Auswahl der wissenschaftlichen Literatur zum Thema „Kommission für Internationales Handelsrecht“

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Zeitschriftenartikel zum Thema "Kommission für Internationales Handelsrecht"

1

Herber, Rolf. „Internationales Handelsrecht – ein für die Praxis wichtiges, doch für sie bisher zu wenig erschlossenes Rechtsgebiet“. Internationales Handelsrecht, Nr. 1 (24.01.1999): 1–6. http://dx.doi.org/10.1515/ihr.1999.0.1.1.

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2

Bohn, Anna, und Moritz Mutter. „Video-Streaming in Bibliotheken – vom Pilotprojekt zum internationalen Publikum“. Bibliothek Forschung und Praxis 44, Nr. 2 (29.07.2020): 135–47. http://dx.doi.org/10.1515/bfp-2020-2090.

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ZusammenfassungAngesichts der disruptiven Veränderungen auf dem Filmmarkt stellt sich für Bibliotheken die Herausforderung, digitale Angebote des Online-Zugangs zu Filmen per Video-Streaming zu entwickeln. Ziel ist, die filminteressierte Nutzerschaft nicht zu verlieren, den Bildungsauftrag wahrzunehmen und soziale Teilhabe zu sichern. Der Verbund der Öffentlichen Bibliotheken Berlins mit der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) entwickelte gemeinsam mit Partnern aus der Filmindustrie in Pionierarbeit neue Video-Streaming-Angebote für Bibliotheken. Im Rahmen des Projekts Digitale Welten des Verbunds der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (VÖBB), zu dem die ZLB gehört, konnten zwei Video-Streaming-Angebote erfolgreich starten: Audio Visual Access, abgekürzt AVA in Kooperation mit der reelport GmbH, Köln, und co-finanziert durch das Creative Europe Media-Programm der EU-Kommission, sowie filmfriend in Kooperation mit der filmwerte GmbH, Potsdam. Dank des wachsenden Netzwerks teilnehmender Bibliotheken sind die Video-Streaming-Angebote AVA und filmfriend inzwischen für ein überregionales und internationales Publikum mit Bibliotheksausweis zugänglich.
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3

Czepelak, Marcin. „Would We Like to Have a European Code of Private International Law?“ European Review of Private Law 18, Issue 4 (01.08.2010): 705–28. http://dx.doi.org/10.54648/erpl2010058.

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Abstract: After the entry into force of the Amsterdam Treaty, the European Commission initiated preparation of several regulations establishing uniform conflict-of-law norms. Their scope of application, taken together, does not leave much room for national legislation. In practical terms, the European Community is not far from creating a common system of private international law. It seems to be an excellent moment to commence work on a European codification of private international law. Résumé: Après l’entrée en vigueur du traité d’Amsterdam, la Commission Européenne a initié l’élaboration de plusieurs règlements établissant des règles de conflit de lois uniformes. Si l’on considère l’ensemble de leurs champs d’application, il ne reste que peu de place pour la législation nationale. En fait l’Union Européenne n’est pas loin de fonder un système communautaire de droit international privé, une opportunité à saisir pour entamer une codification européenne de droit international privé. Zusammenfassung: Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, bereitete die Europäische Kommission etliche Verordnungsentwürfe vor, um Kollisionsnormen zu vereinheitlichen. Wenn man ihre Anwendungsbereiche zusammenstellt, zeigt sich, dass es kaum Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber gibt. Unter praktischen Gesichtspunkten ist die Europäische Union nicht weit von der Einführung eines gemeinsamen Systems für internationales Privatrecht entfernt. Dies wäre ein geeigneter Anlass, um mit der Vorbereitung einer Europäischen Kodifikation des internationalen Privatrechts zu beginnen.
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4

Kaiser, Wolfgang. „R. Haensch (Hg.), Selbstdarstellung und Kommunikation. Die Veröffentlichung staatlicher Urkunden auf Stein und Bronze in der römischen Welt. Internationales Kolloquium an der Kommission für Alte Geschichte und Epigraphik in München“. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung 129, Nr. 1 (01.08.2012): 831–40. http://dx.doi.org/10.7767/zrgra.2012.129.1.831.

