Zeitschriftenartikel zum Thema „Kriminelle“

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1

Tønnesvang, Jan, und Heidi Alstrup. „VITALISERINGSPSYKOLOGISK TILGANG TIL GENOPRETTENDE RET I ARBEJDET MED UNGE, DER BEGÅR KRIMINALITET“. Psyke & Logos 34, Nr. 2 (01.12.2013): 30. http://dx.doi.org/10.7146/pl.v34i2.16650.

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Med afsæt i en klarlægning af principperne i genoprettende ret og en diskussion af disse sat op imod den traditionelle strafferet vil artiklen vise, hvordan en vitaliseringspsykologisk tilgang kan bidrage til at kvalificere indholdsdelen af det konkrete arbejde med genoprettende ret i forhold til kriminelle unge og deres ofre. Artiklen er første skridt i retning af at skabe en fælles forståelsesramme for offer og gerningspersons forskellige situationer, der kan anvise en ny helhedsorienteret tilgang til arbejdet med unge kriminelles livsbaneudvikling. Med den foreslåede tilgang lægges der vægt på den læring, som kan finde sted i mødet mellem offer og gerningsperson, og der lægges vægt på den positive forandringsskabende betydning, man som professionel kan få gennem et realitetskorrigerende arbejde, der skaber psykologisk iltende betingelser for, at de unge kan opleve sig set, hørt og mødt ligeværdigt på det, som ligger bag deres kriminelle handlinger. Der lægges op til, at man i det kriminalpræventive arbejde med unge kriminelle fokuserer på de fællesmenneskelige psykologiske grundbehov – som eksisterer både for offer og gerningsperson – og på de professionelles kapacitet til at skabe medspillende modspil for de unges fremadrettede livsbaneudvikling.
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2

Heinze, Alexander, und Julia Steinmetz. „Vom „Verbrecherverein“ zum Zusammenschluss mit kriminellem Zweck Das Beispiel der Letzten Generation demaskiert § 129 StGB“. Neue Kriminalpolitik 35, Nr. 4 (2023): 387–409. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2023-4-387.

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Spätestens seit der Etikettierung der Klimabewegung „Letzte Generation“ (LG) als „kriminelle Vereinigung“ auf der beschlagnahmten Website der Gruppierung ist klar, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Wettbewerb um die Deutungshoheit im Klimaschutzdiskurs eingestiegen sind. Damit betritt ein Akteur die Diskurs-Bühne, der ungleich mehr Autorität und Macht besitzt als der Politiker, der von „Klima-RAF“ spricht oder die Aktivistin, die „fossilen Wahnsinn“ anprangert. Der Erfolg der Strafverfolgungsbehörden ist, ablesbar an der Verunsicherung bei all jenen Unterstützer*innen von LG, Fridays for Future etc., die an friedlichen Protesten teilnehmen, zurückzuführen auf einen Tatbestand des Präventivstrafrechts, der seit seiner Reform 2017 an Flexibilität und strategischer Durchschlagskraft gewonnen hat. Dieser Beitrag nimmt das Beispiel der LG zum Anlass, § 129 StGB einer normtheoretischen Analyse zu unterziehen, die die inzwischen offensichtliche Normativierung der Vorschrift dem Realphänomen der kriminellen Vereinigung gegenüber stellt. Wir zeigen, dass im Rahmen der Feststellungen zum übergeordneten Interesse eine Rückkopplung an die Organisationsabsicht (Zweck/Tätigkeit zur Begehung von Straftaten) möglich und notwendig ist. Denn wenn auch seit 2017 § 129 StGB die Maske einer Kriminalisierung jedweder Zusammenschlüsse trägt, denen der Zusatz „krimineller Zweck“ unterstellt werden kann, so hat sich das wahre Erscheinungsbild der Vorschrift nicht geändert: Sie kriminalisiert Vereinigungen, die sich über die kriminale Zweckrichtung definieren.
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3

Shinde, Sonia. „Kriminelle Geschäfte“. Lebensmittel Zeitung 73, Nr. 13 (2021): 26–27. http://dx.doi.org/10.51202/0947-7527-2021-13-026.

