Auswahl der wissenschaftlichen Literatur zum Thema „Schutzstatus“

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Zeitschriftenartikel zum Thema "Schutzstatus"

1

Hönig, Dietmar. „Schutzstatus nicht gelisteter FFH-Gebiete“. Natur und Recht 29, Nr. 4 (April 2007): 249–52. http://dx.doi.org/10.1007/s10357-007-1243-9.

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Schreiber, Matthias. „Welchen Schutzstatus haben Vogelarten in EU-Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz?“ Natur und Recht 40, Nr. 10 (Oktober 2018): 658–63. http://dx.doi.org/10.1007/s10357-018-3412-4.

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3

Knauß, Stefan. „Pachamama als Ökosystemintegrität – Die Rechte der Natur in der Verfassung von Ecuador und ihre umweltethische Rechtfertigung“. Zeitschrift für Praktische Philosophie 7, Nr. 2 (Dezember 2020): 221–44. http://dx.doi.org/10.22613/zfpp/7.2.9.

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Die Verfassung von Ecuador (2008) enthält als weltweit erste Rechte der Natur (engl. Rights of Nature, „RoN“). Natur wird neben Menschen und Körperschaften als Rechtsträger benannt (Art. 10). Ihr wird ein Recht auf Existenz und Regeneration (Art. 71) zugesprochen, das unabhängig von menschlichen Rechten gilt (Art. 72) und von allen Menschen weltweit eingeklagt werden darf (Art. 73). Die Verfassung stützt sich auf den indigenen Naturbegriff Pachamama und erläutert deren Schutzanspruch durch das andine Konzept des Guten Lebens (span. buen vivir). Die Umweltethik (Environmental Ethics) bezeichnet ein holisitisches Naturverständnis als „Ökozentrismus“, wenn der Natur als überindividueller Ganzheit ein irreduzibler Schutzstatus zugesprochen wird. Der umweltethische Ökozentrismus der Verfassung von Ecuador lässt sich erfolgreich gegen drei Kritiken verteidigen. Ökozentrische Positionen seien, 1) unvereinbar mit dem methodischen Individualismus der Menschenrechte. Ökosysteme selbst seien 2) „bloß“ vom menschlichen Beobachter abhängige Entitäten, die 3) über kein inhärentes Kriterium für Schädigungen verfügten. Die Konkretisierung des Ökozentrismus in Bezug auf die Verfassung von Ecuador erlaubt drei Thesen: 1) Der Schutz der Natur als überindividueller Ganzheit darf nicht als alleiniges ethisches Prinzip (monistischer Holismus) missverstanden werden. Innerhalb eines pluralistischen Holismus besitzt der Ökozentrismus nicht per se Vorrang gegenüber den Interessen individueller Naturwesen und juristischer Personen. 2) Da Ökosysteme im Gegensatz zu individuellen Naturwesen keine ontologisch selbstständigen Entitäten sind, lassen sich deren Rechte nicht analog zu denen natürlicher Personen begründen. Die Environmental Personhood (Gordon 2018) ist gemäß der Association Theory der Rechtspersönlichkeit als ein menschliches Konstrukt zu verstehen (Miller 2019). 3) Der Maßstab für die Schädigung von Ökosystemen kann nicht als ein der Natur inhärentes, objektives Kriterium „aufgefunden“ werden. Ökologische Schäden an der „Integrität, Stabilität und Schönheit“ (Leopold 1949) der Natur sind vielmehr Schäden an menschlichen Werten. Als solche entspringen sie im Falle der ecuadorianischen Verfassung vor allem nichtinstrumentellen menschlichen Bezugnahmen auf die Natur. Der Natur wird hierbei eudaimonistischer Wert und moralischer Selbstwert zugeschrieben (Potthast et al. 2007).
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Otto, Laura, und Margrit E. Kaufmann. „Adoleszente Weiblichkeit im Grenzregime: Fremd- und Selbstpositionierungen junger aus Somalia geflüchteter Frauen* auf Malta“. Gesellschaft – Individuum – Sozialisation. Zeitschrift für Sozialisationsforschung 2, Nr. 1 (01.06.2021). http://dx.doi.org/10.26043/giso.2021.1.2.

