maken naar de vraag in de arbeidsmarkt en economie. Dit geldt met name voor de sectoren en beroepen in de IT, diensten en communicatie. ICT speelt hier een cruciale rol. Mensen hoeven immers niet meer ingebed te zijn in een organisatie. Zij kunnen vanaf een afstand en buiten de normale werktijden productief zijn en een meerwaarde leveren. Vraag en aanbod weten elkaar zo steeds makkelijker te vinden.Bovengenoemde ontwikkelingen roepen vrijwel direct de vraag op of ons huidige stelsel aan wet- en regelgeving (arbeidsverhoudingen, sociale zekerheid en fiscaliteit) nog wel voldoende is ingespeeld op de veranderende arbeidsrelaties. Of anders gesteld: is het institutionele stelsel zoals we dat kennen nog wel van deze tijd? Deze fundamentele vraag stond centraal in het vorig jaar gepubliceerde SER-advies (SER, 2010).Het voert te ver om uitvoerig in te gaan op de aanbevelingen uit het rapport. Waar ik wel bij stil zou willen staan, is de introductie van een zelfstandigendefinitie. Zelfstandig ondernemers nemen op allerlei terreinen risico’s, maar die moeten wel van tevoren te overzien zijn. Dit begint met een heldere en eenduidige zelfstandigendefinitie in beleid en wet- en regelgeving. Door een duidelijke begripsafbakening ontstaat een veel beter zicht op de rechten en plichten van zzp’ers. De term ‘zzp’er’ heeft nu vooral een maatschappelijke lading. Freelancers, zzp’ers en zelfstandigen worden daarbij inwisselbaar gebruikt, terwijl men op één verschijnsel duidt: het zelfstandig ondernemerschap. Daardoor blijft te veel onduidelijk en dat komt de discussie allerminst ten goede.Het is tevens van belang om als uitgangspunt te nemen dat zzp’ers doorgaans vanuit een positieve motivatie kiezen voor het ondernemerschap. Iedereen kent echter de schrikbeelden uit sommige sectoren waar termen zoals ‘schijnzelfstandigen’ of ‘gedwongen zzp’ers’ opdoemen en bijdragen aan een negatieve beeldvorming. En hoewel ik deze zorg deel, acht ik het onverstandig om deze problematiek af te wentelen op de overgrote meerderheid (95%: EIM, 2008) die met volle overtuiging voor het ondernemerschap heeft gekozen en bewust de ondernemersrisico’s wil aangaan. Deze hang naar verzelfstandiging moeten we niet aan banden leggen door het handhaven van belemmerende regels. Een treffend voorbeeld hiervan is de fiscale problematiek in de thuiszorgsector. In deze sector wordt de inzet van zo’n 5.000 zelfstandige verpleegkundigen en verzorgenden vrijwel onmogelijk gemaakt. De geldende regels zouden echter niet de broodnodige zorghanden aan het bed mogen belemmeren. Oók niet als de zorgverlener zijn werk als zelfstandig ondernemer wil doen. Met het oog op de groeiende vergrijzing en toenemende krapte op de arbeidsmarkt zou het toch enorm zonde zijn om dit potentieel niet te benutten.Ook zien we dat voor de vraag ‘wat kwalificeert een zzp’er?’ het bestaande stelsel, de fiscale regels of de rechtsvorm van de onderneming, als vertrekpunt wordt genomen. Dat is niet terecht. Het is aan te bevelen dat meer acht wordt geslagen op de wijze waarop zzp’ers hun werkzaamheden verrichten, te weten: het zelfstandig vanuit de onderneming winst genereren. In die optiek hoort dus ook de directeur-grootaandeelhouder, die zelfstandig een bv drijft, in het rijtje van zelfstandig ondernemerschap thuis.Veel wetten gaan uit van de ‘traditionele’ arbeidsverhouding via de salarisstrook. Een zzp’er is geen werknemer, maar dus ook geen werkgever. Het is daarom lastig om per beleidsvraagstuk te bepalen hoe de zelfstandige ondernemer binnen dit kader ingepast moet worden. Een actueel voorbeeld is het vraagstuk over arbeidsomstandigheden, waar onlangs een SER-advies over is vastgesteld (SER, 2011). Dit voorbeeld is exemplarisch voor de positie van zelfstandigen binnen wetten en regelgeving, omdat de Arbowet ten principale uitgaat van een werknemers-werknemersrelatie. Keer op keer moet er goed gekeken worden hoe zelfstandige ondernemers in het beleidskader passen, zonder dat er afbreuk gedaan wordt aan hun bijzondere – zelfstandige – positie. Als voorzitter van een zzp-belangenbehartiger ben ik trots dat zzp’ers aan dit soort adviezen een bijdrage leveren. In dat opzicht is zzp-vertegenwoordiging in de SER zo gek nog niet. Met het voorstel van de raad om te komen tot een duidelijke definitie van de zzp’er ontstaat voor zowel de opdrachtgever, zzp’er zelf als (toezichthoudende) instanties meer duidelijkheid. Dit doet recht aan de opmars van de zzp’er: deze is niet meer te stuiten.