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5

Oehmer, Franziska. „Legal are (Justice and Crime Coverage)“. DOCA - Database of Variables for Content Analysis, 20.06.2021. http://dx.doi.org/10.34778/2zo.

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It is often assumed that judicial reporting is biased in favor of criminal offences and violent crimes and at the expense of administrative, civil or labor court cases (e.g., Delitz, 1989; Eberle 1996; Machill, Beiler & Hellmann, 2007). In order to be able to test this assumption, the variable “legal fields“ is used to categorize the judicial trial or case reported in the media. Field of application/theoretical foundation: The legal field serves - among other variables – as an indicator of the representativeness of judicial reporting. Thus, the results of the content analysis are often compared with extra-media data on the distribution of trials in different fields of law (Strother, 2017). Example study: Oehmer (work in progress) Information on Oehmer (work in progress) Research interest: The study focuses on three sets of questions concerning 1) the selection and representativeness of court reporting, 2) the information function of court reporting and 3) the presentation of court reporting. Object of analysis: court coverage in Swiss newspapers (Tagesanzeiger, NZZ, Neue Luzerner Zeitung, Südostschweiz, Blick, Gratiszeitung, 20Minuten) Time frame of analysis: January 2007 – December 2017 Codebook: available (see attachment) Info about variable: Variable name/definition: legal fields [Rechtsgebiete der berichteten Justizfälle] Level of analysis: most covered court case in article General coding instruction: The legal system is mostly characterized by a division of the legal fields into private law (or civil law) and public law. The following basic rule applies for the assignment to the legal areas: if only private individuals are involved, then it is private law (Code 10 ff.), if a public organization or a state is involved, then it usually refers to public law (Code 20 ff.). Unless otherwise stated, the following definitions are based on corresponding entries from the Gabler Wirtschaftslexikon. Springer, available at: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/ (16.09.20) Variable name Values & coding instructions Rechtsgebiet des Prozesses 10 Privatrecht: Privatrecht umfasst alle Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln. Der Staat oder ein anderer hoheitlicher Träger sind hier nicht beteiligt. Codierhinweis: Dieser Code wird gewählt, wenn keine Spezialform (Code 11f) vorliegt. Dazu zählen folgende Rechtsgebiete: - Familienrecht - Erbrecht - Sachenrecht 11 Handelsrecht: Teilgebiet des Privatrechts. Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern. Dazu zählen folgende Rechtsgebiete: - Kapitalmarktrecht, - Wettbewerbsrecht, - Versicherungsrecht - Patentrecht - Urheberrecht - Markenrecht 12 Arbeitsrecht: zählt überwiegend zum Privatrecht. Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der unselbstständigen, abhängigen Arbeit befassen, d.h. der Arbeit, die von Personen geleistet wird, die in einem Betrieb eingegliedert fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind. 13 Mietrecht 20 Öffentliches Recht: regelt, im Gegensatz zum Privatrecht, die Beziehungen des Einzelnen zum Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Im öffentlichen Recht ist der Einzelne (anders als im Privatrecht) dem Staat untergeordnet. Der Staat oder ein Träger hoheitlicher Gewalt tritt mit Hoheitsgewalt auf (Forstmoser/Vogt 2012, S.118) Codierhinweis: Dieser Code wird gewählt, wenn keine Spezialform (Code 21f) vorliegt. 