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Die Erfahrungen von Frauen* und Mädchen* sind in den Debatten um Flucht und Migration unterbeleuchtet. Der Beitrag greift diese Lücke auf, indem er nach Perspektiven und Erfahrungen junger, weiblich gelesener Geflüchteter somalischer Herkunft fragt, die in der Europäischen Union auf Malta ankamen. Anhand von gemeinsam gelesenen und interpretierten ethnographisch erhobenen Materialien von Laura Otto zeigen wir im gemeinsam verfassten Text, wie auf Malta mit Weiblichkeit im Fluchtkontext umgegangen wird. Dabei befassen wir uns mit den Selbst- und Fremdpositionierungen junger geflüchteter Frauen*. Als drei zentrale Narrative und Umgangsweisen heben wir heraus, wie diese (nicht) über Flucht und Gewalt sprechen, wie sie mit dem (nicht vorhandenen) Schutzstatus umgehen und welche Erwartungen von außen an sie gestellt werden. In den ethnographischen Beschreibungen deutet sich Weiblichkeit mit anderen sozial konstruierten Kategorien wie Alter und Herkunft als verwoben an. Entsprechend zielt der Beitrag auf intersektionelle Leseweisen ethnographischer Forschungsmaterialien zu Weiblichkeit im Grenzregime und auf deren Reflexion, gerade auch mittels gemeinsamer Interpretation der Schreibenden.
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5

„Versto� Belgiens gegen Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie i. V. mit Art. 7 der FFH-Richtlinie wegen Fehlens einer Vorschrift in der Fl�mischen Region, die an die Erkl�rung eines Gebietes zum besonderen Schutzgebiet automatisch die Anwendung des in Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-Richtlinie verlangten Schutzstatus kn�pft“. Natur und Recht 26, Nr. 8 (August 2004). http://dx.doi.org/10.1007/s10357-004-0390-5.

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Dissertationen zum Thema "Schutzstatus"

1

Lange-Garbotz, Anja. „Veterinärmedizinische Aspekte der Tüpfelbeutelmarderhaltung (Dasyurus viverrinus, SHAW 1800) in Zoologischen Gärten“. 2020. https://ul.qucosa.de/id/qucosa%3A75220.

