Articles de revues sur le sujet « Johannes-kirche »

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Bienert, Hans-Dieter, et Joseph A. Ebe. « Rezension von : Ebe, Joseph A., Gräber deutscher Ritter des Johanniter-, Malteserordens in der St.-Johannes-Kirche in Valetta auf Malta ». Württembergisch Franken 73 (11 octobre 2023) : 338–39. http://dx.doi.org/10.53458/wfr.v73i.8045.

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2

Heeß, Stefan. « 100 Jahre katholische Kirche St. Johannes Baptist ». Backnanger Jahrbuch 3 (22 décembre 2023) : 242. http://dx.doi.org/10.53458/bjb.v3i.8797.

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3

Arend, Sabine, et Johannes Ehmann. « Rezension von : Ehmann, Johannes, Reformatorische Bewegungen im Südwesten des Reichs (1518–1557) ». Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 79 (22 juin 2022) : 555–57. http://dx.doi.org/10.53458/zwlg.v79i.2645.

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Résumé :
Johannes Ehmann, Geschichte der Evangelischen Kirche in Baden, Bd. 1: Reformatorische Bewegungen im Südwesten des Reichs (1518 – 1557): Von Luthers Heidelberger Disputation bis zum Augsburger Frieden und seinen Nachwirkungen, Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2018. 284 S. ISBN 978-3-374-05574-6. € 38,–
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4

Frankemölle, Hubert. « Johannes der Täufer und Jesus im Matthäusevangelium : Jesus Als Nachfolger des Täufers ». New Testament Studies 42, no 2 (avril 1996) : 196–218. http://dx.doi.org/10.1017/s0028688500020701.

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Das traditionelle christliche Bild des Täufers ist geprägt durch religiöse Volkskunde und Feömmigkeitsgeschichte, die aufgrund der unseligen ‘Zergegnung’ zwischen Christen und Juden durch die Jahrhunderte hindurch bis zum Holocaust von antijüdischen Stereotypen bestimmt sind. Je ausgeprägter die Christologie, um so unmiβverständlicher ist die theologische Degradierung oder Enterbung in Form der Vereinnahmung, etwa wenn man Johannes den Täufer aufgrund von Mt 11.11 (‘Amen, das sage ich euch: Unter alien, die von einer Frau geboren sind, trat keiner auf, der gröβer ist als Johannes der Täufer’) als ersten überregionalen Heiligen der christlichen Kirche in Ost und West verehrte. Oder: Wer erinnert sich nicht an den Johannes auf dem Isenheimer Altar des Matthias Grünewald, wo der langgestreckte Zeigefinger des Täufers überdeutlich seine heilsgeschichtlich-hinweisende, unter-geordnete Rolle festlegt.
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Neumann, Burkhard. « „Ut unum sint“ – eine bleibende Herausforderung nach 25 Jahren ». Materialdienst 72, no 1 (1 avril 2021) : 11–17. http://dx.doi.org/10.1515/mdki-2021-0002.

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Zusammenfassung In seiner 1995 veröffentlichten Enzyklika „Ut unum sint“ über den Einsatz für die Ökumene macht Papst Johannes Paul II. deutlich, dass sich die römisch-katholische Kirche mit dem II. Vatikanischen Konzil „unumkehrbar“ auf den Weg der Ökumene begeben hat. Vor allem die von ihr ausdrücklich angestoßene Debatte über ein ökumenisch tragfähiges Petrusamt ist bis heute nicht überholt, sondern weiterhin aktuell. Darüber hinaus führt die Enzyklika etwa mit der Betonung des gegenseitigen Lernens, ihrer Theologie des Dialogs oder dem Verweis auf die Ökumene der Märtyrer über die Aussagen des Konzils hinaus und bleibt so eine Herausforderung für den ökumenischen Weg nicht nur der römisch-katholischen Kirche.
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Czerwień, Jerzy. « Jan Paweł II a 1600. rocznica soboru konstantynopolitańskiego I ». Vox Patrum 50 (15 juin 2007) : 129–35. http://dx.doi.org/10.31743/vp.6579.

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Fur Johannes Paul II. war das erste Konzil von Konstantinopel primar mit dem Credo verbunden, das zum gemeinsamen Nachlass aller christlichen Denominationen wurde. Das Symbol von Konstantinopel ist nicht nur ein Bindeglied zwischen einzelnen christlichen Konfessionen, sondern fokussiert diese auch zeitlich. Indem die Kirche(n) den Glauben von 150. Vatem von Konstantinopel annahm, zeugte sie durch Jahrhunderte lang von ihrer zeitlichen Identitat und Verbindung mit frtiheren Generationen der Glaubigen. Zum signifikanten Ausdruck dieser zeitlichen Einheit wurde die Annahme des Glaubensbekenntnisses von Konstantinopel durch das zweite Vatikanische Konzil. Die von Johannes Paul II. veranstalteten Feierlichkeiten zum 1600. Jahrestag des Konzils hatten den doppelten Charakterder theologischen Reflexion und pastoralen Aufforderung.
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Nowak, Jan. « Troska o człowieka : świadectwo i program Jana Pawła II. Refleksja na podstawie książki „Wstańcie, chodźmy!” i encykliki „Redemptor hominis” ». Ruch Biblijny i Liturgiczny 58, no 3 (30 septembre 2005) : 197. http://dx.doi.org/10.21906/rbl.596.

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Das Zeugnis des Papstes Johannes Paulus II. über die von ihm geschenkte Menschen­sorge, ruft uns zu besonderer Neigung und dem Nachdenken über das Gott- und Menschenge­heimnis und das Begegnungsmysterium mit Christus in der Kirche. Die Grundreflexion dar­über machen die zwei im Titel erwähnten Werke des Heiligen Vaters aus: ”Steht auf, lasst uns gehen!“ und die Enzyklika Redemptor hominis.Die Botschaft über Jesus Christus, den Erlöser des Menschen, die infolge der Enzykli­ka Redemptor hominis vor den 25 Jahren die Welt umgekreist hat, ruf eine sehr lebendige Re­sonanz in vielen theologischen Milieus auf. Es wurden die wichtigsten Denken und Ideen der Enzyklika unterschrieben und kommentiert.Jesus Christus, der Erlöser des Menschen, ist der Grundschlüssel zum Verständnis des vom Johannes Paulus II. in der Enzyklika Redemptor hominis angegebenen Programms. Der Papst ruft: „Öffnet Christus die Tür!”. Nur Er ist die eine und einzige Hoffnung des Menschen. Deshalb hat die Kirche die wesentliche Aufgabe, diese Wahrheit zu verkünden und dem Men­schen in seiner Begegnung mit Christus zu helfen.25 Jahre nach seiner Papstwahl hat der Heilige Vater im Buch „Steht auf, lasst uns ge­hen!“ wesentliche Erinnerungen und Reflexionen über seinen bischöflichen Dienst in Krakau enthält. Man kann dieses Nachdenken in drei Schichten vorstellen: der Christus-, Menschen-und Kirchenzeuge.
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Milewski, Ireneusz. « Majątek kościelny i jego funkcja w świetle pism Kapadockich Ojców Kościoła i Jana Chryzostoma ». Vox Patrum 34 (25 mai 2021) : 415–35. http://dx.doi.org/10.31743/vp.12691.