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Carsten Meywirth ist Leiter der neuen LKA-Spezialeinheit Cyber Crime. Gerade gelang ihr ein weltweit einmaliger Schlag gegen die Organisierte Computer-Kriminalität. Arbeitslos wird er trotzdem nicht werden.
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Albers, Simon, Thomas Feltes und Andreas Ruch. „Kriminelle Fußballfans?“ Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 98, Nr. 6 (01.12.2015): 481–96. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2015-980601.

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5

Schellhoss, Hartmut. „Sind die Ausländer generell krimineller?“ Neue Kriminalpolitik 31, Nr. 2 (2019): 163–68. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2019-2-163.

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Wenn in der deutschen Öffentlichkeit von Ausländern die Rede ist, dann steht eindeutig ein Thema im Vordergrund: Kriminalität. Die Rede ist dann von begangenen Straftaten und von Strafverfahren. Hierüber kann man selbstverständlich reden und berichten. Aber die Rede ist auch davon, dass in Deutschland lebende Ausländer generell krimineller seien als Deutsche. Mit solchen Thesen nimmt das Thema "Ausländerkriminalität" eine bedrohliche politische Dimension an. Eine detaillierte Prüfung der Datenlage (amtliche Statistiken, bessere Quellen sind nicht vorhanden) zeigt jedoch: Empirische Belege für eine vergleichsweise generell größere kriminelle Belastung Nichtdeutscher gibt es nicht. Bleibt, dass es durch Ethnozentrismus und Xenophobie "begründet" ist, wenn Ausländern eine überhöhte Kriminalitätsrate attestiert wird.
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6

Glaubitz, Christoffer, und Thomas Bliesener. „Flüchtlingskriminalität – Die Bedeutung des Aufenthaltsstatus für die kriminelle Auffälligkeit. Eine Untersuchung der Deliktbelastung von Geflüchteten in den Jahren 2013 bis 2016.“ Neue Kriminalpolitik 31, Nr. 2 (2019): 142–62. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2019-2-142.

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Kaum ein Thema polarisierte in den letzten Jahren die deutsche Gesellschaft ähnlich stark wie die Kriminalität von Zuwanderern. Dabei ist der Zuwandererbegriff weit gefasst und enthält höchst unterschiedliche Personengruppen, sodass pauschale Beurteilungen des Kriminalitätsniveaus auch im Hinblick auf die Möglichkeit besonderer kriminalpräventiver Anstrengungen als nicht sinnvoll erscheinen. An der Differenzierung der Zuwanderergruppe scheitert bislang auch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), sodass Hellfelddaten bisher nur bedingt zur Klärung der kriminellen Auffälligkeit beitragen konnten. In der vorliegenden Untersuchung wurden daher Daten der PKS mit ausländerbehördlichen Daten verknüpft, um erstmals in Deutschland die deliktische Belastung in monatlicher Auflösung getrennt nach Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken darzustellen. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass Kontextfaktoren des Asylverfahrens einen entscheidenden Einfluss auf die kriminelle Auffälligkeit ausüben.
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7

YSTEHEDE, PER JØRGEN. „Den KRIMINELLE alkoholiker“. Rus & samfunn 3, Nr. 04 (15.10.2009): 29–32. http://dx.doi.org/10.18261/issn1501-5580-2009-04-13.

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8

Hofmann-Aßmus, Marion. „Weniger kriminelle Delikte“. InFo Neurologie & Psychiatrie 17, Nr. 9 (September 2015): 57. http://dx.doi.org/10.1007/s15005-015-1462-1.

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9

Schwarz, Finn, und Hans Juhler. „Er udlændinge kriminelle?“ Nordisk Tidsskrift for Kriminalvidenskab 75, Nr. 1 (01.02.1988): 33–40. http://dx.doi.org/10.7146/ntfk.v75i1.137472.

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10

Baade, Björnstjern. „Eine »Charta für Kriminelle«?“ Archiv des Völkerrechts 51, Nr. 3 (2013): 339. http://dx.doi.org/10.1628/000389213x13801980006864.

