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1

Behnsen, Mira. "Strafhärteskalierung." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 103, no. 1 (May 27, 2020): 45–57. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2020-2038.

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Abstract:
ZusammenfassungIm Bereich der Strafzumessungsforschung ist es erforderlich, die unterschiedlichen Sanktionsarten vergleichbar zu machen und auf einer einheitlichen Strafhärteskala abzubilden. Dieser Artikel gibt zunächst einen Überblick über die bisher erstellten Strafhärteskalen, die entweder ad hoc gesetzt, empirisch ermittelt oder logarithmisch skaliert wurden. In Deutschland gibt es bisher lediglich eine empirisch ermittelte Strafhärteskala, die zudem nur für Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Der Bereich hoher Freiheits- und Jugendstrafen ist empirisch nicht abgedeckt. Der hier vorgelegte empirische Skalierungsansatz soll einen Beitrag dazu leisten, diese Lücke zu schließen. Richterinnen und Richter an Landgerichten wurden zu ihrer Strafhärteeinschätzung befragt, und die gewonnenen Daten wurden mittels Magnitude-Skalierung skaliert. Die Studie ergab für alle vier untersuchten Sanktionsarten (Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung sowie Jugendstrafe mit und ohne Bewährung) Potenzfunktionen, mithilfe derer jeder ausgeurteilten Sanktion ein Härtewert zugewiesen werden kann.
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2

Hinz, Werner. "Vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe." Juristische Rundschau 2019, no. 10 (September 4, 2019): 521–28. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2019-0074.

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3

Pilgram, Arno. "Freiheitsstrafe als Fangnetz für Arme." Neue Kriminalpolitik 10, no. 4 (1998): 21–26. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-1998-4-21.

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4

Wößner, Gunda, and Katharina Meuer. "Implementierung und Folgen elektronischer Überwachung." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 102, no. 3 (November 26, 2019): 202–16. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2019-2018.

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Abstract:
Zusammenfassung Vom 01. Oktober 2010 bis 30. März 2012 wurde in Baden-Württemberg der Einsatz der elektronischen Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen eines experimentell angelegten Modellprojekts erprobt. Das Gesetz über die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe (EAStVollzG) in Baden-Württemberg ermöglichte die Anwendung der elektronischen Überwachung mittels GPS in den drei Anwendungsbereichen elektronisch überwachter Hausarrest als Entlassungsvorbereitung, elektronisch überwachte Vollzugslockerungen (Freigang) und elektronisch überwachter Hausarrest im Rahmen von Ersatzfreiheitsstrafen. Mit Abschluss der Begleitforschung werden im vorliegenden Aufsatz die Ergebnisse dieser experimentell angelegten Studie vorgestellt. Zunächst werden die Ergebnisse zur Implementation und Wirkungsevaluation des Modellprojekts dargestellt. Schließlich werden die Resultate der Rückfallanalyse nach Beendigung der Maßnahme theoretisch und empirisch aufbereitet und präsentiert.
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5

van Zyl Smit, Dirk. "Lebenslange Freiheitsstrafe in einer globalisierten Welt." Neue Kriminalpolitik 27, no. 2 (2015): 171–80. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2015-2-171.

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6

Hinz, Werner. "Ein »Abstandsgebot« bei der lebenslangen Freiheitsstrafe?" Juristische Rundschau 2018, no. 10 (August 31, 2018): 492–503. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2018-0054.

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7

Sonnen, B. R. "Sterbehilfe zwischen Freispruch und lebenslanger Freiheitsstrafe." Zeitschrift f�r Gerontologie und Geriatrie 31, no. 4 (August 1, 1998): 290–93. http://dx.doi.org/10.1007/s003910050048.

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8

Seok-Bae Lee. "Die Problematik um die Unterbrechung der Freiheitsstrafe." Dankook Law Riview 37, no. 4 (December 2013): 271–92. http://dx.doi.org/10.17252/dlr.2013.37.4.010.

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9

Cremer-Schäfer, Helga. "Lebenslängliche Freiheitsstrafe – 1984 bis zum Jahr 2013." Neue Kriminalpolitik 10, no. 2 (1998): 40–41. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-1998-2-40-1.