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Tüpfelbeutelmarder gehören zu den Beuteltieren Australiens und Tasmaniens. Die Populationen in der Wildbahn sind rückläufig und werden in der International Union for Conservation of Nature (IUCN) Red List of Threatened Species™ seit dem Jahr 2016 als „endangered“ gelistet. In Zoos sind die bedrohten, nachtaktiven Tiere auch aufgrund ihrer anspruchsvollen Haltungs- und Zuchtbedingungen bisher selten zu sehen. Ziel dieser Arbeit war es relevante veterinärmedizinische Aspekte für die Haltung von Tüpfelbeutelmardern in menschlicher Obhut zusammenzutragen. Damit sollte ein besseres Verständnis zu den Haltungsansprüchen und dem medizinischen Umgang geschaffen werden, das zum Schutz dieser bedrohten Spezies beiträgt. Im Rahmen einer ausführlichen Recherche und Sichtung des durch 12 Zoologische Einrichtungen zur Verfügung gestellten Materials zwischen 2011 und 2019 und eigens durchgeführter Untersuchungen im Leipziger Zoo im Zeitraum von 2013 bis 2019 konnten wichtige Daten über die Tüpfelbeutelmarder zusammengetragen und ausgewertet werden. Hauptaugenmerk wurde dabei auf das Vorkommen bestimmter Erkrankungen und oder Neoplasien, labordiagnostische Parameter wie Hämatologie und klinische Chemie, die Häufigkeit bestimmter bakterieller und parasitärer Infektionserreger sowie Immobilisationsmethoden gelegt. Insgesamt wurden 88 pathologisch-anatomische und-histologische Befunde, 42 Blutproben, 53 bakteriologisch und 107 parasitologisch untersuchte Kotproben in die Studie einbezogen. Die deskriptive Auswertung der Daten erfolgte mit dem Programm GNU PSPP. Im Anschluss erfolgten Signifikanzprüfungen der einzelnen Variablen anhand des Tests nach Fisher, dem T-Test für unabhängige Stichproben und mit Hilfe der Berechnung einzelner Konfidenzintervalle bestimmter Neoplasie- und Erkrankungsentitäten. Das Signifikanzniveau wurde auf p<0,05 festgelegt. Zusammenfassend ließen sich bei 59% der untersuchten Tüpfelbeutelmarder eine oder mehrere Neoplasien nachweisen. Es bestand eine signifikante Korrelation zwischen dem Alter und dem Auftreten der Tumoren. Eine tierartspezifische Neoplasie konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus wiesen 71% der Tiere eine oder mehrere Erkrankungen zum Todeszeitpunkt auf. Die Hepatitis, Nephritis und die Steatosis Hepatis waren dabei die am häufigsten dokumentierten Krankheiten. Keine der Entitäten lag allerdings als signifikante Häufung vor. Weiterhin ließ sich in Übereinstimmung mit der Literatur die Leukenzephalopathie als degenerativer Erkrankungskomplex bei 35%, der zumeist älteren Tüpfelbeutelmarder bestätigen. Die Inhalationsanästhesie erwies sich insgesamt als die zuverlässigste und sicherste Narkoseform für diese Tierart. Die mikrobiologischen Kotuntersuchungen ergaben den Verdacht einer einrichtungsspezifischen Erregerbesiedlung der Quolls, mit Clostridium perfringens, Proteus mirabilis und Escherichia coli. Wobei E. coli möglicherweise sogar als enterale Normalflora bezeichnet werden könnte. Eine ebenso einrichtungsspezifische Erregerbesiedlung ergaben die parasitologischen Kotuntersuchungen. Hier konnten vornehmlich Nematoden und Zestoden vermutlich als Darmpassanten bedingt durch die Futtertiere detektiert werden. Darüber hinaus wurden labordiagnostische Parameter etabliert, die als Orientierungshilfe zur Beurteilung des Gesundheitsstatus der Tüpfelbeutelmarder dienen können. Im Durchschnitt kann von einer Lebenserwartung der Tüpfelbeutelmarder in menschlicher Obhut von 3-4 Jahren ausgegangen werden. Die Haltungsansprüche der Tiere umfassen hauptsächlich das passende Lichtregime, vielseitig gestaltete Gehege und eine saisonal angepasste, täglich wechselnde Fütterung von Ganzkörpern. Regelmäßige Beutelkontrollen, sowie das richtige Handling durch geschulte Pfleger können darüber hinaus zur erfolgreichen Reproduktion der Eastern Quolls beitragen. Die größte veterinärmedizinische Bedeutung der Tüpfelbeutelmarderhaltung sollte der zumeist altersbedingten Ausbildung von Neoplasien und dem degenerativen Erkrankungskomplex der Leukenzephalopathie beigemessen werden. Bisher sind keine erfolgversprechenden Therapien bekannt, so dass eine engmaschige Überwachung des Allgemeinzustandes der Tiere im Sinne des Tierschutzes unbedingt anzuraten ist.
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Buchteile zum Thema "Schutzstatus"

1

Laimer, Simon. „Das Schutzlandprinzip als Grundlage für die Behandlung von grenzüberschreitenden Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung geistigen Eigentums“. In Italienisches, europäisches und internationales Immaterialgüterrecht, 149–60. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, 2020. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-662-62179-0_8.

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ZusammenfassungWeist ein immaterialgüterrechtlicher Sachverhalt grenzüberschreitende Bezüge, mithin Verbindungen zu mehr als einer Rechtsordnung auf, dann ist das darauf anzuwendende nationale Recht nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu ermitteln. Vom Immaterialgüterrechtsstatut, mithin dem Recht, das den Bestand, Inhalt und Schutz von geistigen Eigentumsrechten regelt, ist allerdings das – aus der Sicht EU-mitgliedstaatlicher Gerichte von der Rom I-Verordnung, in der Schweiz von Art. 122 IPRG erfasste – Statut immaterialgüterrechtlicher Verträge zu unterscheiden, das die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beherrscht. In diesem Beitrag, der das Unions-IPR in den Mittelpunkt stellt und einen vergleichenden Blick auf das schweizerische Kollisionsrecht wirft, soll es allein um die kollisionsrechtliche Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen gehen, die aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums entstehen (Schutzstatut).
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„7 Schutzstatus der Semmeringeisenbahn“. In Die Semmeringbahn, 157–68. Wien: Böhlau Verlag, 2018. http://dx.doi.org/10.7767/9783205202660.157.

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„4 Differenzierungen zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten: Zu einem einheitlichen Schutzstatus“. In Der Status im europäischen Asylrecht, 113–60. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2020. http://dx.doi.org/10.5771/9783845298146-113.

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