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11

Brøgger, Emma Østrup. „Social reintegration af unge kriminelle“. Psyke & Logos 41, Nr. 1 (06.08.2020): 159–76. http://dx.doi.org/10.7146/pl.v41i1.121512.

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Social reintegration af unge kriminelle defineres som en kontinuerlig, dynamisk og relationelt funderet proces. Denne artikel undersøger reintegration af unge kriminelle med det formål at identificere eventuelle barrierer og udvikle fokusområder. Artiklen bygger på en kvalitativ metasyntese, hvilket leder til identifikationen af dimensioner, der yder indflydelse på reintegrationsprocessen. Første dimension indbefatter systemiske svigt, individets økologi samt graden af struktur. Anden dimension omfatter typen af social støtte fra sociale netværk og graden af tilhørsforhold i samfundet. Tredje dimension samler de individuelle aspekter, såsom misbrug. Resultatet af syntesen peger mod, at tre specifikke fokusområder bør indtænkes i interventioner ved løsladelsestidspunkt. De anses som en forudsætning for langsigtet reintegration. De tre fokuspunkter er: 1) Struktur, 2) Positive sociale relationer og 3) Følelse af tilhør i samfundet.
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Omdal, Gerd Karin. „Den kriminelle romanen og leseren“. European Journal of Scandinavian Studies 51, Nr. 1 (01.04.2021): 140–61. http://dx.doi.org/10.1515/ejss-2020-2019.

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Abstract In the article KYKA / 1984 is studied as a concrete experiment with the printed book as a medium and with the double-book-format. Karin Moe is in this text dealing with questions concerning the relationship between work and text, and between work, text and reader. The article is an exploration of the design and the composition of the book, and it also explores several kinds of transtextuality, which are establishing interconnections with other literary works and genres. Questions raised by Moe in KYKA / 1984 concerning language and gender are also examined. An important objective of the article is to uncover how and why an experimental and critical investigation is carried out in a book copying a well-known commercial format.
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Becker, Peter. „Kriminelle Identitäten im 19. Jahrhundert“. Historische Anthropologie 2, Nr. 1 (April 1994): 142–57. http://dx.doi.org/10.7788/ha.1994.2.1.142.

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Rosenqvist, Randi. „Omsorgen for kriminelle, psykotiske pasienter“. Tidsskrift for strafferett 7, Nr. 04 (31.05.2016): 374–90. http://dx.doi.org/10.18261/issn0809-9537-2007-04-03.

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Mest, Oliver. „Zweite Verteidigungslinie gegen Online-Kriminelle“. Versicherungsmagazin 68, Nr. 11 (25.10.2021): 32–34. http://dx.doi.org/10.1007/s35128-021-0949-3.

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Reimer, Helmut. „Offene Türen für Cyber-Kriminelle“. Datenschutz und Datensicherheit - DuD 36, Nr. 4 (April 2012): 291. http://dx.doi.org/10.1007/s11623-012-0119-1.

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Reinfried, Hans-Werner. „Schlingel, Bengel oder Kriminelle? (Walter)“. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 87, Nr. 2 (01.04.2004): 155–57. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2004-00022.

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Schwaighofer, Klaus. „Suchtgifthandel, kriminelle Vereinigung, Vorverurteilung, Rückfall“. Journal für Strafrecht 10, Nr. 2 (2023): 138. http://dx.doi.org/10.33196/jst202302013801.

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Mey, Stefan. „Kriminelle setzen auf bewährte Masche“. Bankmagazin 65, Nr. 10 (September 2016): 50–51. http://dx.doi.org/10.1007/s35127-016-0119-9.

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Hoffmann, Christa, und Roland Haas. „Cyber-Security gehört in jeden Betrieb“. agrarzeitung 76, Nr. 37 (2021): 10. http://dx.doi.org/10.51202/1869-9707-2021-37-010.

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Hoffmann, Christa, und Roland Haas. „Cyber-Security gehört in jeden Betrieb“. agrarzeitung 76, Nr. 37 (2021): 10. http://dx.doi.org/10.51202/1869-9707-2021-37-010.