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Streng, Franz. "Abstand zu normalem Strafvollzug auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe?" JuristenZeitung 72, no. 10 (2017): 507. http://dx.doi.org/10.1628/002268817x14852665238033.

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Sonnen, Bernd-Rüdeger. "Kurze Freiheitsstrafe nach Verletzung der Fürsorge-und Erziehungspflicht." Neue Kriminalpolitik 11, no. 2 (1999): 36–37. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-1999-2-36.

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Morgenstern, Christine. "»Lebenslang« ernst nehmen – Die Praxis der lebenslangen Freiheitsstrafe." Neue Kriminalpolitik 16, no. 2 (2004): 52–55. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2004-2-52.

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Bösling, Thies. "Elektronisch überwachter Hausarrest als Alternative zur kurzen Freiheitsstrafe?" Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85, no. 2 (April 1, 2002): 105–25. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2002-00015.

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Morgenstern, Christine. "Die lebenslange Freiheitsstrafe: Klassische Probleme und aktuelle Befunde." JURA - Juristische Ausbildung 43, no. 2 (January 7, 2021): 156–69. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2019-2392.

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Eisenberg, Ulrich. "Verzehrdiebstahl einer Milchschnitte (Preis 25 Cents) = ein Monat Freiheitsstrafe." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 86, no. 6 (October 1, 2003): 443–45. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2003-0061.

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Hahn, Johanna. "Strafzumessung bei Tierschutzdelikten." Natur und Recht 43, no. 3 (March 2021): 165–68. http://dx.doi.org/10.1007/s10357-021-3813-7.

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Abstract:
ZusammenfassungGewerbliche Tierhalter stehen in Deutschland selten vor Gericht – jedenfalls vor Strafgerichten. Der Beitrag beleuchtet das Urteil des LG Ulm in einem Fall der Tierquälerei in der kommerziellen Tierhaltung und unterzieht dieses einer kritischen Würdigung. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Fragen gerichtet, die auch in künftigen ähnlichen Strafverfahren von Bedeutung sein werden: Wann greift §17 Nr. 2 lit. a) TierSchG (rohe Tiermisshandlung) im Umfeld der gewerblichen Tierhaltung? Welchen Einfluss hat die Empörung der Öffentlichkeit über Tierschutzverstöße auf die Strafzumessung? Welche Wechselwirkung besteht zwischen Tierhaltungsverbot und unbedingter Freiheitsstrafe?
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Kröniger, Silke. "Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alexander Vollbach)." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 89, no. 3 (June 1, 2006): 264. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2006-00045.

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Lindner, Christina, Gregor Lindner, and Aristomenis K. Exadaktylos. "«Is there a doctor on board?» – Rechtliches zur ärztlichen Hilfeleistung in Notfallsituationen in der Freizeit." Praxis 102, no. 25 (December 1, 2013): 1543–47. http://dx.doi.org/10.1024/1661-8157/a001517.

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Abstract:
Medizinische Notfälle im Flugverkehr sind keine Seltenheit. Häufig stellt sich in diesen Situationen die Frage, ob Ärzte zu erster Hilfe verpflichtet sind und ob deren Unterlassung rechtliche Konsequenzen haben kann. Die allgemeine Pflicht, Notleidenden zu helfen, trifft jedermann, nicht nur Ärzte. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann wegen Unterlassung der Nothilfe gem. Art. 128 Strafgesetzbuch zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt werden. Die gesetzlichen Berufspflichten und das Standesrecht sehen eine erweiterte Hilfeleistungspflicht für Ärzte in dringenden Fällen vor. Obschon aus der Ausführung einer Rechtspflicht resultierend, können im Zuge der ersten Hilfe unterlaufene Behandlungsfehler zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen führen – auch von nicht-schweizerischen Patienten, und zwar nach deren nationalem Recht.
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Kreuzer, Arthur. "Dostojewskis »Aufzeichnungen aus einem Totenhaus« aus kriminologischer und kriminalpolitischer Sicht." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 102, no. 4 (February 25, 2020): 297–305. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2019-2031.