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Kuzu, Berçin. "Drei Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuch –Eine vergleichende Analyse–". Türk-Alman Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, 25 aprile 2024, 224–57. http://dx.doi.org/10.59933/tauhfd.1503863.

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Im Unterschied zum Kreuz1 handele es sich laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beim Kopftuch nicht um ein genuin religiöses Symbol, sondern es erhalte diese Funktion erst in Verbindung mit einer Person, die es aus religiösen Gründen trage. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet somit die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln, bedeutet dies, das Grundgesetz schützt jedes glaubens- oder weltanschaulich-motivierte Denken, Reden oder Handeln. Der Schutzbereich der grundrechtlichen Gewährleistung und die aus ihr ableitbaren Rechte und Freiheiten werden durch das Grundgesetz bestimmt. Welche Überzeugungen und Handlungen des Einzelnen und welche Ziele und Tätigkeiten von Gemeinschaften den Schutz der garantierten Religionsfreiheit genießen, ist Gegenstand des Verfassungsrechts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf daher bei der Beurteilung, was im Einzelfall unter Religionsausübung und Weltanschauung zu verstehen ist, das eigene Verständnis der betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Acht gelassen werden.
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Kugler, Sylvia A., Christophe Valmaggia, Veit Sturm, Daniel F. Schorderet e Margarita Todorova. "Analysis of suspected Achromatopsia by multimodal Diagnostics". Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde, 15 settembre 2023. http://dx.doi.org/10.1055/a-2176-4233.

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Abstract (sommario):
Background: Achromatopsia (ACHM) as a hereditary cone disease might manifest in a stationary and progressive manner. The proper The primary aim of the study was to determine the spectrum of clinical and genetic diagnostics required to characterize the ACHM.The primary aim of the study was to determine the spectrum of clinical and genetic diagnostics required to characterize the ACHM. Methods: A retrospective analysis was performed in 8 patients from non-related families (5 ♀,3 ♂). Clinical phenotyping, supported by colour vision test, fundus photography-, autofluorescence- (FAF), infra-red- (IR), OCT imaging and electroretinography provided information on the current status and the course of the disease over the years. In addition, genetic examinations were performed with ACHM relevant testing (CNGA3, CNGB3, GNAT2, PDE6C, PDE6H and the transcription factor ATF6). Results: All patients suffered photophobia and reduced BCVA (mean: 0.16; SD ± 0.08). Nystagmus was identified in 7subjects and in 1 patient a head-turn right helped to reduce the nystagmus amplitude. Colour vision testing confirmed complete ACHM in 7patients. Electrophysiology found severely reduced photopic- but also scotopic responses. Thinning and interruption of the inner segment ellipsoid (ISe) line within the macula but also FAF- and IR abnormalities in the fovea and/or parafovea were characteristic in all ACHM patients. Identification of pathogenic mutations in 6 patients helped to confirm the diagnosis of ACHM (3 ♀ and 3 ♂). Achromatopsia was linked to CNGA3- (2 ♀, 1 ♂) and CNGB3-variants (2 ♀, 2 ♂). The youngest patient (♀,10y) had 3 different CNGB3-variants on different alleles. In a patient (♂,29y) carrying 2 pathogenic digenic-triallelic CNGA3- and CNGB3-mutations, a severe progression of ISe discontinuity to coloboma-like macular atrophy was observed during the 12-year follow-up. One patient showed the rare ATF6 mutation, where a severe coloboma-like macular atrophy was observed