Zeitschriftenartikel zum Thema „Haftanstalt“

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1

Koch, Elke, und Sabine Bergstermann. „Rezension von: Sabine Bergstermann: Stammheim. Eine moderne Haftanstalt als Ort der Auseinandersetzung zwischen Staat und RAF“. Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 78 (17.01.2022): 446–49. http://dx.doi.org/10.53458/zwlg.v78i.1484.

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Sabine Bergstermann, Stammheim. Eine moderne Haftanstalt als Ort der Auseinandersetzung zwischen Staat und RAF (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Bd. 112), Berlin: de Gruyter Oldenbourg 2016. VIII, 338 S. ISBN 978-3-11-040482-1. Geb. € 44,95
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2

Fülle, Reinhold, und Sabine Bergstermann. „Rezension von: Bergstermann, Sabine, Stammheim“. Schwäbische Heimat 68, Nr. 3 (27.01.2022): 389–90. http://dx.doi.org/10.53458/sh.v68i3.1622.

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Sabine Bergstermann: Stammheim. Eine moderne Haftanstalt als Ort der Auseinandersetzung zwischen Staat und RAF. (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Band 112). Verlag De Gruyter Oldenburg 2017. VIII, 338 Seiten. Fest gebunden € 44,95. ISBN 978-3-11-040499-9
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3

Alisch, Steffen. „Der Strafvollzug in der Haftanstalt Luckau vor und nach 1945 unter besonderer Berücksichtigung politischer Haft“. Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands 67, Nr. 1 (11.11.2022): 193–210. http://dx.doi.org/10.1515/jgod-2021-0005.

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4

Bader, Harald. „Sandra Müller: Fluchthelfer: Mediennutzung im Jugendgefängnis. Eine qualitative Studie zum Mediennutzungsverhalten von Inhaftierten der Haftanstalt Adelsheim“. Publizistik 52, Nr. 1 (März 2007): 139. http://dx.doi.org/10.1007/s11616-007-0073-3.

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5

Krause, Thomas. „Stammheim. Eine moderne Haftanstalt als Ort der Auseinandersetzung zwischen Staat und RAF (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 112)“. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 137, Nr. 1 (25.08.2020): 549–51. http://dx.doi.org/10.1515/zrgg-2020-0029.

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6

Bonatiu, Mihaela, und Florenta Din. „Klientenzentrierte Psychotherapie in einer Strafvollzugsanstalt in Bukarest“. PERSON 8, Nr. 1 (01.05.2004): 55–58. http://dx.doi.org/10.24989/person.v8i1.2904.

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Von den Autorinnen wurden im Rahmen ihrer Tätigkeit als Psychologinnen in einer Strafvollzugsanstalt u. a. drei klientenzentrierte Therapiegruppen mit Häftlingen mit unterschiedlichem Strafausmaß im Rahova-Gefängnis in Bukarest durchgeführt. Nach einer einleitenden Schilderung des Aufgabenbereichs der Psychologen2 in rumänischen Haftanstalten werden die Zielsetzungen und die geplanten Prozessphasen der Gruppentherapie sowie die Auswahlkriterien für die Teilnahme daran dargestellt. Der tatsächliche Verlauf der Therapiegruppen wird mittels einer Reflexion der dabei behandelten Themenbereiche sowie mittels eines illustrativen Ausschnitts aus dem Transkript einer Gruppensitzung skizziert. Zum Abschluss fassen die Gruppenleiterinnen ihre Erfahrungen zusammen, indem sie einige z. T. unerwartete Aspekte des Erlebens und Verhaltens der Teilnehmer formulieren.
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7

Tschistjakowa, Julija, Wolodymyr Scherbatschenko und Steffen Halling. „Menschenrechtsverletzungen in illegalen Gefängnissen und Haftanstalten in den nichtregierungskontrollierten Gebieten der Ostukraine“. Ukraine-Analysen, Nr. 245 (29.01.2021): 7–12. http://dx.doi.org/10.31205/ua.245.02.