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Abstract:
ZusammenfassungDostojewskis »Aufzeichnungen« beruhen auf eigenem, literarisch verarbeitetem Erleben von Haft in einem sibirischen Zwangsarbeitslager des zaristischen Russland. Sie gehören zur Gattung der »Haftmemoiren«. Unabhängig von ihrer literarischen Bedeutung sind sie wie manche Autobiografien ehemals Inhaftierter wichtige Quelle für wissenschaftliche Erkenntnisse der Haftforschung. Sie geben authentisch Einblicke in Haftsubkulturen, Haftalltag und Wirkung der Haft auf Betroffene. Der damaligen Lage werden unser heutiges Rechtsverständnis und die neuere Strafvollzugsentwicklung gegenübergestellt. Kontinuität und Wandel werden vor allem nach folgenden Stichworten herausgearbeitet: Haftsubkultur, abolitionistische Tendenzen, Todesstrafe, Körperstrafen, Folter, Verbannung und Ausbürgerung, lebenslange Freiheitsstrafe, Grundrechtsstellung Inhaftierter, Instrumente der Haftvermeidung und Resozialisierung. Heutige Verhältnisse in »totalen Institutionen« entsprechen noch vielen im »Totenhaus« gemachten Beobachtungen. So lassen sich Subkulturen grundsätzlich nicht vermeiden. An Haftüberwindung oder – wo unvermeidbar – resozialisierender, Subkultur entgegenwirkender Gestaltung ist weiter zu arbeiten.
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Beetz, Claudia. "BAG v. 25. 11. 2010 – 2 AZR 984/08. Personenbedingte Kündigung – mehrjährige Freiheitsstrafe." Juristische Rundschau 2012, no. 6 (January 2012): 268–70. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2012-0268a.

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Hirtenlehner, Helmut. "Bestimmungsgröβen der vollzugsgerichtlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe." Östereichische Zeitschrift für Soziologie 30, no. 2 (June 2005): 7–40. http://dx.doi.org/10.1007/s11614-006-0045-2.

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Jacobsen, Gönke. "Welche Gründe hat der Anstieg der lebenslangen Freiheitsstrafe und wie ernst ist die Lage?" Neue Kriminalpolitik 16, no. 2 (2004): 56–57. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2004-2-56.

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Frommel, Monika. "Die neue Strafbarkeit des Besitzes auf Kind gemachter Sexpuppen." Neue Kriminalpolitik 33, no. 2 (2021): 150–58. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2021-2-150.

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Abstract:
Die geplante Strafbarkeit des schlichten Besitzes von auf Kind gemachten Sexpuppen soll Pädophilen jede Kompensation verwehren. Es handelt sich um einen Ermittlungsparagraphen. Der Kern des Gesetzespakets, in dem diese Norm nur als ein Baustein unter vielen fungiert, ist die Hochstufung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes von Kinderpornografie zum Verbrechen. Ausnahmen und minder schwere Fälle sind nicht vorgesehen. Die tragische sexuelle Orientierung wird zur Täterschuld. Prävention soll nur noch mit Mitteln des Strafrechts betrieben werden. Es ist dies eine neue Stufe der antiliberalen Kriminalpolitik, welche schon seit einiger Zeit die Trennung von Recht und Moral aufhebt und Strafdrohungen im Wesentlichen generalpräventiv als Zeichen einer staatlichen Moralpolitik verklärt. Statt einer zweckrationalen Präventionspolitik und des seit den 1970er Jahren erprobten ultima ratio-Prinzips soll wieder - koste es was es wolle - zur Freiheitsstrafe und einem generalpräventiven Vergeltungsstrafrecht zurückgekehrt werden. Pädophilie gilt nicht mehr als tragisches Schicksal, das mit einem abgestuften Täter-Training aufgefangen werden kann. Erlaubt wird nur noch strikte Enthaltsamkeit, denn ansonsten ist ein Verbot von Sexpuppen unverständlich. Erfolgreich kann dieses Vorhaben nicht sein, da es die interdisziplinäre Arbeit aller Institutionen, die mit diesen Menschen zu tun haben, nicht verbessert, sondern erschwert.
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Köbler, Gerhard. "Malolepszy, Maciej, Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht. Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 125, no. 1 (August 1, 2008): 1023–24. http://dx.doi.org/10.7767/zrgga.2008.125.1.1023.