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Røssland, Lars Arve. „Pressa, dei kriminelle og vanlege folk“. Norsk medietidsskrift 5, Nr. 02 (01.10.1998): 19–31. http://dx.doi.org/10.18261/issn0805-9535-1998-02-03.

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Hofmann-Aßmus, Marion. „Weniger kriminelle Delikte unter medikamentöser Therapie“. MMW - Fortschritte der Medizin 157, Nr. 16 (September 2015): 68. http://dx.doi.org/10.1007/s15006-015-3544-x.

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Magnussen, Svein, und Karl Halvor Teigen. „Hvorfor tror retten på kriminelle informanter?“ Lov og Rett 62, Nr. 1 (06.02.2023): 37–48. http://dx.doi.org/10.18261/lor.62.1.4.

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Krause, Thomas. „Schütz, Tim, „Hoffnungslose Kriminelle“ und „Neigungstäter““. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 140, Nr. 1 (01.06.2023): 635–37. http://dx.doi.org/10.1515/zrgg-2023-0055.

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Hajszan, Jakob. „Die „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung?“ Zeitschrift für kritik - recht - gesellschaft, Nr. 1 (2024): 17–21. http://dx.doi.org/10.33196/juridikum202401001701.

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Saygin, Yakup. „Sensoren sind ein Portal für Kriminelle“. IT-Mittelstand 23, Nr. 4-5 (Mai 2024): 43. http://dx.doi.org/10.1007/s44381-024-0005-8.

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Müller, Hermann. „Wenn Aufsichtsräte schlafen“. kma - Klinik Management aktuell 16, Nr. 11 (November 2011): 48–50. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1576228.

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Die Regio-Kliniken waren bis 2007 ein solides Unternehmen. Plötzlich aber ging es mit den Zahlen bergab. Inzwischen sind sie privatisiert. Was ist geschehen? Grobe Managementfehler und kriminelle Machenschaften, heißt es im kürzlich veröffentlichten Rechnungshofbericht.
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Bornemeier, Olaf. „Entwicklungen des Krankenhausmarktes - Vertrauen statt Misstrauen“. kma - Klinik Management aktuell 22, Nr. 12 (Dezember 2017): 3. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1594939.

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Folgt man dem Diskurs der letzten Jahre über die deutsche Krankenhauslandschaft, muss man den Eindruck gewinnen, bei Eigentümern und Management von Krankenhäusern handelt es sich um kriminelle Vereinigungen mit dem Ziel der Schädigung von Patienten und Partnern der Selbstverwaltung.
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Rupprecht, Reinhard. „Schwachstellen in der IT-Sicherheit“. Technische Sicherheit 14, Nr. 03-04 (2024): 8–10. http://dx.doi.org/10.37544/2191-0073-2024-03-04-8.

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Cybercrime stellt derzeit die größte kriminelle Bedrohung für Unternehmen dar. Umso wichtiger ist es für die Unternehmensführung, sich möglicher Schwachstellen im IT- und OT-System bewusst zu sein, ein starkes Schwachstellenmanagement zu befolgen und erkannte Sicherheitslücken möglichst zu schließen.
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Voigt, Chris, Torsten Harke und Christina Fritsch. „Bauwerksdiagnostik ‐ Gefügeforensik mit zerstörungsfreien Prüfverfahren an Bauwerken“. ce/papers 6, Nr. 6 (Dezember 2023): 1452–59. http://dx.doi.org/10.1002/cepa.2878.