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8

Frottier, P., S. Frühwald, K. Ritter und F. König. „Deprivation versus Importation: ein Erklärungsmodell für die Zunahme von Suiziden in Haftanstalten“. Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie 69, Nr. 2 (Februar 2001): 90–96. http://dx.doi.org/10.1055/s-2001-11173.

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9

Felthous, Alan R., und Henning Saß. „Zusammenhang zwischen Art der strafbaren Handlung und Suizid in Haftanstalten der USA“. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 4, Nr. 3 (August 2010): 170–81. http://dx.doi.org/10.1007/s11757-010-0068-1.

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10

Bürger, Jan. „Die Logik des Hungerengels. Über einige Versuche, das Unsagbare in Worte zu fassen“. Zeitschrift für Ideengeschichte 18, Nr. 1 (2024): 33–45. http://dx.doi.org/10.17104/1863-8937-2024-1-33.

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In politischen Haftanstalten gehören übermäßige körperliche Arbeit und Kalorienentzug seit Jahrhunderten zu den effektivsten Maßnahmen: Joseph Süß Oppenheimer ließ man auf der schwäbischen Festung Hohenasperg – vom Deutschen Literaturarchiv in Marbach am Neckar nur wenige Kilometer entfernt – dermaßen abmagern, dass er alle vorhandenen Handschellen über die knochigen Hände ziehen konnte. Dies beklagte der Festungskommandant Glaser in einem Schreiben vom 28.September 1737. Um Abhilfe zu schaffen, dachte er darüber nach, für den prominenten Häftling spezielle Handschellen anfertigen zu lassen. Die Brutalität und sadistische Rationalität seines Vorschlags wurde von nachfolgenden Generationen allerdings weit übertroffen: In den Konzentrationslagern des 20. Jahrhunderts wäre für Oppenheimer wohl nicht einmal mehr eine Sonderbehandlung in Erwägung gezogen worden. Hier ging es um die möglichst effiziente Ausbeutung und Ermordung ganzer Völker, nicht mehr darum, Einzelne zu foltern, zu verhören und schließlich öffentlichkeitswirksam hinzurichten
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11

Jakob, Lisa, Heino Stöver und Tim Pfeiffer-Gerschel. „Suchtbezogene Gesundheitsversorgung von Inhaftierten in Deutschland – eine Bestandsaufnahme“. SUCHT 59, Nr. 1 (Januar 2013): 39–50. http://dx.doi.org/10.1024/0939-5911.a000228.

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Ziel: Die vorliegende Übersichtsarbeit geht der Frage nach, wie viele Suchtmittelabhängige sich in deutschen Haftanstalten befinden und welche Angebote im Bereich der suchtbezogenen Gesundheitsversorgung von Inhaftierten in Deutschland existieren. Ergebnisse: Der Anteil intravenös konsumierender Drogenabhängiger in deutschen Gefängnissen wird auf etwa 30 % (Männer) und über 50 % (Frauen) geschätzt, der Anteil Alkoholabhängiger auf ca. 38 % und der Anteil aktueller und täglicher Raucher auf 79 % der Gefangenen. Unter dem siebten Titel des Strafvollzugsgesetzes (Gesundheitsversorgung) werden keine gesonderten Vorgaben für den Umgang mit dieser Klientel gemacht. Das Fehlen verbindlicher bundesweiter Richtlinien zur suchtbezogenen Gesundheitsversorgung in Haft führt zu Unterschieden in der Art und Verfügbarkeit von Therapieangeboten zwischen den Bundesländern. Schlussfolgerungen: Obwohl die Raten Suchtmittel konsumierender Inhaftierter um ein Vielfaches über denen der Allgemeinbevölkerung liegen und ein umfassendes intramurales Behandlungsangebot erfordern, existieren trotz Äquivalenzprinzip deutliche Unterschiede zwischen intra- und extramuraler Behandlung Suchtmittel konsumierender oder abhängiger Personen.
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Theurer, Karina. „Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch als Austragungsort transnationaler Kämpfe um die Ahndung sexualisierter Gewalt in bewaffneten Konflikten“. FEMINA POLITICA – Zeitschrift für feministische Politikwissenschaft 31, Nr. 2 (07.12.2022): 41–56. http://dx.doi.org/10.3224/feminapolitica.v31i2.04.