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25

van Gemmeren, Gerhard. "Hans. OLG v. 27. 9. 2006 – III – 104/06 III – 1 Ss 166/06, Voraussetzungen einer kurzfristigen Freiheitsstrafe." Juristische Rundschau 2007, no. 5 (January 23, 2007): 212–16. http://dx.doi.org/10.1515/juru.2007.064.

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26

Wößner, Gunda, and Andreas Schwedler. "Aufstieg und Fall der elektronischen Fußfessel in Baden-Württemberg: Analysen zum Modellversuch der elektronischen Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe." Neue Kriminalpolitik 26, no. 1 (2014): 60–78. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2014-1-60.

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Sakalauskas, Gintautas. "ĮKALINIMO ATVĖRIMAS: PRIELAIDOS IR GALIMYBĖS LIETUVOJE." Teisė 89 (January 1, 2013): 37–54. http://dx.doi.org/10.15388/teise.2013.0.1919.

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Abstract:
Straipsnyje analizuojami teoriniai, teisiniai ir praktiniai įkalinimo atvėrimo galimybių, numatytų Lietuvos Respublikos bausmių vykdymo kodekse, klausimai. Tarptautiniai standartai ir daugelio Vakarų Europos šalių teorija ir praktika pabrėžia didelę įkalinimo atvėrimo priemonių reikšmę parengti įkalintą asmenį paleisti į laisvę, taip pat resocializaciją skatinančiam ir recidyvą mažinančiam įkalinimo poveikiui. Tačiau šios įkalinimo atvėrimo formos Lietuvoje taikomos labai retai – dėl itin atsargios įkalinimo įstaigų administracijų laikysenos ir per siauro teisinio reguliavimo. Laisvės atėmimo bausmės atlikimas Lietuvoje vis dar organizuojamas ir suprantamas pagal pasyvaus uždarymo principą. Tam, kad įkalinimo atvėrimo praktika Lietuvoje keistųsi, reikia (ir) mokslinės analizės bei diskusijos, kuri šiame straipsnyje ir pristatoma. Im Aufsatz werden die theoretischen, rechtlichen und praktischen Fragen der Strafvollzugslockerungen nach dem litauischen Strafvollstreckungsgesetz behandelt. Die internationalen Standards sowie die Strafvollzugstheorie und -praxis in vielen westeuropäischen Ländern legen eine große Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Entlassungsvorbereitung eines Gefangenen, sowie resozialisierungsfördernde und rückfallvermeidende Wirkung des Strafvollzuges fest. Sie werden in Litauen aber sehr selten praktiziert. Die Gründe davon liegen vor allem in einer sehr restriktiven Haltung der Strafanstaltenverwaltungen sowie in den zu engen rechtlichen Regelungen. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe wird in Litauen immer noch als traditioneller Verwahrvollzug organisiert und verstanden. Um die Praxis in der Öffnung des Strafvollzuges zu verändern, braucht man (auch) eine wissenschaftliche Analyse und eine Diskussion, darum geht es in diesem Aufsatz.
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Lauchs, Lora, Eva Link, and Friedrich Lösel. "Die Erfassung der Deliktschwere in Evaluationsstudien zur Straftäterbehandlung: Entwicklung und Anwendung eines strafrahmenorientierten Ansatzes." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 103, no. 4 (November 24, 2020): 300–314. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2020-2060.