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KurzfassungMit dem Begriff der Forensik wird meist ein Fachgebiet der Medizinwissenschaften verbunden. Die Forensik bezeichnet jedoch viel mehr ein wissenschaftliches und technisches Arbeitsgebiet, in dem kriminelle Handlungen systematisch untersucht werden. An Bauwerken ist es, zum Glück, meist nicht erforderlich kriminelle Handlungen zu untersuchen, sehr wohl aber Schäden, Mängel und unbekannte Zustände. In diesem Kontext leistet man mit herkömmlichen und modernen Untersuchungsmethoden der Bauwerksdiagnostik durchaus forensische Arbeit. Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Schadensursachen ist eine systematische Untersuchung der Konstruktion, der Materialien und Zustände am Bauwerk. Diese beginnt mit einer Sichtung der Bestandspläne und visuellen Inspektion der Gesamtkonstruktion. Aus den daraus abgeleiteten Schadenshypothesen wird eine Untersuchungsplanung aufgebaut. Auf deren Basis wird das Bauwerk zunächst zielgerichtet und systematisch mit zerstörungsfreien Prüfverfahren (ZfP) untersucht, gefolgt von minimalinvasiven zerstörungsarmen Untersuchungen zur Verifizierung und Kalibrierung der ZfP‐Daten.Anhand von aktuellen Beispielen werden der Ablauf und die Bedeutung derart systematischer Untersuchungen unter Zuhilfenahme von ZfP‐Verfahren verdeutlicht.
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Lang, Michael. „Hackerangriffe: Angreifer haben es eilig“. kma - Klinik Management aktuell 28, Nr. 07/08 (November 2023): 96–98. http://dx.doi.org/10.1055/s-0043-1776843.

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IT-Sicherheitsunternehmen haben die neuesten Trends bei den Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen vorgestellt. Daten aus den USA lassen vermuten, dass Kriminelle nicht mehr warten wollen, bis ihre Opfer auf ihre manipulierten E-Mails hereinfallen. Stattdessen scannen sie zunehmend das Internet maschinell nach Schwachstellen in den Netzwerken.
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Myhrer, Tor-Geir. „Er straffeprosessuell etterforskningsplikt uten mistanke «kriminelle tilfeller»?“ Tidsskrift for strafferett 20, Nr. 03 (06.11.2020): 253–89. http://dx.doi.org/10.18261/issn.0809-9537-2020-03-02.

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Borch, Christian. „Kriminalitet og kriminelle - brudstykker af en genealogi“. Dansk Sociologi 13, Nr. 1 (05.05.2006): 57–72. http://dx.doi.org/10.22439/dansoc.v13i1.513.

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Christian Borch: Crime and criminals – fragments of a genealogy Government rationalities as regards crime and criminals have changed during the past 30 years. This change is related to a transformation from a welfare state rationality to an advanced liberal mode of government. In order to understand the impact of this development, the article outlines a genealogy of thinking about crime and the practices of crime control. This historical analysis shows how thinking about crime has been centered around the distinction between the criminal act and the criminal individual, and identifies four significant breaks. The first is the identification of the criminal act by Beccaria in the 18th century. The second is the invention of the criminal individual by Lombroso in the late 19th century. Third is the modification of the Lombrosian project due to the development of welfare state institutions in the first 70 years of the 20th century, in which rehabilitation of the criminal offender is the center of attention. The fourth stage is the parallel development of advanced liberal practices of crime control and theories of crime prevention on the one hand and the reappearance of a Lombrosian-like risk perspective towards certain criminals on the other.
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Moshuus, Geir H. „Inger Lise Lien: I bakvendtland. Kriminelle liv“. Norsk antropologisk tidsskrift 24, Nr. 03-04 (12.12.2013): 274–75. http://dx.doi.org/10.18261/issn1504-2898-2013-03-04-12.

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Sollund, Ragnhild. „Inger Lise Lien: I bakvendtland kriminelle liv“. Tidsskrift for samfunnsforskning 53, Nr. 03 (12.09.2012): 365–68. http://dx.doi.org/10.18261/issn1504-291x-2012-03-06.

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Kvernmo, Gard Rødsand. „Når kriminelle utlendinger meldes inn i folketrygden“. Kritisk juss 36, Nr. 02 (17.03.2017): 112–18. http://dx.doi.org/10.18261/issn2387-4546-2010-02-03.

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Oellers-Frahm, Karin. „Ist eine gerichtliche Verfolgung der russischen Aggression gegen die Ukraine möglich? Und wenn ja, durch welches Gericht?“ Zeitschrift für europarechtliche Studien 26, Nr. 4 (2023): 608–25. http://dx.doi.org/10.5771/1435-439x-2023-4-608.