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In diesem Beitrag wurde der Vermógenstand der ostlichen Kirche und seine Funktion dargestellt. Diese Probłematik wurde auf Grund der Schriften von Johannes Chrysostomus und kappadokischen Kirchenvater bearbeitet. In dieser Zeit wuchs das Kirchenvermogen dank den Schenkungen der privaten Personen sowie auch dank der prokirchlichen Politik der rómischen Kaiser. Manche Schenkungen waren relativ groB, zum Beispiel die Opfergaben der Aristokraten (wie von Olympias am Ende des IV Jhs.). Die grosse Bedeutung hatte fur die Vermehrung des Kirchenvermogens eigene wirtschaftliche Tatigkeit dieser Institution, woruber am Beispiel Antiochiens Johannes Chrysostomus berichtet. Er schreibt, dass grosse Einktinfte unter anderen von der Vermietung von Wohnhausern kamen, vom Getreidenbau sowie auch Anbau anderer Lebensmittei, die spater verkauft wurden. Manche der antiochenischen Kleriker tibten die kaufm anische Tatigkeit aus.
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Flauaus, Charlet. « Der NS-Funktionär und seine private Bibliothek ». Bibliotheksdienst 52, no 6 (25 mai 2018) : 455–80. http://dx.doi.org/10.1515/bd-2018-0053.

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Zusammenfassung Martin Bormanns Privatbibliothek, die zu großen Teilen in den Anfangsbestand der Bibliothek der Johannes Gutenberg-Universität Mainz bei deren Neugründung im Jahre 1946 einging, hält keine größeren Überraschungen hinsichtlich der Interessen des ehemaligen NS-Funktionärs bereit. Zahlenmäßig überwiegen Titel zum Thema „Kirche/Jesuitenorden“, Literatur nationalsozialistischer Autoren und deren Vordenker, aus den Bereichen Geschichte und Militär. Bormann war erwiesenermaßen involviert in den Bücherraub der Nazis. Privat scheint er sich allerdings nicht an beschlagnahmtem und zwangsverkauftem Besitz bereichert zu haben.
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Petrov, Emanuel. « Die Frauenweihe zwischen der ursprünglichen und der geweihten Sakramentalität ». Služba Božja 61, no 1 (15 février 2021) : 91–114. http://dx.doi.org/10.34075/sb.61.1.4.

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Die katholische Kirche steht sowohl in der natürlichen Reihenfolge der Schöpfung als auch in der übernatürlichen Reihenfolge der Erlösung für die Gleichwürdigung der Geschlechter. Diese zwei Reihen entsprechen zwei Sakramentalitäten: die ursprüngliche und die geweihte priesterliche Sakramentalität. Beide Sakramentalitäten beinhalten eine selbstlose Hingabe und eine gehorsame Sendung, Gott zu repräsentieren, seine Ehre zu bezeugen und damit die Teilhabe am göttlichen Leben zu beerben und tatsächlich zu leben. Beide sind die Grade des gleichen Planes Gottes mit dem Menschen. Trotzdem kann die geweihte Sakramentalität nur der getaufte Mann empfangen. Johannes Paul II. behauptet, dass die Kirche aufgrund ihrer göttlichen Verfassung keine Vollmacht habe, Frauen die Priesterweihe zu spenden. Anderseits gibt es zahlreiche Möglichkeiten und Dienste, damit die Frauen der Herrlichkeit Gottes dienen und die Verherrlichung des Menschen verwirklichen. Dementsprechend ist die Mutterschaft in der Hauskirche oder der Jungfrauenstand, eine Art Priestertum an sich.
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Gładyszewski, Ludwik. « Jan Paweł II a 1600. rocznica śmierci św. Ambrożego (List apostolski „Operosam diem”) ». Vox Patrum 50 (15 juin 2007) : 173–78. http://dx.doi.org/10.31743/vp.6658.

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Résumé :
In dieser kurzeń Darstellung sind die wichtigsten Gedanken des Apostolischen Briefes Operosam diem vorgelegt, den der Papst Johannes Paul II zum 1600 Todestag des hl. Ambrosius publiziert hat. Man spricht hier von dem hl. Ambrosius ais Bischof, ais Staatsmann, ais Lehrer in der Theologie und ais Verteidiger der Kirche und ihrer wahren Lehre. Besonders wichtig ist seine theologische Unterweisung, die einen groBen Einfluss in der Geschichte ausgeiibt hat. Von besonderer Bedeutung ist namlich seine literarische Tatigkeit, die die schónen Gedanken in der Dogmatik und Exegese beinhaltet, sie ubermittelt und entwickelt.
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Morawa, Józef. « Wiara Kościoła jako fundament jego jedności i teologii według Josepha Ratzingera ». Analecta Cracoviensia 40 (4 janvier 2023) : 241–61. http://dx.doi.org/10.15633/acr.4016.

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Résumé :
Der theologische Text von Joseph Ratzinger unter dem Titel Kirchlichkeit des Glaubens und die kirchliche Auslegung des Glaubens weist auf die Identität des katholischen Glaubens in seiner ekklesiologischen Breite und Tiefe. Er soll helfen, den Sinn des Glaubens der Kirche zu verstehen und auch eine richtige Dimension für den ökumenischen Dialog schaffen. Der Inhalt der Glaubensbekenntnisses, das allen christlichen Kirchen gemeinsam ist, bildet nämlich die Hauptquelle für ihre gemeinsame Überlegung über die Kirche, über ihre Natur und über ihre Mission. In der Analyse des behandelten Problems verweist J. Ratzinger auf drei Tatsachen, die den Glauben und die Kirche binden, auf den Glauben als die Grundlage der Einheit und Pluralität zugleich und als Grundlage und Zeuge der Wahrheit. Das hilft, die immer aktuelle und dynamische Beziehung der Theologie zur Kirche zu formulieren.Die Kirche Jesu Christi in der Welt erfährt ständig die Spannung zwischen den geschichtlich verursachten Veränderungen und der überzeitlichen Einheit des Glaubens, zu der die Kirche sich bekennt. Das ist besonders gut sichtbar in der Relation zwischen der neutestamentlichen Theologie und der nach ihr folgenden Geschichte der Dogmen. Die Antwort von J. Rat-inger steckt in der Feststellung, dass diese Einheit im Bekenntnis zu dem gekreuzigten und auferstandenen Jesus Christus wurzelt, die von der Kirche gefeiert wird und in der Kraft des Heiligen Geistes prophezeit ist. Ihre Einheit der Existenz und der Geschichte, ihr „Ich“ findet die Kirche im Glaubensbekenntnis. Auf diesem Glaubensbekenntnis beruht die Einheit des Neuen Testaments und auch seine Einheit mit dem Alten Testament. Nur dort, wo die Heilige Schrift durch den Glauben der Urkirche gelesen wird, wird sie als die Heilige Schrift gelesen. Die Vielfalt, der Reichtum und die Geschichte der Entstehung der Heiligen Schrift stehen in keinem Widerspruch zur Einheit der Kirche und die Heilige Schrift darf nicht von der Kirche selbst deformiert werden. Die Kirche, um Kirche zu bleiben, muss die Heilige Schrift so bewahren, wie sie in sich selbst ist. Das betrifft besonders die Tätigkeit des kirchlichen Lehramts, das in seiner Mission mit dem Credo der Kirche, über der keine Macht mehr steht und die ihre ganze Kraft aus dem Credo ableitet und im Credo findet, verbunden sein muss.Wird die Verbindung zwischen der Heiligen Schrift und dem kirchlichen Lehramt auf dem Credo aufgebaut, darf die Frage nach der Hierarchie der Wahrheiten gestellt werden. Im Wesen des Credos ist die inhaltliche und auch die formale Regel grundgelegt, die sich auf die Bewegung tendere in ipsum stützt, und die die ganze Vielfältigkeit und den Reichtum des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Erfahrungen auf die konkret gekennzeichnete Wahrheit richtet: das Gesicht Jesu Christi, des Gekreuzigten und Auferstandenen. Diese besondere Einheit der Heiligen Schrift und des Credos, die die Vielheit der von der Kirche erlebten Erfahrungen vereinigt, wird vor allem in der Form der Liturgie umgesetzt, wo außer den aus der Bibel, aus dem Credo und aus den Liedern kommenden Inhalten alle anderen Texte – auch die Texte der Konzilien -ausgeschlossen bleiben. Die trinitarische Struktur des Credos mit seinem christologischen Zentrum bildet auch die Regel, die die Bedeutung von Konzilien und Konzilaussagen ordnet.Um die Offenbarung zum Ausdruck zu bringen und zu entdecken und neuen Herausforderungen nachzukommen, die auf die Kirche zukommen, braucht es eine damit verbundene Theologie. Diese Theologie lebt vom kirchlichen Glaubenbekenntnis im Credo, und ihr Subjektist Jesus Christus, der in der Kirche lebt. Die Mission des Theologen hat ihre Quelle in der Erfahrung des hl. Paulus und der Kirche selbst: nicht mehr ich lebe, sondern Christus lebt in mir (Ga 2, 20). Die Prophezeiung des Apostels, der auch Theologe ist, stützt sich auf die Bekehrung, in der sein Ich sich in dem größeren Ich Christi und der Kirche wiederfindet. Das geschieht, nach Johannes, nur dank dem christlichen Geist, der die Erinnerung an die Worte der Belehrung in der Sphäre der Gemeinschaft, die die Kirche ist, schenkt. In ihrer diachronischen und synchronischen Glaubensdimension ist die Kirche für die Theologie und für die Theologen die Grundlage der Existenz und die Bedingung ihrer Tätigkeit. Die Theologen und die Theologie haben die größten Erfolge erzielt, wenn sie sich der Wahrheit näherten, die als der einzige Garant der Vielfalt und der Freiheit zu verstehen ist,. Auf dieser Basis können neue großen Theologien in der afrikanischen Kirche, in der lateinamerikanischen Kirche oder auch in der asiatischen Kirche entstehen. Nur die Wahrheit besitzt die einigende Kraft und nur auf ihr als Basis kann der Pluralismus aufgebaut werden.
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Frohnhofen, Herbert, et Arnold Stotzel. « Kirche als 'neue Gesellschaft'. Die humanisierende Wirkung des Christentums nach Johannes Chrysostomus ». Vigiliae Christianae 40, no 3 (septembre 1986) : 309. http://dx.doi.org/10.2307/1583909.