on the left eye as early as at the age of three years. Conclusion: Combining multimodal ophthalmological diagnostics and molecular genetics when evaluating patients with ACHM helps in characterizing the disease and associated modifiers, and is therefore strongly recommended for such patients. Zusammenfassung Hintergrund: Achromatopsie (ACHM) als eine erbliche Zapfenerkrankung kann sich als stationäre oder als progressive Erkrankung manifestieren. Die genaue klinische und genetische Diagnostik kann eine individuelle Prognose, akkurate genetische Beratung und eine optimale Wahl von Sehhilfen erlauben. Das primäre Ziel der Studie war, das Spektrum der klinischen und genetischen Diagnostik zu ermitteln, um das Krankheitsbild der ACHM zu charakterisieren. Das primäre Ziel der Studie war, das Spektrum der klinischen und genetischen Diagnostik zu ermitteln, um das Krankheitsbild der ACHM zu charakterisieren. Das primäre Ziel der Studie war, das Spektrum der klinischen und genetischen Diagnostik zu ermitteln, um das Krankheitsbild der ACHM zu charakterisieren. Das primäre Ziel der Studie war, das Spektrum der klinischen und genetischen Diagnostik zu ermitteln, um das Krankheitsbild der ACHM zu charakterisieren. Methoden: Eine retrospective Analyse wurde bei 8 Patienten von nicht verwandten Familien (5 ♀,3 ♂) durchgeführt; das Alter war zum Zeitpunkt der Diagnosestellung: 5-56 y, Mittelwert 18.13 (SD±18.22). Die klinische Phänotypisierung, unterstützt durch Farbsehtests, Fundus Photographie, Autofluoreszenz- (FAF), infrarot- (IR), OCT- Bildgebung und Elektroretinographie lieferten Informationen über den aktuellen Status und den Verlauf der Erkrankung über Jahre. Zusätzlich wurden für ACHM relevante genetische Tests durchgeführt (CNGA3, CNGB3, GNAT2, PDE6C, PDE6H und der transcription factor ATF6). Ergebnisse: Alle Patienten litten an Photophobie und reduzierter Sehschärfe (Mittelwert: 0.16; SD ± 0.08). Nystagmus wurde bei 7 von 8 Patienten festgestellt und bei 1 Patienten half es, mit einer Rechts-Kopfdrehung, die Nystagmus Amplitude zu verringern. Farbseh-Tests bestätigten komplette ACHM bei 7 Patienten. Bei der Elektrophysiologie wurden stark reduzierte photopische-, aber auch skotopische Antworten gefunden. Eine Ausdünnung und Unterbrechung der ISe Line innerhalb der Makula, aber auch FAF- und IR-Auffälligkeiten in der Fovea und/oder Parafovea waren charakteristisch bei allen ACHM-Patienten. Die Identifizierung von pathogenen Mutationen bei 6 Patienten halfen, die Diagnose der ACHM (3 ♀ and 3 ♂) zu bestätigen. Achromatopsie war verknüpft mit CNGA3- (2 ♀, 1 ♂) und CNGB3-Varianten (2 ♀, 2 ♂). Der jüngste Patient (♀,10y) hatte 3 verschiedene CNGB3-Varianten auf verschiedenen Allelen. Bei einem Patienten (♂,29y), der 2 pathogene digenisch-triallelische CNGA3- and CNGB3-Mutationen trug, wurde eine schwerwiegende Progression der ISe Unterbrechung zu einer Coloboma-artigen Makula-Atrophie beobachtet während der 12-Jahre follow-up-Zeit. Eine Patientin (♀,26y) zeigte eine seltene ATF6 Mutation, assoziiert mit monolateraler Coloboma-artigen Makula-Atrophie. Schlussfolgerung: Die Kombination von multimodaler ophthalmologischer Diagnostik und Molekulargenetik bei der Evaluierung von Patienten mit ACHM hilft bei der Charakterisierung der Erkrankung und deren assoziierten Modifikatoren und wird aus diesem Grund für solche Patienten empfehlenswert.
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"Mehrwertsteuerbetrug – Verwertung eines angeblich unter Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erlangten Beweismittels durch die Steuerverwaltung – Verpflichtung des Richters, dieses Beweismittel außer Acht zu lassen". UmsatzsteuerRundschau 68, n. 22 (1 novembre 2019): 866–69. http://dx.doi.org/10.9785/ur-2019-682210.

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