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Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Frage, ob die Aggression Russlands gegen die Ukraine gerichtlich abgeurteilt werden kann und welches Gericht dafür zuständig sein könnte. Dabei ist zwischen der individuellen kriminellen Verantwortung und der Verantwortung des Staates zu unterscheiden. Individuelle kriminelle Verfolgung ist grundsätzlich vor nationalen Gerichten möglich, allerdings besteht hier immer noch das Hindernis der Immunität, zumindest wenn es um Träger hoher offizieller Ämter geht unabhängig davon, ob es um Kriegsverbrechen, Genozid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder das Verbrechen der Aggression geht. Grundsätzlich kann die Immunität nur vor einem internationalen Strafgericht überwunden werden, wie dem IStGH. Aber auch hier ist die Frage der Zuständigkeit ausschlaggebend, und im vorliegenden Fall wird der IStGH Putin und seine Unterstützer nicht wegen des Verbrechens der Aggression verfolgen können, da diese Zuständigkeit für Staaten, die nicht Partei des Römischen Statuts sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Daher wurde der Gedanke aufgeworfen, ein „hybrides“ internationales Gericht zu schaffen, das aber m.E. die Hürde der Immunität nicht überwinden kann. Ein solches Gericht würde zudem mit Blick auf seine Legitimität und Selektivität äußerst problematisch sein. Da Strafverfolgung somit wenig aussichtsreich ist, könnte man an eine Verurteilung Russlands vor dem IGH oder dem EGMR denken, bei denen bereits Fälle hierzu anhängig sind, aber auch diese Gerichte werden aufgrund von Zuständigkeitsfragen keine Entscheidung zur Sache treffen können.
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Olsen, Anders Berg. „Virkemidler for å stoppe kriminelle ledere i næringslivet“. Praktisk økonomi & finans 24, Nr. 02 (25.08.2008): 53–59. http://dx.doi.org/10.18261/issn1504-2871-2008-02-08.

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Peterke, Sven, und Math Noortmann. „Transnationale kriminelle Organisationen im Völkerrecht: Mehr als Outlaws?“ Archiv des Völkerrechts 53, Nr. 1 (2015): 1. http://dx.doi.org/10.1628/000389215x14327358584804.

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Flynn, Edith E. „Kriminologie und die Humanwissenschaften. Gewalt und kriminelle Karriere“. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 72, Nr. 6 (01.06.1989): 451–74. http://dx.doi.org/10.1515/mks-1989-720607.

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P.-Rodriguez, Dolorès. „« Da ist eine kriminelle Berührung in der Kunst »“. Eurostudia 8, Nr. 1-2 (2012): 187. http://dx.doi.org/10.7202/1026638ar.

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Rauchegger, Dorothea, und Andreas Schloenhardt. „Die kriminelle Vereinigung als Qualifikationsmerkmal im österreichischen Strafrecht“. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 131, Nr. 1 (10.04.2019): 239–58. http://dx.doi.org/10.1515/zstw-2019-0009.

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Hofmann-Aßmus, Marion. „ADHS bei Erwachsenen: Weniger kriminelle Delikte unter Medikation“. DNP - Der Neurologe und Psychiater 16, Nr. 9 (September 2015): 61. http://dx.doi.org/10.1007/s15202-015-0908-0.

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Belina, B. „"Kriminelle Räume" : zur Produktion räumlicher Ideologien“. Geographica Helvetica 54, Nr. 1 (31.03.1999): 59–66. http://dx.doi.org/10.5194/gh-54-59-1999.

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Abstract. Die Gleichsetzung innerstädtischer Quartiere mit Kriminalität ist nicht nur falsch, sie ist auch ideologisch. Die ideologiekritische Betrachtung der Verräumlichung des Sozialen setzt bei den Ursachen dieser Denkweise an: bei den Zielen und Interessen der Ideologieproduzentlnnen. Anhand der Praxis der Betretungsverbote wird verdeutlicht, dass so die Durchsetzung der Interessen der Eliten der unternehmerischen Stadt legitimiert werden soll. Dazu werden empirische Belege aus vier deutschen Grossstädten angeführt. Diese Kontrollpraxis bedeutet eine zweifache Abstraktion: der produzierte Ort wird zum absoluten Raumcontainer reduziert, konkrete Menschen zu abstrakten Erscheinungen.
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Burgstaller. „Strukturelle Anforderungen an eine "Bande" bzw "Kriminelle Vereinigung"“. Juristische Blätter 130, Nr. 11 (November 2008): 738–40. http://dx.doi.org/10.1007/s00503-008-1536-y.