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Sztychmiler, Ryszard. « Znaczenie prawne miłości małżeńskiej ». Prawo Kanoniczne 38, no 3-4 (20 décembre 1995) : 87–117. http://dx.doi.org/10.21697/pk.1995.38.3-4.04.

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Résumé :
Über die ehelichen Liebe sprechen viele kirchlichen Dokumente und viel diskutiert ist. Von Konzilsdokumenten spricht man darüber besonders in Gaudium et spes, aber auch etwas in Lumen gentium und in Optatam totius. Nach dem Konzil die Kanonisten vertreten drei Positionen: einige ablehnen ganz jede rechtliche Bedeutung der ehelichen Liebe, einige verlangen (gerade oder ungerade) einer Anerkennung der rechtlichen Bedeutung der ehelichen Liebe und einige stimmen zu nur für eine beschränkte Bedeutung der ehelichen Liebe. Rota Romana und Apostolische Signatur haben für die Kirche eine authentische Interpretation der Konzilslehre über eheliche Liebe gegeben. Nur Ehewille und nicht die eheliche Liebe „facit matrimonium” . Aber sind auch die Urteile, wo der ehelichen Liebe eine beschränkte Bedeutung zustimmt ist. Wenn bei Nupturient keine eheliche Liebe ist, kann es etwas bedeuten; es kann ein Hinweis im Prozeß sein. Die Liebe hat auch eine große Bedeutung in ganzem Leben der Eheleute. Dieselbe Interpretation hat Paul VI. und Johannes Paul II. bestätigt. So ist auch die eheliche Liebe im Katechismus der Katholischen Kirche von 1992 dargestellt. Im Codex Iuris Canonici von 1983 ist keine Rede über der rechtlichen Bedeutung der ehelichen Liebe.
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Dohms, Peter. « AUGUST BRECHER : Bischof einer Wendezeit der Kirche. Dr. Dr. Johannes Pohlschneider 1899-1981 ». Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 202, jg (décembre 1999) : 317–20. http://dx.doi.org/10.7788/annalen-1999-jg55.

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Kubiś, Adam. « Walka o uznanie cywilne Papieskiego Wydziału Teologicznego w Krakowie (1971–1989) ». Analecta Cracoviensia 40 (4 janvier 2023) : 191–204. http://dx.doi.org/10.15633/acr.4013.

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Résumé :
In seinem Studium stellt der Verfasser die Bemühungen von Karol Kard. Wojtyła vor, um die Zivilrechtsanerkennung der päpstlichen theologischen Fakultäten in Kraków und auch in anderen Städten Polens (Wrocław, Poznań, Warszawa) von der Seite der Volksrepublik Polens zu erhalten. Auf eine Sonderweise betrafen sie die älteste theologische Fakultät der Jagiellonen-Universität, die im Jahre 1397 gegründet und im Jahre 1954 vom komunistischen Regime aufgehoben worden ist.Nach Überzeugung von Kardinal Wojtyła sollte man sich nicht davon abhängig machen, was für einen zivilrechtlichen Status diese Hochschulen besitzen, auch wenn man sich darum ständig bemühen sollte. Seiner Überzeugung nach kam es vor allem auf die Entwicklung an, und zwar auf der organisatorischen und auf der wissenschaftlichen Ebene, die analog zu staatlichen Hochschulen verlaufen sollte. Diesem Ziel diente die Kommission des Episkopates für die kirchliche Lehre und vor allem der wissenschaftliche Rat des Polnischen Episkopates, der damals im Bereich der Kirche eine Rolle hatte wie die Zentrale Qualifikationskommission, die im zivilen Schulbereich die Aufsicht führte. Diese Aufgabe konnte die Kirche in Polen gestützt auf die Autorität des Apostolischen Stuhls erfüllen, der – entsprechend dem Kirchenrecht – die alleinige Kompetenz in dieser Hinsicht hatte. Der polnische Staat sollte in erster Linie den Schaden reparieren, der nicht nur der Kirche, sondern auch der nationalen Kultur durch die Entfernung der Theologischen Fakultät der Jagiellonen-Universität aus Krakau angetan worden war, die sich nun ohne zivilrechtliche Anerkennung unter dem Patronat ihres Groskanzlers (der Erzbischof von Krakau, Karol Kardinal Wojtyła) und einer kirchlichen Autorität (sub una auctoritate ecclesiastica) entwickelte.Im Ergebnis führten die Krakauer Bemühungen von Kardinal K. Wojtyła und die päpstlichen von Johannes Paul II im Jahr 1989 zur vollen Verwirklichung der ursprünglichen Idee des Entstehens eines unabhängigen Netzes von kirchlichen Hochschulen, in ihren Rechten vergleichbar mit staatlichen Hochschulen.
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Kraus, Dieter. « Dellsperger, Rudolf/Johannes Georg Fuchs †/Peter Gilg/Felix Hafner/Walter Stähelin, Kirche–Gewissen des Staates ? » Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte : Kanonistische Abteilung 81, no 1 (1 août 1995) : 515–17. http://dx.doi.org/10.7767/zrgka.1995.81.1.515.

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Pastwa, Andrzej. « "Favor matrimonii i certitudo moralis" (kan. 1608 § 4) – strukturalne filary teleologii procesu o nieważność małżeństwa ». Prawo Kanoniczne 54, no 1-2 (10 juin 2011) : 217–46. http://dx.doi.org/10.21697/pk.2011.54.1-2.10.