21 Verwaltungsrecht: Mit Verwaltungstätigkeit ist die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung gemeint. Die „öffentliche Verwaltung“ wird von den Einrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung (Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) gebildet (institutioneller Begriff). Quelle: Bader, Ronellenfitsch, 2016, § 1 Rn. 8-10.1). Dazu zählen u.a. folgende Rechstgebiete: - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bauplanung, Naturschutz - Ausländer, Staatsbürgerrecht - Beamten/Soldatenrecht - Schul/Hochschulrecht - Verkehrs/Wegerecht - Leistungs/Sozialrecht - Rundfunkrecht - Gewerbe/Lebensmittel - Waffenrecht - Kommunalrecht - Veranstaltungs-/Demonstrationsrecht - Wohnungsrecht 22 Verfassungsrecht: Rechtliche Grundordnung eines Staates, Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze über die Bildung, den Aufgabenkreis und die Organisation der obersten Staatsorgane, das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander, die staatlichen Aufgaben, den staatsrechtlichen Aufbau des Staates und die Rechte des Bürgers gegen den Staat (Grundrechte) (Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/4350/oeffentliches-recht-v5.html) 23 Steuerrecht: Gesamtheit der Rechtsnormen unserer Rechtsordnung, die sich - im weitesten Sinn - auf Steuern beziehen. Diese schaffen und regeln die Rechtsbeziehungen (Rechte und Pflichten) zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den ihnen unterworfenen natürlichen und juristischen Personen. 24 Sozialrecht: Teilgebiet des öffentlichen Verwaltungsrechts. Das Sozialrecht soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienen. Dazu zählen folgende Rechtsgebiete: - Sozialgerichtsbarkeit - Unfallversicherung - Rentenversicherung - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Arbeitslosenversicherung - Kassenarztrecht 25 Internationales Recht 26 Strafrecht (hier auch Jugendstrafrecht): Inbegriff der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für die Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind; umfasst i.w.S. auch das Strafverfahrensrecht, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient. Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, was nach allen gängigen Differenzierungstheorien (Subordinationstheorie, Interessentheorie, neuere Subjektstheorie) deutlich nachweisbar ist. Codierhinweis: a) Beim Strafrecht sind aufgrund seiner zu erwartenden Sonderstellung in der Berichterstattung möglichst detaillierte Codes zu vergeben. b) Werden im Rahmen einer Verhandlung mehrere Delikte verhandelt, so wird das Delikt codiert, dem in der Berichterstattung der meiste Raum beigemessen wird. Werden sämtliche Delikte im gleichen Ausmass behandelt, so wird das Erstgenannte codiert. 27 Tötung 28 Körperverletzung 29 Raub 30 Sexualdelikte 31 Eigentumsdelikte 32 Gemeingefährliche Delikte 33 Rauschgiftdelikte 34 Delikte gegen die öffentliche Ordnung 35 Beleidigung 36 Amtsdelikte 37 Ordnungswidrigkeit 99) Sonstiges Intercoder reliability: Holsti .81; Krippendorff’s Alpha: .68 (2 Coder) References Delitz, J. (1989). Tagespresse und Justiz. Gerichtsberichterstattung als Vermittlung institutioneller Wirklichkeit. Hamburg. [Daily press and justice. Court reporting as a mediator of institutional reality.] Eberle, R. G. (1996). Verwaltungsgerichte in der Medienberichterstattung am Beispiel von Tageszeitungen in Hessen. Zeitschrift für Rechtssoziologie, 17(2), S. 300-309. [Administrative courts in media coverage using the example of daily newspapers in the federal state of Hesse.] Bader, J. & Ronellenfitsch, M. (2016). Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG. Beck. [Administrative Procedure Act] Forstmoser. P.& Vogt, H-U. (2012). Einführung in das Recht. 5. Vollständig überarbeitete Auflage. Stämpfli. [Introduction to law.] Machill, M., Beiler, M. & Hellmann, I. (2007). The selection process in local court reporting. Journalism Practice, 1(1), S. 62-81. Oehmer, Franziska. Die dritte Gewalt in den Medien. Eine repräsentative quantitative Inhaltsanalyse der Gerichtsberichterstattung Schweizer Medien (work in progress). [Justice in the media. A representative quantitative content analysis of court reporting in the Swiss media]. Strother, L. (2017). How expected political and legal impact drive media coverage of Supreme Court cases, Political Communication, 34(4), S. 571-589.
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Dissertationen zum Thema "Kommission für Internationales Handelsrecht"