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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Ahndung geschlechtsbezogener und sexualisierter Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Deutschland. Im Januar 2022 wurde im weltweit ersten Völkerstrafverfahren zu Folter in syrischen Haftanstalten ein ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter vom Oberlandesgericht Koblenz wegen sexualisierter Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Dieses Strafverfahren ist aus feministischer juristischer Perspektive ein Meilenstein: Erstmals wurde der diesbezügliche Straftatbestand des Völkerstrafgesetzbuchs (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB) erfolgreich in ein laufendes Verfahren eingebracht und der Angeklagte auch tatsächlich dafür verurteilt. Zudem vertrat die Bundesanwaltschaft eine dezidiert völkerrechtsfreundliche Auslegung des Straftatbestands der sexuellen Nötigung. In dieser Klarheit und Eindeutigkeit wurde diese Auslegung bis dahin eher von einer Minderheit feministischer und intersektional denkender Jurist*innen vertreten. Wird Recht als Verdichtung gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse begriffen, könnte das Koblenzer Verfahren einen Wendepunkt darstellen: weg von Strafbarkeitslücken im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und hin zu einem nationalrechtlichen Völkerstrafrecht, das die Ermittlung und Ahndung aller sexualisierten und geschlechtsbezogenen Straftaten ermöglicht, die nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs strafbar sind.
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Nedopil, Norbert. „Schuldfähigkeitsbeurteilung und forensisch psychiatrische Risikoeinschätzung bei Persönlichkeitsstörungen“. Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie 56, Nr. 2 (Januar 2008): 89–100. http://dx.doi.org/10.1024/1661-4747.56.2.89.

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Persönlichkeitsstörungen gehören zu den bei psychiatrischen Schuldfähigkeitsbegutachtungen und bei epidemiologischen Untersuchungen in Haftanstalten und im psychiatrischen Maßregelvollzug am häufigsten gestellten Diagnosen. Aus dieser Häufigkeit, aber auch aus den Schwierigkeiten bei der diagnostischen und forensisch-psychiatrischen Beurteilung, leitet sich die große Bedeutung dieses Störungsbildes in der Forensischen Psychiatrie ab. Die Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Persönlichkeitsstörungen erfordert neben der genauen Beachtung der diagnostischen Kriterien der heutigen Diagnosesysteme eine quantitative Einschätzung der durch die Störung bedingten Beeinträchtigungen im psychosozialen Bereich und eine Orientierung an zum Teil normativen Anforderungen. Der quantitative Orientierungsrahmen wird durch den Vergleich mit den schweren psychischen Störungen vorgenommen. Der Orientierungsrahmen wurde auch in den Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung, die von einer Arbeitsgruppe beim BGH veröffentlicht wurden, bekannt gegeben. Beurteilungen der Rückfallprognose für Straftaten sind bei Persönlichkeitsstörungen deshalb problematisch, weil das Kriterium der Chronizität schon in der Diagnose und den diagnostischen Kriterien enthalten ist und weil viele Menschen die Persönlichkeitscharakteristika subjektiv als identitätsstiftend und bei anderen als Verlässlichkeitsmerkmale ansehen und eine Änderung damit nur schwer möglich erscheint. Andererseits lassen Teilbereiche des Persönlichkeitsspektrums durchaus Änderungen und damit auch Risikoverringerungen zu. Für einige Symptome von Persönlichkeitsstörungen gibt es mittlerweile erprobte Behandlungsstrategien, insofern ist auch die Rückfallprognose für delinquentes Verhalten nicht infaust. Der Gutachter hat aber Veränderungen und Konstanz besonders sorgfältig zu begründen und sie an Fakten und nicht nur an Bekundungen des Untersuchten zu objektivieren, wenn er sie zur Grundlage seiner prognostischen Einschätzungen macht.
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Kreuzer, Arthur. „Lücken im Ombudswesen: Polizeibeauftragte“. Neue Kriminalpolitik 32, Nr. 3 (2020): 361–75. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2020-3-361.