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Résumé :
Die Wahrheitszielrichtung, die in kanonischen Rechtssystem grundlegend ist und den Zweck der Rechtssprechung in der Kirche bestimmt, kommt im Begriff der moralischen Gewissheit zum Vorschein. Es handelt sich um einen bedeutsamen Begriff, der auf der Ebene vom Prozessrecht völlig unersetzlich ist. Dieser Artikel wurde u. a. als einen Antwortversuch auf die Frage beabsichtigt, in welcher Weise die Kodexnorm des c. 1608 § 4 eine genauere Erklärung im Art. 247 Dignitas connubii gewonnen hat. In der Ausarbeitung des Thema wurde versucht die Logik von der operativen Begegnung – auf derselben Ebene des favor veritatis – von zwei wesentlichen Prinzipien: favor matrimonii und certitudo moralis zu erläutern. Als wahrhaft instruktiv in dieser Hinsicht hat sich die päpstliche Magisterium erwiesen, besonders vom Pius XII und Johannes Paul II. Aus der Untersuchung der RotaAnsprache 2004 geht eindeutig hervor, dass favor matrimonii als eine Prinzip, die alle Vorschriften des Eherechts inspiriert – konsequent und konstant in einer Perspektive vom ius connubii ist wahrzunehmen und zu proklamieren (nicht nur auf dem Niveau favor iuris „antecedens”, sondern auch favor iuris „consequens”). Motto und Fabel der zweiten Rota-Ansprache des Papstes Johannes Paul II. 1980, die die moralische Gewißheit als Prinzip von der kirchlichen Rechtssprechung in Erinnerung gebracht habe, ist eine Bejahung der Relevanz der berühmten Maxime: Veritas est basis, fundamentum seu mater iustitiae. Überaus lehrreich hat sich die Untersuchung des Inhalts dieser Rota-Ansprache gezeigt sowie eine autoritative Empfehlung, die dort ausgedrückt wurde: „Pius XII. hat [in der Ansprache an die Rota vom 1. Oktober 1942] in einer authentischen Auslegung den kanonischen Begriff certitudo moralis erklärt“.
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Baker, J. Wayne, et Olaf Kuhr. « "Die Macht des Bannes und der BuBe" : Kirchenzucht und Erneuerung der Kirche bei Johannes Oekolampad (1482-1531). » Sixteenth Century Journal 30, no 4 (1999) : 1144. http://dx.doi.org/10.2307/2544678.

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Strika, Zvjezdan. « Die Frage der höchsten Autorität in der Kirche : De plenitudine potestatis apostoli Petri des Dominikaners Johannes von Ragusa ». Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte : Kanonistische Abteilung 87, no 1 (1 août 2001) : 491–509. http://dx.doi.org/10.7767/zrgka.2001.87.1.491.

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Hallermann, Heribert. « Wer entscheidet ? Die Subsidiarität als verbindliches Prinzip für eine dezentrale Gesetzgebung in der Kirche, written by Johannes Hohmann ». Archiv für katholisches Kirchenrecht 188, no 2 (23 décembre 2022) : 684–96. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-18802017.

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Pastwa, Andrzej. « Instytucjonalne cele małżeństwa w optyce biblijnej hermeneutyki papieża Jana Pawła II ». Prawo Kanoniczne 48, no 1-2 (5 juin 2005) : 85–100. http://dx.doi.org/10.21697/pk.2005.48.1-2.06.

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Das auf die Offenbarung Gottes hingestellte Magisterium der Kirche über die Ehe, die auf den natürlichen Zwecke: das Wohl der Ehegatten und die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, hat in der Person des Papstes Johannes Paul II. nicht nur den authentischen, amtlichen Interpretationslehrer. Der Papst enthüllt in seiner Lehre theologisch-anthropologische Tiefe der ehelichen Kommunion. Er bestimmt den Horizont und gibt immer neue Impulse zu wissenschaftlichen Untersuchungen, die - im schwierigen Dialog mit der modernen Welt - gibt eine Chance der Entwicklung der Doktrin, auch auf die Ebene der Kanonistik und Jurisprudenz. Ein hervorragendes Beispiel einer Relevanz des päpstlichen, theologischen Gedanken stellt die Hermeneutik des biblischen „Anfangs” dar, die in der christozentrischen, heilsgeschichtlichen Sicht durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieser Reflexion - „die Leibtheologie”, die um das bedeutungsvolle Fragment von Genesis 1, 27 („Gott schuf also den Menschen als sein Abbild [...]. Als Mann und Frau schuf er sie” ) gebaut wurde, offenbart eine genetische und ontologisch-existenzielle Verbindung zwischen der ehelichen communio personamm und der Kommunion der Personen von Trinität. Die konsequent gezeichnete trinitarische Analogie, deren ein fundamentales Prinzip die Liebe ist, ermöglicht im volleren Licht die Natur des „bonum coniugum" und „bonum prolis" - der institutioneilen Zwecke der kanonischen Ehe zu erkennen.
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Kahle, Michael. « Die Sakramentalien im Allgemeinen ». Teologia w Polsce 18, no 1 (18 juin 2024) : 35–65. http://dx.doi.org/10.31743/twp.2024.18.1.02.

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Dieser Artikel über „Sakramentalien im Allgemeinen“ beginnt mit der Unterscheidung zwischenSakramente und Sakramentalien, wie sie im Katechismus der Katholischen Kirche dargelegt sind.Es folgt Kapitel II mit einer Beschreibung der historischen Entwicklung des Begriffs„Sakramentalien“ und wie sie verstanden wurden. Die ersten Hinweise auf den Begriff,die bei Hugo von St. Viktor bis hin zu Thomas von Aquin zu finden sind, werden vorgestellt.Es folgt eine Liste der Definitionen, die verschiedene Theologen am Vorabend entwickelt habender Verkündung des Codex Iuris Canonici im Jahr 1917. Dann gibt es eine Abhandlung-Umsetzung der Bestimmungen über die Sakramentalien, die in das kanonische Recht eingeführt wurdenunter Papst Benedikt XV. Besonderes Augenmerk wird auf die durchgeführten Arbeiten gelegt.vor und während des Zweiten Vatikanischen Konzils, bevor wir mit einem Bericht darüber fortfahrendie richterliche Behandlung von Sakramentalien bis zum Pontifikat von Papst Johannes PaulII. Kapitel III enthält eine systematische Behandlung der Sakramentalien. Anfangmit der kanonischen Definition von Sakramentalien geht es weiter mit einer Beschreibung vonihre Vielfalt und die Frage ihrer Institution. Anschließend werden die Themen Wirksamkeit und Wirkweisen sowie die Frage nach Spendern und Empfängern sakralerGeisteszustände werden behandelt. Ein Abschlusskapitel wirft drei zentrale Fragen zum Thema aufvon Sakramentalien, die zur weiteren theologischen und pastoralen Förderung anregen sollenBetrachtung.
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Kötter, Ralf. « Kirche im Kontext. Mystische Motive im Werk des Reformators Johannes Bugenhagen und ihre Impulse für eine Kirchentheorie der Gegenwart ». Evangelische Theologie 78, no 6 (1 décembre 2018) : 449–63. http://dx.doi.org/10.14315/evth-2018-780607.

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AbstractAt present, the historiographic classification of the Protestant reformation is changing from the concept of an epochal turning point towards the notion of a systemic, complex process. The reformer Johannes Bugenhagen, who was a central character in shaping the Protestant church, was also inspired by traditions deeply rooted in the Catholic church. His programmatic 1525 Pastoral Letter to the Hamburgers (Sendbrief an die Hamburger) features mystic images and motifs that can be traced back to Bernard of Clairvaux, the leading figure of Western mysti­cism. This theological setting helps Bugenhagen to develop a succinct alternative vis-à-vis the Erasmian humanism that has not lost its credibility until today. Modern church theories that are no longer characterized by hermetic isolation but oriented towards a systemic integration into the larger social context, are free from any zeitgeist - instead they are based on the core of reformatory ecclesiology.
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Seidel Menchi, Silvana. « Erasmus as Arminius – Basel as the Anti-Rome ? Closed and Open Circles of Humanist Communication ». Archiv für Reformationsgeschichte - Archive for Reformation History 99, no 1 (1 décembre 2008) : 66–96. http://dx.doi.org/10.14315/arg-2008-0105.