1

Steinebach, Mario, Christine Häckel-Riffler, Antje Brabandt, Janine Mahler, Michael Chlebusch, Thomas Doriath, Nicole Leithold, Jana Klein und Sara Rodefeld. „TU-Spektrum 3/2006, Magazin der Technischen Universität Chemnitz“. Universitätsbibliothek Chemnitz, 2006. http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:swb:ch1-200602090.

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Bücher zum Thema "Kommission für Internationales Handelsrecht"

1

Deutscher Rat für Internationales Privatrecht. Zweite Kommission, Hrsg. Vorschläge und Berichte zur Reform des europäischen und deutschen internationalen Gesellschaftsrechts: Vorgelegt im Auftrag der zweiten Kommission des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht, Spezialkommission Internationales Gesellschaftsrecht. Tübingen: Mohr Siebeck, 2007.

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2

Deutsches Archäologisches Institut. Kommission für Alte Geschichte und Epigraphik, Hrsg. Selbstdarstellung und Kommunikation: Die Veröffentlichung staatlicher Urkunden auf Stein und Bronze in der römischen Welt : internationales Kolloquium an der Kommission für Alte Geschichte und Epigraphik in München (1. bis 3. Juli 2006). München: Beck, 2009.

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3

Sharing international commercial law across national boundaries: Festschrift for Albert H. Kritzer on the occasion of his eightieth birthday. London, England: Wildy, Simmonds & Hill, 2008.

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Buchteile zum Thema "Kommission für Internationales Handelsrecht"

1

Doppelfeld, Elmar. „Funktion und Arbeitsweise der Ethik-Kommission“. In Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, 341–48. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, 2000. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-57326-2_24.

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Müller, Thomas. „Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht“. In Italienisches, europäisches und internationales Immaterialgüterrecht, 201–15. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, 2020. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-662-62179-0_11.

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ZusammenfassungDas Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht ist kompliziert und spannungsreich – es verwundert daher nicht, dass seine juristische Bewältigung bis heute umstritten ist. Das zentrale Spannungsverhältnis besteht zwischen vorwiegendnationalerZuordnung von Ausschließlichkeitsrechten undeuropäischemWettbewerbsschutz vor Marktabschottungen: Während das Immaterialgüterrecht durch die Einräumung von zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechten die Innovatoren als Belohnung ihrer Leistung vor Wettbewerb schützen soll, also marktzugangsbeschränkend wirkt, hat das Wettbewerbsrecht gerade die Aufgabe, Wettbewerbsfreiheit zu bewahren und Märkte zu öffnen. Die Kernfrage lautet daher: Wie ist das Verhältnis zwischen beiden Rechtsmaterien juristisch zu bestimmen? Bestehen Vorrangverhältnisse oder ist nicht doch eine harmonisierende Auslegung angebracht? Letztlich geht es also um Anwendungsbereichsfragen: Wie weit reicht der Schutz geistigen Eigentums, wie weit jener des funktionsfähigen Wettbewerbs? Ich werde zeigen, dass das Verhältnis zwischen beiden Rechtsgebieten partiell komplementär aufzufassen ist, was für eine harmonisierende Auslegung iSe einzelfallbezogenen Interessenabwägung und gegen formale Vorrangregeln spricht. Das entspricht zwar der heute herrschenden Meinung, ich möchte aber diesen Ansatz weiterentwickeln und die bislang uneinheitliche wettbewerbsrechtliche Anwendungspraxis von EuGH und Europäischer Kommission kritisch hinterfragen.
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„TEIL 4: UNCITRAL Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über grenzüberschreitende Insolvenzen vom 30. Mai 1997“. In Europäische Insolvenzverordnung, 703–874. De Gruyter, 2007. http://dx.doi.org/10.1515/9783110923131.703.

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Krause, Lena. „Teil 2 – Die 1. Kommission im Reformprozess bis 1986“. In Der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht, 51–274. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2018. http://dx.doi.org/10.5771/9783845283524-51.

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„Ankündigung: Internationales Colloquium 2006“. In Mitteilungen der Gemeinsamen Kommission für die Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen Band 2, 174. De Gruyter, 2005. http://dx.doi.org/10.1515/9783111335742-024.

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Krause, Lena. „Anhang IV – Synopse der 1962 und 1981 eingebrachten Vorschläge der 1. Kommission des Deutschen Rats für IPR im Bereich des internationalen Eherechts“. In Der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht, 292–98. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2018. http://dx.doi.org/10.5771/9783845283524-292.

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