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Das aus Skandinavien stammende Institut der Ombudsleute hat sich hierzulande gut entwickelt. Es ist ein Scharnier zwischen Staat und Gesellschaft, formeller und informeller Rechtskontrolle, hoheitlicher und zivilgesellschaftlicher Verantwortlichkeit. Es hat kriminalpräventive Wirkung. Beispiele sind Wehr-, Missbrauchs-, Drogen- und Datenschutzbeauftragte auf Bundes- und Landesebene. Ombudsleute in gesellschaftlichen Einrichtungen wie den Wohlfahrtsverbänden kommen hinzu. Überwiegend fehlen noch Vertrauensleute für die Pflege und für Haftanstalten. In Bund und Ländern stehen Vorhaben an für Polizeibeauftragte. Nur wenige gibt es bisher. Dieser Einrichtung wird oft entgegengehalten, sie beruhe auf Misstrauen oder dem Generalverdacht von Diskriminierung und Gewaltmissbrauch durch Polizei. Unabhängige, vertraulich wirkende Polizeibeauftragte leisten jedoch wertvolle Arbeit für Polizei und Bevölkerung. Sie tragen zur rechtsstaatlich nötigen Transparenz bei. Sie können Einzelkonflikte klären, strukturelle Mängel erkennen, Erfahrungen in Politik und Gesetzgebung weitergeben. Durch sie lassen sich Hemmungen überwinden, wenn sich Betroffene innerhalb und außerhalb der Institution mit Anregungen, Verdachtshinweisen und Beschwerden an eine kompetente Stelle wenden wollen, die mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet ist und Vertraulichkeit gewährleistet. Nur so kann Befürchtungen von Hinweisgebern um eine mögliche Verschlechterung der Situation, Mobbing, dienst- und arbeitsrechtliche Risiken oder Strafanzeigen wegen Verleumdung vorgebeugt werden. Die Institution des Polizeibeauftragten gewinnt neuestens große Aufmerksamkeit zu aufgrund der Debatten um wissenschaftliche Befunde oder geforderte Untersuchungen über Polizeigewalt, Gewalt gegen Polizei, Polizeieinsätze bei Großveranstaltungen, „racial profiling“ und die Kennzeichnungspflicht und Identifizierbarkeit von Einsatzkräften. Weiter werden Fragen von Struktur und Organisation solcher Ombudsleute erörtert. Für polizeiliche und vergleichbare Ombudsleute fehlen bislang funktional unabdingbare, bundesgesetzlich verankerte Zeugnisverweigerungsrechte und Schweigepflichten.
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„Drittstaatsangehörige: Auch bei Einwilligung des Drittstaatsangehörigen keine Unterbringung für die Zwecke der Abschiebung in gewöhnliche Haftanstalt“. Wirtschaftsrechtliche Blätter 28, Nr. 9 (2014): 513–14. http://dx.doi.org/10.33196/wbl201409051301.

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Reimer, J., S. Mauruschat, B. Knorr, P. Wiessner, B. Schulte und H. Stöver. „Suchtmedizin in Haftanstalten“. Suchttherapie 9, Nr. 04 (Dezember 2008). http://dx.doi.org/10.1055/s-0028-1117346.