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Abstract:
ZusammenfassungZur Beurteilung des Behandlungserfolgs im Strafvollzug ist die Rückfälligkeit das zentrale Erfolgskriterium. Die Schwere der Rückfälle wird dabei oft nicht berücksichtigt, obgleich eine verringerte Rückfallschwere bzw. Opferschädigung als weiterer Indikator für eine erfolgreiche Behandlung betrachtet werden kann. In der vorliegenden Arbeit wird ein objektives Instrument zur Erfassung der Deliktschwere vorgestellt, das auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen basiert. Dieser Ansatz wird an einer Stichprobe von N = 682 Sexualstraftätern durch die Auswertung von Bundeszentralregisterauszügen erprobt, wobei die Rückfallschwere als maximales Schweregewicht aller Rückfalldelikte definiert wird. Ein Zusammenhang von r = .59 zwischen der aus den Strafrahmen abgeleiteten Rückfallschwere und einem dichotomen Kriterium, das die Schwere eines Rückfalls von einer Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB abhängig macht, spricht für die konvergente Validität des Ansatzes. Insbesondere für Probandenmerkmale, die mit gewalttätigem Verhalten assoziiert sind, zeigten sich signifikante Zusammenhänge mit der Rückfallschwere, was die Annahme unterstützt, dass die relative Schwere von Delikten mit dem vorliegenden Ansatz adäquat abgebildet wird. Weitere signifikante Zusammenhänge mit dem Lebensalter zum Zeitpunkt der Entlassung oder der früheren Inhaftierung stehen im Einklang mit bisherigen Erkenntnissen. Analysen zur Rückfallschwere, wie beispielsweise der Vergleich von Behandlungs- und Kontrollgruppen, müssen auf die Teilstichproben der Rückfälligen beschränkt bleiben, um gegenüber herkömmlichen binären Kriterien einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu erbringen. Die Anwendung des strafrahmenorientierten Ansatzes erwies sich als praktikabel, und die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit unterstützen seine Anwendung in Evaluationsstudien als Ergänzung zu dichotomen Rückfallkriterien.
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Bretschneider, Falk. "Uta Schäfer-Richter, Hinter Schloss und Riegel. An der Wiege zur Freiheitsstrafe – das „Zucht- und Tollhaus“ zu Celle in seinen Gründungsjahren (1706–1732). Göttingen, Wallstein 2018." Historische Zeitschrift 310, no. 2 (April 1, 2020): 497–98. http://dx.doi.org/10.1515/hzhz-2020-1128.

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Weimer, Tobias. "Notfall Arbeitszeit." kma - Klinik Management aktuell 20, no. 11 (November 2015): 12. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1577907.

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Drenkhahn, Kirstin. "Lange Freiheitsstrafen in Europa." Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 5, no. 2 (April 27, 2011): 75–81. http://dx.doi.org/10.1007/s11757-011-0110-y.

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Dessecker, Axel. "Wie lange dauern lebenslange Freiheitsstrafen?." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 95, no. 2 (April 1, 2012): 81–92. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2012-950201.

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Kleinheyer, Gerd. "III. Freiheitsstrafen und Strafen mit Freiheitsentzug." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 107, no. 1 (August 1, 1990): 102–31. http://dx.doi.org/10.7767/zrgga.1990.107.1.102.

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Dünkel, Frieder, and Christine Morgenstern. "Der Einfluss von Covid-19 auf den Strafvollzug und die Strafvollzugspolitik in Deutschland." Neue Kriminalpolitik 32, no. 4 (2020): 432–57. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2020-4-432.

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Abstract:
Die Situation im deutschen Strafvollzug vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie war insofern relativ entspannt, als die Gefangenenraten seit 2003 um ca. 20 % gesunken waren und Überbelegung kaum vorkam. Es gab und gibt allerdings ein spezielles Problem mit Ersatzfreiheitsstrafen (ESF) Verbüßenden, die ca. 10 % der Population des Erwachsenenstrafvollzugs darstellen. Die Aufnahme von Gefangenen mit kurzen Freiheitsstrafen ist insbesondere in Zeiten von Covid-19 problematisch, weil sie einen hohen Durchlauf verursachen und damit die Infektionsgefahr in Gefängnissen erhöhen. Seit März 2020 setzten daher alle Bundesländer die Ladung zum Strafantritt wegen einer ESF und oder reduzierten das entsprechende Klientel drastisch. Die Gefangenrate sank von 77 auf 67 pro 100.000 der Wohnbevölkerung (30.6.2020). Die Lebensbedingungen im Strafvollzug verschlechterten sich gleichwohl, weil die Kontakte von Insassen zur Außenwelt drastisch eingeschränkt wurden. Zur Kompensation der ausgesetzten Besuchsmöglichkeiten und der nur noch ausnahmsweise gewährten Vollzugslockerungen wurden Möglichkeiten der Telefonie und Internetkommunikation mit Familienangehörigen und anderen Bezugspersonen erweitert. Seit Juni 2020 wurden einige der Lockdown-Maßnahmen aufgehoben und Besuche schrittweise wieder erlaubt. Der Beitrag diskutiert weitergehende strafvollzugspolitische und sanktionenrechtliche Optionen für die Zeit nach der Pandemie wie z. B. die Beibehaltung internetbasierter Kommunikation mit Angehörigen etc., die Möglichkeiten des Home-Office für einige Tätigkeitsbereiche der Bediensteten und sanktionenrechtlich die Abschaffung oder zumindest weitergehende Reduzierung der ESF sowie kurzer Freiheitsstrafen generell.
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Köbler, Gerhard. "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG). 2., völlig überarbeitete und erweiterte Aufl., hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/ Werkmüller, Dieter/Schmidt-Wiegand, Ruth. Lieferung 6 (Eid-Familienfideikommiss), Lieferung 7 (Familienstammgüter-Freiheitsbrief), Lieferung 8 (Freiheitsstrafe-geistliche Bank)." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 127, no. 1 (August 1, 2010): 410–12. http://dx.doi.org/10.7767/zrgga.2010.127.1.410.