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Résumé :
ZUSAMMENFASSUNG In den Werken des Erasmus, insbesondere in seinem Epistolar und in seiner Kontroverse mit Hutten, finden sich verstreute Zeugnisse, die die Vorstellung eines zweifachen Kommunikationskreislaufs stützen - eines offenen, die bestehenden Machtverhältnisse bei der Übermittlung von Nachrichten respektierenden Diskussionszusammenhangs sowie eines geschlossenen, in dem beißende Ironie und scharfe Attacken gegen die Potentaten und die Kirche zirkulierten. Der vorliegende Beitrag will dieses doppelte Kommunikationssystem aufdecken. Dabei wird sowohl der offene, sich der Druckerzeugnisse bedienende Kommunikationsverlauf veranschaulicht als auch die vertrauliche Kommunikation, die in mündlicher Form, in kleinen Gruppen und unter Humanisten mit gemeinsamem schichtspezifischen und kulturellen Hintergrund stattfand. Die Hauptthese ist, daß Elemente der vertraulichen Kommunikation durch die Untersuchung der den gedruckten Werken der Humanisten beigefügten Illustrationen sowie durch Zusammenschau von Bild- und Wortquellen sichtbar gemacht werden können. Der Beitrag untersucht insbesondere die von Ambrosius Holbein stammenden Kupferstiche der Titelseiten einiger Werke aus der Druckerei des Johannes Froben in Basel und die damals kursierenden Schriften des Erasmus (u.|a. den Dialog „Iulius exclusus e coelis“). Auch die berühmte, Hans Holbein d.|J. zugeschriebene Flugschrift „Hercules Germanicus“ von 1522 erlaubt es, den Übergang von der mündlichen zur bildlichen Kommunikation nachzuvollziehen und den in der Nachricht enthaltenen ironisch-esoterischen Charakter beispielhaft zu erläutern
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Grafinger, Christine Maria. « Maren Gottschalk, Johannes Gutenberg : Mann des Jahrtausends. Köln, Weimar und Wien : Böhlau Verlag 2018, 160 S., Abb. » Mediaevistik 31, no 1 (1 janvier 2018) : 446–48. http://dx.doi.org/10.3726/med012018_446.

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Résumé :
Die vorliegende Biographie Johannes Gutenbergs stellt ein schwieriges Unterfangen dar, weil mit wenigen Ausnahmen – Verträge, Testamente, Abschriften von rechtlichen Auseinandersetzungen – keine Dokumente erhalten sind. Das früheste schriftliche Zeugnis überliefert einen <?page nr="447"?>Rechtsstreit (1419) zwischen Gutenberg, seinem Bruder und seiner Schwester mit der Stiefschwester um das Erbe des Vaters. Was Kindheit und Jugend betrifft, konnte sich Gottschalk nur auf wenige Fakten stützen, die für die Gutenbergforschung als relevant gelten, wie etwa der ursprüngliche Familienname Gensfleisch und dass die Familie im Hof Zum Gutenberg in Mainz wohnte, nach dem er sich später benannte. Die Autorin versucht, die erste Lebensphase Gutenbergs durch Exkurse zur Stadtgeschichte von Mainz, z.B. zum Konflikt zwischen Patriziern und Zünften oder das Alltagsleben im Spätmittelalter oder auch zum Leben der Studenten an den Universitäten, lebendig darzustellen. In vielen Fällen konnte sie sich aber nur auf Annahmen und allgemeine Tatsachen berufen, so ist sie der Ansicht, dass die dem Wohnhaus benachbarte Kirche St. Christoph die Taufkirche war und nicht die ebenfalls in der Nähe gelegene Pfarrkirche. Ebenso wenig ist der Studienort Erfurt nicht als sicher belegt und wird nur wegen der engen Beziehung zu Mainz als solcher angenommen. Im Kapitel über den ,,Bücherhunger“ weist Gottschalk auf den vermehrten Anstieg des Schrifttums im 15. Jh. hin, ausgehend von einer knappen Schilderung des mittelalterlichen Skriptoriums, dem vermehrten Bedarf an Büchern auf den Universitäten und dem aufkommenden Buchhandel bis hin zur Herstellung von Blockbüchern.
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Kümper, Hiram. « Rentmeister, Lars, Staat und Kirche im späten Mittelalter. Der Schriftwechsel zwischen Johannes Klenkok und Herbord von Spangenberg über den Sachsenspiegel ». Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte : Germanistische Abteilung 135, no 1 (1 août 2018) : 590–91. http://dx.doi.org/10.26498/zrgga-2018-1350191.

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Körtner, Ulrich H. J. « Rezension : Stefan Grotefeld / Matthias Neugebauer / Jean- Daniel Strub / Johannes Fischer : Quellentexte theologischer Ethik. Von der Alten Kirche bis zur Gegenwart, Stuttgart ». Zeitschrift für Evangelische Ethik 51, no 1 (1 février 2007) : 70–72. http://dx.doi.org/10.14315/zee-2007-0110.

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Patrick, James A. « Predigt in der Allen Kirche. Edited by Ekkehard Muhlenberg and Johannes Van Oort. Kampen, The Netherlands : Kok Pharos, 1994. 134 pp.-a1 ». Church History 65, no 4 (décembre 1996) : 667. http://dx.doi.org/10.2307/3170399.

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Hartelt, Konrad. « Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche. Band 26 : Die Einigung Deutschlands und das deutsche Staat-Kirche-System. Begründet von Joseph Krautscheidt und Heiner Marre. Hrsg. von Heiner Marre und Johannes Stüting. Münster : Aschendorff 1992. X, 171 S. » Archiv für katholisches Kirchenrecht 161, no 1 (12 juin 1992) : 300–304. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-16101043.

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Frenken, Ansgar. « Kejř, Jiří, Die Causa Johannes Hus und das Prozessrecht der Kirche, übers. aus dem Tschechischen v. Walter Annuß, Vlg. Friedrich Pustet : Regensburg 2005, 214 pp. » Annuarium Historiae Conciliorum 37, no 2 (20 juin 2005) : 469–71. http://dx.doi.org/10.30965/25890433-03702013.

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Bertolino, Rinaldo. « Gerosa, Libero, Charisma und Recht. Kirchenrechtliche Überlegungen zum „Urcharisma‟ der neuen Vereinigungsformen in der Kirche, Einsiedeln – Trier : Johannes 1989, 303 S. =Sammlung Horizonte N. F. 27. » Archiv für katholisches Kirchenrecht 160, no 1 (12 juin 1991) : 276–85. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-16001049.

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May, G. « Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 20 : Der Islam in der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. von Heiner Marre, Johannes Stüting. Münster : Aschendorff 1986. 206 S. » Archiv für katholisches Kirchenrecht 156, no 2 (12 juin 1987) : 671–75. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-15602036.

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Wischmeyer, Johannes. « 1509 – Johannes Calvin – 2009. Sein Wirken in Kirche und Gesellschaft. Essays zum 500. Geburtstag. Edited by Martin Ernst Hirzel and Martin Sallmann. (Beiträge zu Theologie, Ethik und Kirche.) Pp. 293. Zurich : TVZ, 2008. Sw.Fr.32 (paper). 978 3 290 17494 1 ». Journal of Ecclesiastical History 61, no 1 (2 décembre 2009) : 189–90. http://dx.doi.org/10.1017/s0022046909991771.