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Dreyer, Jana, Thierry Urwyler, Nina Schnyder, Andreas Naegeli und Astrid Rossegger. „Gemischtgeschlechtliches Personal in Haftanstalten“. Praxis der Rechtspsychologie 2023, Nr. 2 (29.11.2023). http://dx.doi.org/10.51625/pdr20230202.

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Der Einsatz von weiblichem und männlichem Personal ist im heutigen Justizvollzug gelebte Praxis. Gerade in Haftanstalten für männliche Inhaftierte ist weibliches Personal aber nach wie vor stark in der Unterzahl. Der vorliegende Beitrag greift Argumente auf, welche sich als Hemmnisse für ausgeglichene Personalbestände erweisen können, und gleicht sie mit der bestehenden Evidenz ab. Die Befunde zeigen, dass den beschriebenen Stereotypen das Tatsachenfundament fehlt. Darüber hinaus wird anhand unterschiedlicher Konstellationen erörtert, inwiefern der Einsatz gemischtgeschlechtlicher Teams eine individualisierte Aufsicht und Betreuung der Inhaftierten rechtlich erforderlich macht. Abschließend werden die Ergebnisse im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen diskutiert.
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Weiss, Maren, Kerstin Geißelsöder, Maike Breuer, Michael Dechant, Johann Endres, Mark Stemmler und Norbert Wodarz. „Behandlung opioidabhängiger Inhaftierter – Einstellungen und Behandlungspraxis des medizinischen Personals in bayerischen Justizvollzugsanstalten“. Das Gesundheitswesen, 29.03.2021. http://dx.doi.org/10.1055/a-1399-9286.

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Zusammenfassung Zielsetzung Die vorliegende Studie untersucht die Versorgungspraxis und die Einstellungen des medizinischen Personals bezüglich der Behandlung opioidabhängiger Inhaftierter in bayerischen Vollzugsanstalten. Methodik Medizinische Mitarbeitende aus 18 bayerischen Haftanstalten (n=20) wurden im Rahmen teilstrukturierter Leitfadeninterviews zur Substitutionspraxis in den Anstalten und zu ihren Einstellungen hierzu befragt. Ergebnisse In Bezug auf die Behandlungspraxis bei opioidabhängigen Inhaftierten zeigte sich ein gemischtes Bild, ebenso wie bei den Einstellungen des medizinischen Personals. Die Behandlungsentscheidung hängt aus Sicht der Befragten vom Patientenwunsch, von der Schwere und Dauer der Abhängigkeit, von der Strafdauer und von organisatorischen Faktoren ab. Problematisiert wurden insbesondere die Versorgungssituation innerhalb und außerhalb der Haftanstalten und Schwierigkeiten im Übergangsmanagement. Schlussfolgerungen Substitutionstherapie wird mittlerweile in den Haftanstalten als Standard-Behandlungsmethode angesehen, wenn auch deren Nachteile (z. B. Weitergabe des Substituts) problematisiert wurden. Das Abstinenzziel wird zwar von einem Teil der Befragten grundsätzlich positiv bewertet, aber als wenig realistisch eingestuft. Besonderes Augenmerk sollte im Rahmen des Entlassmanagements auf die Kontinuität der gewählten Behandlungsstrategie gelegt werden.
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Keppler, KH. „Suchtmedizin in Haftanstalten – Netzwerk oder Einzelkämpfer?“ Suchttherapie 10, Nr. 04 (25.11.2009). http://dx.doi.org/10.1055/s-0029-1243582.

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Reimer, J., B. Schulte, B. Knorr, S. Mauruschat und H. Stöver. „Status und Perspektiven der Suchtmedizin in Haftanstalten“. Suchttherapie 8, Nr. 04 (Dezember 2007). http://dx.doi.org/10.1055/s-2007-1032331.