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Müller, Thomas. "Anforderungen an die Gestaltung des Vollzugs langer Freiheitsstrafen." Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 5, no. 2 (April 19, 2011): 100–107. http://dx.doi.org/10.1007/s11757-011-0109-4.

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Bachmann, Mario, and Michael Buttler. "Auf der richtigen Spur? – Bilanz der Diskussion über verbotene Kraftfahrzeugrennen." Neue Kriminalpolitik 31, no. 4 (2019): 441–58. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2019-4-441.

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Abstract:
Illegale Autorennen haben in den letzten Jahren enorme Aufmerksamkeit erfahren. In rasender Geschwindigkeit entfachte eine Diskussion über den richtigen Umgang mit diesem Phänomen, das an sich keineswegs neu ist. Das „Gaspedal“ wurde aber nicht nur in der Wissenschaft voll „durchgetreten“, sondern auch in der Rechtsprechung. So wurden Anfang 2017 zwei Raser erstmals wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt - eine Entscheidung, die im Jahr darauf vom BGH wieder aufgehoben wurde. Währenddessen war auch der Gesetzgeber nicht untätig und hat den neuen § 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) geschaffen, der es ermöglicht, auch folgenlose Wettrennen und das „Solorasen“ strafrechtlich zu ahnden. Der vorliegende Beitrag zieht Bilanz aus der turbulenten Debatte der letzten Jahre und beleuchtet die strafrechtlichen, kriminalpolitischen und kriminologischen Aspekte des in Rede stehenden Phänomens.
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Snacken, Sonja, and Dirk van Zyl Smit. "Europäische Standards zu langen Freiheitsstrafen: Aspekte des Strafrechts, der Strafvollzugsforschung und der Menschenrechte." Neue Kriminalpolitik 21, no. 2 (2009): 58–68. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2009-2-58.

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Kury, Helmut, and Annette Kuhlmann. "Zu den Auswirkungen der Inhaftierung Straffälliger auf Familienangehörige." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 103, no. 4 (November 24, 2020): 285–99. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2020-2055.