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Walser, Markus. « Theler, Johannes, Asyl in der Schweiz. Eine rechtshistorische und kirchenrechtliche Studie. Freiburg (Schweiz) : Universitätsverlag 1995. LXXXV, 215 S. = Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat 43. » Archiv für katholisches Kirchenrecht 164, no 1 (5 mai 1995) : 278–80. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-16401038.

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Archiv für katholisches Kirchenrech, Ediotrs. « Apostolisches Schreiben Motu Proprio Papst Johannes Pauls II. vom 15. Januar 1993 zur Umwandlung der Kommission „Pro Russia‟ in die Ständige lnterdikasterielle Kommission für die Kirche in Osteuropa „Europae Orientalis‟ ». Archiv für katholisches Kirchenrecht 162, no 2 (19 août 1993) : 495–96. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-16202009.

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Krijnsen, C. « Primum Regnum Dei. Die Patriarchalstruktur der Kirche als Angelpunkt der Wiedervereinigung. Die Konzilsrede von Abt Johannes Hoeck. Neu übersetzt, eingeführt und kommentiert von F. R. Gahbauer O.S.B. Benediktinerabtei Ettal, 1987. 24 × l6½, 212 S. » Het Christelijk Oosten 41, no 1 (12 novembre 1989) : 65. http://dx.doi.org/10.1163/29497663-04101015.

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Lohse, D. E. « Wie christlich ist die Offenbarung des Johannes ? » New Testament Studies 34, no 3 (juillet 1988) : 321–38. http://dx.doi.org/10.1017/s0028688500020130.

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Résumé :
Das letzte Buch der Bibel hat sowohl der Verkündigung der Kirche wie auch der neutestamentlichen Wissenschaft eine Vielzahl von Problemen und schwer zu lösenden Rätseln aufgegeben, die bis heute recht unterschiedlich bewertet werden. Schon in der Zeit der alten Kirche war man kontroverser Auffassung in der Frage, welche Persönlichkeit als Verfasser des Buches in Anspruch genommen werden könnte. Bischof Dionys von Alexandrien hat um die Mitte des dritten Jahrhunderts eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, die uns durch Euseb überkommen ist. Darin wird auf die erheblichen Differenzen aufmerksam gemacht, die zwischen dem vierten Evangelium und der Apokalypse bestehen. In keiner der beiden Schriften werde auf die andere in erkenn-barer Weise Bezug genommen. Vielmehr seien sowohl die verwendete Begrifflichkeit wie auch der sprachliche Ausdruck von ganz verschiedener Art. Während dem Evangelisten das gute Zeugnis ausgestellt wird, er habe ein fehlerloses Griechisch geschrieben, in höchster Gewandtheit des Ausdrucks, der Gedankenentwicklung und der Satzverbindung, widerfährt dem Verfasser der Apokalypse eine weit weniger günstige Beurteilung: seine Rede und Sprache seien nicht rein griechisch, er gebrauche gelegentlich barbarische Wendungen und mache sich bisweilen auch grober Sprachfehler schuldig. Dionys spricht diese Einschätzung nicht leichten Herzens aus. Denn er fügt die Versicherung hinzu, niemand möge glauben, er habe seine Meinung in spöttischer Absicht formuliert. Vielmehr habe er nur die Ungleichheiten dieser Schriften dartun wollen. In der neueren Diskussion sind zwar immer wieder Versuche unternommen worden, ein größeres Maß an Beziehungen oder gar Übereinstimmungen zwischen dem vierten Evangelium und der Apokalypse aufzuweisen. Doch ist kritische Forschung gut beraten, wenn sie die Argumente des Dionys auch heute mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis nimmt und bedenkt.
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Pree, Helmuth. « Patriarchale Liturgiekommission der Ukrainischen Griechisch-Katholischen Kirche (Hg.), Die Göttliche Liturgie unseres Heiligen Vaters Johannes Chrysostomus, München-Eichstätt -Paderborn 2013, 127 S. sowie : Die Göttliche Liturgie unseres Heiligen Vaters Basilius des Grossen, München-Eichstätt-Paderborn 2013, 124 S. » Archiv für katholisches Kirchenrecht 182, no 2 (24 juin 2013) : 655–56. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-18202036.

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Schulte, Josephine H. « Die Anfänge der Kirche auf den Karibischen Inseln : Die Geschichte der Bistümer Santo Domingo, Concepción de la Vega, San Juan de Puerto Rico und Santiago de Cuba von ihrer Entstehung (1511/22) bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts by Johannes Meier ». Catholic Historical Review 82, no 2 (1996) : 339–40. http://dx.doi.org/10.1353/cat.1996.0211.

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Wójcik, Walenty. « Interpretacja ustaw według nowego Kodeksu Prawa Kanonicznego ». Prawo Kanoniczne 30, no 3-4 (10 décembre 1987) : 75–116. http://dx.doi.org/10.21697/pk.1987.30.3-4.05.