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Wolff, Hans, und Laurent Gétaz. „Hungerstreiks in Haftanstalten: medizinische Versorgung und ethische Herausforderungen“. Swiss Medical Forum ‒ Schweizerisches Medizin-Forum 12, Nr. 24 (13.06.2012). http://dx.doi.org/10.4414/smf.2012.01126.

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Soyka, Michael, und Herbert Steinböck. „Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigen im Maßregelvollzug“. Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie, 31.01.2022. http://dx.doi.org/10.1055/a-1669-9033.

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ZusammenfassungOpiatabhängigkeit ist bei Straftätern häufig und viele opiatabhängige Rechtsbrecher werden nach § 64 STGB im Maßregelvollzug behandelt. Während die Substitutionsbehandlung in Haftanstalten mittlerweile gängige Praxis ist, wird die Substitutionsbehandlung im traditionell abstinenzorientierten Maßregelvollzug sehr kontrovers und regional auch unterschiedlich gesehen. Basisdaten dazu fehlen bislang. Vor dem Hintergrund eines aktuellen Gutachtensfalles wird die Problematik dargestellt. Aktuelle Zahlen aus einer großen Forensischen Klinik in München-Ost zeigen, daß knapp 30% der dort behandelten Patienten substituiert werden (N=186). Die Problematik der Substitutionsbehandlung im Maßregelvollzug disktutiert.
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Jakob, L., und T. Pfeiffer-Gerschel. „Stärken und Schwächen drogenbezogener Gesundheitsversorgung in bayerischen Haftanstalten - eine qualitative GABEK Analyse“. Suchttherapie 14, S 01 (02.09.2013). http://dx.doi.org/10.1055/s-0033-1351631.

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Trajkovska, Monika, und Evelyne Schmid. „Les droits de visite en détention et la santé mentale“. sui generis, 15.11.2022. http://dx.doi.org/10.21257/sg.218.

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Les personnes privées de liberté et affectées par des troubles de santé mentale sont singulièrement vulnérables. Selon de nombreuses études, les visites par les proches sont d'une importance particulière pour ces personnes. Dans cette contribution, nous évaluons les exigences de la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) sous l'angle de ces études empiriques quand les autorités sont amenées à déterminer la fréquence, la durée et les conditions des visites des proches d'une personne détenue et atteinte par un trouble de santé mentale. En pratique, deux phénomènes peuvent rendre difficile l'exercice de ces visites : D'une part, les autorités des centres de détention limitent les droits de visite p.ex. pour des raisons de sécurité. Dans d'autres cas, une personne privée de liberté exprime un souhait de ne pas recevoir des visites, mais ce souhait peut être influencé par un trouble mental qui affecte la communication ou parfois même la capacité de discernement. Nous examinons la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l'homme (CourEDH) à la lumière de la littérature empirique pour suggérer des considérations dont doivent tenir compte les acteurs et actrices clés. -- Zahlreiche empirische Studien aus der Medizin, der Psychologie und der Kriminalistik betonen die Verletzlichkeit psychisch kranker Personen im Freiheitsentzug und die Bedeutung von Besuchen durch ihre Angehörigen. In der Praxis können zwei Phänomene die Durchführung solcher Besuche erschweren: Zum einen schränken die Behörden der Haftanstalten das Besuchsrecht z.B. aus Sicherheitsgründen ein. In anderen Fällen äussert eine Person im Freiheitsentzug manchmal den Wunsch, keine Besuche zu empfangen. Dieser Wunsch kann durch eine psychische Störung beeinflusst werden, welche die Kommunikations- und allenfalls die Urteilsfähigkeit der Person beeinträchtigt. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Auswirkungen empirischer Studien in diesen beiden Arten von Situationen bewertet. Wir untersuchen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Lichte dieser empirischen Literatur und schlagen Überlegungen vor, welche die wichtigsten Akteure bei der Festlegung der Häufigkeit, Dauer und Bedingungen von Besuchen berücksichtigen sollten.
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