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Abstract:
ZusammenfassungDie Diskussion um Straftäter und Kriminalität konzentriert sich in der Öffentlichkeit – vielfach auch in der Fachliteratur – auf das aktuelle Kriminalitätsgeschehen, die begangenen Straftaten und die ausgesprochenen Sanktionen. Unberücksichtigt bleibt dabei oft die hinsichtlich der Kriminalprävention ausgesprochen wichtige Frage, vor welchem Hintergrund sich das straffällige Verhalten beim Täter entwickelt hat. Weiterhin bleiben vor allem auch die Kollateralschäden einer Sanktion – etwa einer Inhaftierung – auf vorhandene Familienmitglieder, vor allem auch Kinder weitgehend unbeachtet. Es wird ein kurzer Überblick gegeben über vorhandene Forschungsergebnisse zu den Folgen von Freiheitsstrafen für die Frauen und Kinder der Inhaftierten insbesondere aus Deutschland und den USA. Bisherige Untersuchungen zeigen deutlich, dass die Inhaftierung eines Elternteils, vor allem der Mutter, in aller Regel sehr negative Auswirkungen auf die Sozialisation der Kinder hat, vor allem etwa auch zu einer delinquenten kindlichen Entwicklung beitragen kann. Hierbei ist zu beachten, dass Inhaftierte weitgehend aus benachteiligten sozialen Verhältnissen kommen, vielfach ein breites Muster von Verhaltensproblemen wie Gewalt oder Substanzmissbrauch zeigen, was mit zu einer Weitergabe des abweichenden Verhaltens an die nächste Generation beiträgt.
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Drenkhahn, Kirstin. "Arbeit, Ausbildung und Freizeit im Langstrafenvollzug. Ausgewählte Ergebnisse einer internationalen Untersuchung zur Menschenrechtssituation im Vollzug langer Freiheitsstrafen." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 93, no. 4 (August 1, 2010): 258–73. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2010-930402.

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Grundies, Volker, and Shuhong Zhao. "Strafzumessung bei schwerer Kriminalität in China — Eine Urteilsanalyse bei ausgewählten Raubdelikten / Sentencing in cases of serious crime in China — An analysis of robbery cases." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform / Journal of Criminology an Penal Reform 99, no. 2 (January 1, 2016). http://dx.doi.org/10.1515/mkr-2016-0205.

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Abstract:
ZusammenfassungDie Sanktionspraxis der mittleren Gerichtsbarkeit in China wird am Beispiel des (schweren) Raubs analysiert. Dabei wird eine hohe Konsistenz zwischen der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und den jeweils im Urteil erwähnten Tatumständen festgestellt (R2 ~ .8). Gleiches gilt für die Wahl des Strafrahmens, wobei allerdings bei sehr schweren Fällen anhand der Tatumstände nur schlecht die Wahl zwischen den Alternativen 10- bis 15- jährige Freiheitsstrafe, lebenslange Freiheitsstrafe und Todesstrafe prognostiziert werden kann. Weiter wurden deutliche regionale Unterschiede in der Sanktionshärte gefunden.
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Kerner, Hans-Jürgen. "Tötungsdelikte und lebenslange Freiheitsstrafe." Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 98, no. 4 (1986). http://dx.doi.org/10.1515/zstw.1986.98.4.874.

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Börgers. "Zeitige Freiheitsstrafe für Mord." Juristische Rundschau 2004, no. 4 (January 8, 2004). http://dx.doi.org/10.1515/juru.2004.075.

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Meurer, Dieter. "Strafaussetzung durch Strafzumessung bei lebenslanger Freiheitsstrafe." Juristische Rundschau 1992, no. 11 (1992). http://dx.doi.org/10.1515/juru.1992.1992.11.441.

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"Bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Unterbringung." Journal für Strafrecht 7, no. 2, Newsletter VÖStV (2020): 154. http://dx.doi.org/10.33196/jst202002015401.

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Scheffler, Uwe. "Von zeitiger lebenslanger und lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe." Juristische Rundschau 1996, no. 12 (1996). http://dx.doi.org/10.1515/juru.1996.1996.12.485.

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"Indirekte Sterbehilfe zwischen Freispruch und lebenslanger Freiheitsstrafe." Neue Kriminalpolitik 9, no. 2 (1997): 38–39. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-1997-2-38.

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"Haftungsrisiko im OP - Freiheitsstrafe wegen Hygienemängel im OP☆." Krankenhaus-Hygiene + Infektionsverhütung 36, no. 3 (August 2014): 110–11. http://dx.doi.org/10.1016/j.khinf.2014.06.004.

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Schott. "Abkehr von der 1:1-Umrechnung von Geld- und Freiheitsstrafe?" Juristische Rundschau 2003, no. 8 (January 15, 2003). http://dx.doi.org/10.1515/juru.2003.117.

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Köhne, Michael. "Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe 25 Jahre nach BVerfGE 45, 187 ff." Juristische Rundschau 2003, no. 1 (January 5, 2003). http://dx.doi.org/10.1515/juru.2003.1.5.

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