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Hofmann-Aßmus, Marion. „ADHS bei Erwachsenen: Weniger kriminelle Delikte unter Medikation“. NeuroTransmitter 26, Nr. 7-8 (August 2015): 58. http://dx.doi.org/10.1007/s15016-015-0762-5.

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Shinde, Sonia. „Angriff aus dem Internet“. Lebensmittel Zeitung 74, Nr. 47 (2022): 32–33. http://dx.doi.org/10.51202/0947-7527-2022-47-032.

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Rabattaktionen wie der Black Friday oder die Cyber Week locken nicht nur Schnäppchenjäger, sondern rufen auch Kriminelle auf den Plan. Händler lassen sich leichter erpressen, wenn ausgerechnet zur Hochsaison der Onlineshop streikt oder die Webseite in die Knie geht. Und Kunden finden im Einkaufstrubel nicht nur Sonderangebote, sondern fallen auch auf Fake-Shops und falsche Gutscheine oder Gewinnspiele herein. Die Schuld daran geben sie meist dem Händler. Sonia Shinde
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Bessler, Cornelia, Dorothea Stiefel, Steffen Barra, Belinda Plattner und Marcel Aebi. „Psychische Störungen und kriminelle Rückfälle bei männlichen jugendlichen Gefängnisinsassen“. Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 47, Nr. 1 (01.01.2019): 73–88. http://dx.doi.org/10.1024/1422-4917/a000612.

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Zusammenfassung. Fragestellung: Die Prävalenz psychischer Störungen unter inhaftierten Jugendlichen ist hoch. Offen ist die Frage, ob damit eine erhöhte kriminelle Rückfälligkeit einhergeht. Methodik: Zwischen dem 01.08.2010 und 31.10.2012 wurden im kantonalen Jugendgefängnis Zürich alle inhaftierten männlichen Jugendlichen bei Eintritt psychiatrisch untersucht (N = 122). Die psychischen Störungen wurden anhand eines standardisierten Interviews erfasst. Nach der Haftentlassung wurden die Probanden im Kantonalen Rechtsinformationssystem betreffend Rückfälligkeit während eines Jahres nachkontrolliert. Ergebnisse: 90.2 % der Insassen litten unter mindestens einer psychiatrischen Störung. Über 70 % der Jugendlichen waren zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung von mehreren psychiatrischen Erkrankungen betroffen. Es konnten vier voneinander unabhängige Störungskategorien unterschieden werden: affektive Störungen, Angststörungen, Verhaltensstörungen und Abhängigkeitserkrankungen. Betreffend Rückfälligkeit fand sich, dass Jugendliche mit Verhaltensstörungen und/oder einer Abhängigkeitserkrankung häufiger mit einer Gewaltstraftat rückfällig wurden als aus dem Gefängnis entlassene Jugendliche ohne psychische Erkrankungen. Zudem zeigte sich, dass je jünger die inhaftierten Jugendlichen waren, desto kürzer war die Zeit nach ihrer Entlassung, bis sie eine Gewaltstraftat verübten. Schlussfolgerungen: Aufgrund der hohen Prävalenz von psychischen Störungen unter inhaftierten Jugendlichen ist es notwendig, dass diese Minderjährigen auch jugendpsychiatrisch-psychologisch untersucht und adäquat behandelt werden. Neben der psychiatrischen Versorgung der minderjährigen Gefängnisinsassen kann so auch den Anforderungen eines effektiven Opferschutzes und dem Sicherheitsbedürfnis unserer Gesellschaft entsprochen werden.
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Jutta, Elz. „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern - Sexuelle Gewaltdelikte (Wößner)“. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 86, Nr. 2 (01.04.2003): 160–62. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2003-0023.

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