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Résumé :
In der Einleitung wird die Auslegung der Rechte bei den Römern und unter den Kanonisten zur Zeit der Bildung des Corpus Iuris Canonici in allgemeinen Umrissen dargestellt. Der Kaiser Justinian I hat die Interpretation der Gesetze dem Gesetzgeber Vorbehalten. Der Willensfaktor war damals überwiegend. Die Dekretisiten und Dekretalisten behielten das Recht der Auslegung dem Papst vor. Innozenz III bestätigte diese Berechtigung. Nach der Lehre von Johannes Andreae (1298—1348) war das intellektuelle Element bei der Interpretation vorherrschend. Im ersten Abschnitt lesen wir über die Interpretation, welche durch die vom Papst Pius IV 2 VIII 1564 gebildete Konzilskongregation erfolgte. Für die authentische Auslegung der tridentinischen Beschlüsse errichtete Sixtus V 22 I 1588 eine abgesonderte Kongregation. Sie wirkte nach Art von einem Amt, das die ordentliche Jurisdiktion besitzt. Von der Hälfte des XVII Jahrhunderts legte sie die konkreten Fälle aus. Sie war befugt die Rechte mit der Verpflichtungskraft, die die Gesetze besitzen, zu erklären. Die kanonisten diskutierten, ob die ausdehnende Auslegung die Kraft des Gesetzes hätte. Sie unterstrichen aber, die Kongregation besitze die gesetzgebenden Berechtigungen nicht. Pius X erteilte dem Kongregationen das Recht die Gesetze zu interpretieren, aber nur nach der Konsultation mit dem Papst. Im nächsten Abschnitt erklärt der Verfasser die Interpretationsnormen die sich in den can. 117-20 des C.I.C. 1917 befinden. Sie enthalten den Begriff und die Regeln der Interpretation. Die römischen Kongregationen sind nicht befugt, die Gesetze authentisch auszulegen. Sie übten eine Art der Interpretation, wenn sie die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgierten. Das Gesetzbuch 1917 führte im Kanon 17 § 3 eine Neuerung ein: die Auslegung nach Art eines richterlichen Urteils oder Verwaltungsbescheides für einen konkreten Fall habe keine Gesetzeskraft und verpflichte nur die Parteien. Es werden dadurch keine Präzedenzfälle gebildet. — Im can. 18 finden wir die Grundregel: die Kirchengesetze sind nach der eigenen Bedeutung ihres Wortlautes auszulegen, der im Zusammenhang mit dem Text und dem Kontext zu würdigen ist. Als Aushilfsregeln um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen können benutzt werden: die Parallelstellen des Gesetzbuches, der Zweck und der Werdegang des Gesetzes und der allgemeine Absicht des Gesetzgebers. Andere Auslegungsregeln z.B. die Analogie sind nicht ausgeschlossen. Eine besondere Art der Auslegung bildet die Gewohnheit. Nach dem Beispiel des italienischen Gesetzbuches vom Jahre 1865 befinden sich im Kodex 1917 die Regeln einer strängen Auslegung der Strafgesetze, der Gesetze, die freie Ausübung von Rechten einschränken, und der Gesetze, die eine Ausnahme vom allgemeinen Gesetz enthalten. Die Aufzählung ist ausführlich. Weitläufig wird die Ausfüllung von Gesetzeslücken besprochan. Es handelt sich um Aussuchen einer Norm, die dem Willen des Gesetzgebers wahrscheinlich entspricht. Der Richter oder der Vorgesetzte wendet Gesetzesanalogie, allgemeine Rechtsprinzipien, Kurialstil und feste Schulmeinungen an. Im dritten Abschnitt wird die Organisation, die Zusammenfassung und die Berechtigung der Interpretationskommission besprochen. Sie konnte neue Kanones dem Kodex beifügen. Die römischen Kongregationen dürfen nicht die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgieren. Nur Bischöfe und höhere Oberen der klösterlichen Verbände sind berechtigt die Fragen der Interpretationskommission zu stellen. Leichte Zweifel konnte der Vorsitzende Kardinal P. Gasparri entscheiden. Im Jahre 1918 erteilte die Interpretationskommission 11, in den folgenden Jahren einige, einzelne oder keine Antworten. Sie arbeitete bis zum Jahre 1963. Paul VI berief im Jahre 1967 eine Kommission für die Auslegung der Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Bis zum 13 VI 1980 veröffentlichte sie 24 Antworten. Im nächsten Abschnitt lesen wir über die Interpretation nach dem neuen Kodex. Am Anfang werden die Richtlinien der Auslegung, die sich in den Handbüchern des nachkonziliaren Rechts befinden, dargestellt. Die Normen des vorkonziliaren Rechtes wurden im Lichte der konziliaren Reform erklärt. Während der Sitzugen der Konsultoren der Kommission Codici Iuris Canonici recognoscendo wurden nur geringe Verbesserungen in der Diskussion eingeführt. Die bisherigen Normen wurden ein wenig vereinfacht. Es wurde erklärt, der Richterspruch und der Verwaltungsbeseheid gelten als authentische Auslegung für die Parteien. Im Text des neuen Gesetzbuches sind weitere unbeträchtliche Änderungen eingeführt. Man kann eine Tendenz feststellen, die Normen des Kodexes 1917 sollen beibehalten werden. Die Kommentare der neuesten Handbücher unterstreichen den Unterschied zwischen der authentischen und der privaten Auslegung. Sie machen aufmerksam auf die Interpretation in Form eines Gesetzes, auf die erklärende Auslegung, die rückwirkend ist, und auf die erweiternde oder einschränkende den Wortlaut der Gesetze Interpretation und auf die Auslegung, die den zweifelhaften Sinn des Gesetzes erklärt und deshalb keine rückwirkende Kraft hat. Diese Einzelheiten werden von den Kanonisten festgestellt. Die Auslegung in Form eines Gesetzes verpflichtet alle, die dem Gesetz unterworfen sind, in Form eines Richterspruches oder eines Reskriptes — nur die Parteien. Die allgemeinen Grundsätze der Interpretation werden entwickelt und strenger gemacht. Als Paralletexte sind die nachkonziliaren Gesetze anerkannt. Die Beschlüsse des Vaticanum II gelten als Quelle der Interpretation. Der Ausleger muss sich nach der Milde und nach der Barmherzigkeit richten. Er ist verpflichtet die Anzeichen des Legalismus einzuschränken und das Honestum minimum zu bewahren. Die Autonomie der Person und die Rechte der Gläubigen müssen ausgedehnt werden. Bei der Ausfüllung einer Gesetzeslücke muss der Richter oder der Vorgesetzte feststellen, ob eine solche Ergänzung nötig ist, ob die Lücke gegen den Willen des Gesetzgebers entstand und ob das Wohl der Parteien die Ausfüllung der Lücke fordert. In anderen Fällen soll man die natürliche Freiheit unnötig nicht beschränken. Man muss die kanonische Billigkeit im grösseren Masstabe berücksichtigen. Es ist nötig eine schöpferische und dynamische Gesetzesauslegung anzuwenden. Wenn man auf die Anschauungen der Gelehrten Bedacht nimmt, darf man dem Mythus der Autoritäten nicht unterliegen. Tantum valent quantum probant. Endlich werden die theoretischen Probleme der Auslegung im Lichte des neuen Kodexes dargestellt. Es wird unterstrichen, man müsse den Willen des Gesetzgebers suchen, sich von dem Optimalismus und Effektivismus leiten laissen, den Begriff der Kirche und das Prinzip des Seelenheils nicht aus den Augen lassen. Im letzten Abschnitt beschreibt man die Organisation und die Zusammenfassung der im Jahre 1984 gebildeten Interpretationskommission. Sie ist berechtigt gesamte das heisst auch die ausserhalb des Kodexes sich befindenden Gesetze der Lateinischen Kirche authentisch auszulegen. In wichtigeren Sachen soll sie ein Gutachten der zuständigen Kongregationen und der Ämter der Römischen Kurie einholen. Sie darf nicht neue Gesetze bilden und die Gesetzeslücken ausfüllen. Ihre Auslegung muss von dem Papst gebilligt werden. Die Normen ihrer Prozedur — modus et ratio werden später bestimmt. In den Jahren 1984-1985 veröffentlichte die Kommission 7 Antworten. Die ersten betreffen mehr die Seelsorge, weitere — rechtliche Probleme. Es handelte sich um die Erklärung der Normen und die Beseitigung der Zweifel. Zum Schluss sind die Perspektiven der dynamischen Auslegung, die an der weiteren Formulierung und Bildung der Gesetze Anteil haben wird, angegeben. Nach dem Jahre 1970 zeigen sich die Symptome einer Evolutionsauslegung. In der Einleitung zum neuen Kodex gab der Papst die Richtlinien: an die Dienstbarheit der Kirche, die Struktur der Gemeinschaft — communio, die Teilnahme des Gottesvolkes im dreifachen Amte Christi, die Pflichten und die Rechte der Laien, den Ökumenismus. Die erste Quelle der Auslegung bilden die Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Die Gesetze des neuen Kodexes haben oft den Evolutionscharakter. Sie erfordern je nach den Umständen eine erweiternde Auslegung. Dais II Vatikanische Konzil und der neue Kodex bilden eine epochale Etappe in der Entwicklung der Interpretation der kirchlichen Gesetze.
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Archiv für katholisches Kirchenrech, Editors. « 5. Auszug der ekklesiologisch-kanonistisch relevanten Kapitel aus der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ von Papst Johannes Paul II. an die Bischöfe, an die Priester und Diakone, an die gottgeweihten Personen und an alle Christgläubigen über die Eucharistie in ihrer Beziehung zur Kirche vom 17. April 2003 ». Archiv für katholisches Kirchenrecht 172, no 1 (24 juin 2003) : 133–51. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-17201015.

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Kamiński, Artur. « Związek Polaków „Zgoda” w RFN a stan wojenny w Polsce ». Niemcoznawstwo 26 (26 novembre 2018) : 43–57. http://dx.doi.org/10.19195/2084-252x.26.4.

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Résumé :
BUND DER POLEN „ZGODA“ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND E.V. UND DER KRIEGSZUSTAND IN POLENDer 1950 in Hamburg gegründete Bund der Polen „Zgoda“ in der Bundesrepublik Deutschland sagte sich von jeglicher politischer Tätigkeit los. Seine Aufgaben — laut Satzung — waren die Betreuung der Personen polnischer Abstammung und der Schutz ihrer Interessen in allen Bereichen des sozialen und kulturellen Lebens. Als eine Organisation, die in einem kapitalistischen Land wirkte und mit einem sozialistischen Staat in der Zeit des Kalten Krieges verbunden war, verfolgte er aufmerksam die politische Bühne und Ereignisse sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Polen. Der Bund selbst unterlag dagegen der Überwachung durch die Geheimdienste beider Staaten. Darüber hinaus stand er im engen Kontakt mit der Gesellschaft für Zusammenarbeit mit dem Auslandspolentum Towarzystwo Łączności z Polonią Zagraniczną „Polonia“ in Warszawa und mit den polnischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen.Zu den breit kommentierten politischen Ereignissen in Polen gehörte der am 13.12.1981 ausgerufene Kriegszustand, der bis zum 22.07.1983 dauerte und die mit ihm verbundenen Folgen für den Bund und seine Kontakte mit Polen. Die Wichtigkeit dieser Frage stellt die Grundlage dar, die Tätigkeit von „Zgoda“ während des Kriegszustandes im breiteren Kontext zu schildern. Als sachliche Grundlage dieses Artikels dienten die Archivalien des Bundes und sein Presseorgan — „Głos Polski“.In dem Artikel wurden geschildert das Verhältnis von „Zgoda“ zu den Schwierigkeiten im Alltagsleben in Polen und die mit dem Kriegszustand verbundenen Änderungen der Arbeitsform des Bundes, die vor allem auf der materiellen Unterstützung der Landsleute bei gleichzeitiger Unterstützung der Arbeit der inländischen Führungskräfte beruhten. „Zgoda“ betonte oft die Bindung an die katholische Tradition, die sie mit der Loyalität gegenüber dem kommunistischen Polen in Einklang brachte. An vielen Stellen wurde das Verhältnis des Bundes zum Papst Johannes Paul II, zur katholischen Kirche und zu ihrer Einstellung zu diesen Ereignissen in der Heimat dargestellt.Der Kriegszustand traf sehr stark die touristische Tätigkeit des Bundes. Seine Einführung führte zu Bedenken bezogen auf die Einfl üsse bei den polnischen Emigranten in Deutschland und die Einnahmen aus den organisierten Gruppen- und individuellen Reisen nach Polen. So bemühte sich der Bund, die Möglichkeit der Reisen nach Polen schnellstmöglich wiederherzustellen. Dazu nutzte er seine Kontakte mit der Führung der Gesellschaft für Zusammenarbeit mit dem Auslandspolentum „Polonia“ und dem polnischen konsularischen Korps, und wandte sich direkt in dieser Sache auch an den Gen. Wojciech Jaruzelski.In dem Artikel wurden auch die Gründe der wirtschaftlichen Krise in Polen analysiert. Die Schuld daran hat der Bund sowohl der Regierung als auch der Gesellschaft zugewiesen, wobei die größere Verantwortung die letztere tragen sollte. Trotz einiger kritischer Bemerkungen dem Kriegszustand gegenüber, unterstützte „Zgoda“ grundsätzlich die polnische Regierung und erinnerte oft an die schwere soziale Lage in den Ländern Westeuropas, wo die Medien viel Platz den Problemen Polens widmeten, wogegen in den westlichen Demokratien viele sozialpolitischen Probleme zu verzeichnen waren. Der Bund nannte auch die Probleme der Polen, die sich entschieden haben, im Westen zu bleiben, nicht im mindesten an die dortigen Lebensbedingungen angepasst. Diese Berichte sollten für die potentiellen Flüchtlinge und auch für ihre Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland, die ihnen helfen wollten, als ein Schreckbild dienen.Die Zeit des Kriegszustandes war für „Zgoda“ — eine auslandspolnische Organisation, die in einem Staat der „freien Welt“ tätig war — ideologisch gesehen, vor allem jedoch im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit, eine schwierige Zeit. Der Bund betonte oftmals ihre Bindung an ein Polen, das damals bestand und hielt enge Kontakte mit dem Staat aufrecht, der zum kommunistischen Block gehörte. Eine besonders schmerzhafte Erfahrung war die Schließung der Grenzen durch die polnische Regierung und die internationale Isolation des Landes. Von einem Tag auf den anderen am 13.12.1981 wurde die touristische Tätigkeit des Bundes eingestellt, der angesichts der positiven Einstellung zur PRL das Monopol auf Erlangung von Ermäßigungen bei dem pfl ichtigen Währungsaustausch, Erholungsveranstaltungen für seine Mitglieder und deren Familien in Polen, Erwerb von Visa in den polnischen konsularischen Vertretungen in der BRD und auch die kulturelle Tätigkeit hatte. Diese Aktivitäten waren mit großem Finanzumsatz und großen Einnahmen verbunden, die für die Satzungstätigkeit verwendet waren. Diesen Bestrebungen lag auch die Notwendigkeit zugrunde, die Einfl üsse unter der polnischen Emigration in Deutschland aufrechtzuerhalten, da się durch die Tätigkeit von dem konkurrierenden Bund der Polen in Deutschland „Rodło“ Związek Polaków w Niemczech „Rodło“ und die Solidarität-Emigration gefährdet waren. Die relativ schnelle Wiederherstellung der Reisen nach Polen, denn bereits am 01.04.1982, wandte zwar die schwierige fi nanzielle Lage von „Zgoda“ ab, es kam jedoch aufgrund der Unterstützung des Kriegszustandes zu irreparablen Schäden an seinem Image.
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Gottschalk, Linda S. « Johannes Rebmann : A Servant of God in Africa Before the Rise of Western Colonialism (second edn) ». European Journal of Theology 28, no 2 (1 décembre 2020) : 194–96. http://dx.doi.org/10.5117/ejt2019.2.019.gott.

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Résumé :
SummaryJohannes Rebmann, the first European to set eyes on Mount Kilimanjaro, served as a pioneer missionary in East Africa in the mid-nineteenth century, commissioned by the Anglican Church Missionary Society. Lexicography was his main occupation, but he faced several serious challenges: theological and methodological differences with his closest colleague, colonialism and slavery, and personal health problems. The author of this book has himself served in Malawi and participated in the recent English-Chichewa dictionary. Paas uses an impressive number of primary sources, letters and archival materials to paint the picture of Rebmann, his life and work.RÉSUMÉJohannes Rebmann, le premier européen à avoir contemplé le Kilimandjaro, a été un missionnaire pionnier en Afrique de l’Est au milieu du dix-neuvième siècle, envoyé par la société missionnaire de l’Église anglicane. Il s’est principalement consacré à un travail lexicographique, mais il a dû faire face à diverses difficultés sérieuses : des différences d’ordre théologique et méthodologique avec ses plus proches collègues, le colonialisme et l’esclavage, ainsi que des problèmes de santé. L’auteur de cet ouvrage a lui-même servi au Malawi et a participé à l’élaboration du récent dictionnaire Anglais-Chichewa. Paas a consulté un nombre impressionnant de sources de première main, de lettres et d’archives pour dresser le portrait de Rebmann et présenter sa vie et son oeuvre.ZusammenfassungJohannes Rebmann, der erste Europäer der jemals den Kilimandscharo erblickt hatte, diente in der Mitte des 19. Jahrhunderts als Pioniermissionar in Ostafrika; er war ausgesandt von der Missionsgesellschaft der anglikanischen Kirche. Seine Hauptbeschäftigung war die Lexikographie, aber darüber hinaus wurde er mit diversen ernstlichen Herausforderungen konfrontiert: Es gab Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinem engsten Mitarbeiter über theologische Ansätze und die Methodik ihrer Arbeit, er befand sich in einem Umfeld von Kolonialismus und Sklaverei, und er geriet persönlich in gesundheitliche Schwierigkeiten. Der Autor dieses Buches hat selbst in Malawi Dienst getan und an dem unlängst erschienenen Wörterbuch auf Englisch-Chichewa mitgearbeitet. Paas verwendet eine bemerkenswerte Zahl an Primärquellen, Briefen und Archivmaterial, um ein Bild von Rebmann, seinem Leben und Werk zu zeichnen.
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