Auswahl der wissenschaftlichen Literatur zum Thema „Bundesstrafgericht“

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Zeitschriftenartikel zum Thema "Bundesstrafgericht"

1

Ryser, Roland M. „Die güterkontrollrechtliche Verantwortlichkeit der Spediteure und Zolldeklaranten auf dem Prüfstand des Schweizer Bundesstrafgerichts“. Internationales Handelsrecht 19, Nr. 2 (01.04.2019): 52–54. http://dx.doi.org/10.9785/ihr-2019-190203.

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Juria. „Aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht – Bericht vom 5. April 2020“. Richterzeitung, Nr. 2 (2020). http://dx.doi.org/10.38023/cdf50723-9212-4395-922f-4ac9f56c9fad.

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Strebel, Dominique. „Jede Korrespondenz mit Journalisten ist in die Strafakten aufzunehmen“. medialex, 01.04.2017. http://dx.doi.org/10.52480/ml.17.7.

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Gemäss Bundesstrafgericht gehört jede Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit Journalisten zu den Verfahrensakten und muss den Parteien im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden. Der Grund: Wenn eine Strafbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund sein. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen (BB.2015.128). Gemäss einem zweiten Entscheid in derselben Sache ist „jede Korrespon- denz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen. (...) Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen“ (BB.2016.270). Das Gericht prüfte nicht, ob die Aufnahme jeder Korrespondenz ins Aktendossi- er ein zulässiger Eingriff in die Medienfreiheit ist. Der Autor der Anmerkungen legt dar, dass es dafür keine genü- gende gesetzliche Grundlage gibt und die Massnahme nicht verhältnismässig ist.
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Staudinger, Sina. „Wenn die Verwandtschaft zum Verhängnis wird — Neuerungen im DNA-Profil-Gesetz“. sui generis, 02.09.2020. http://dx.doi.org/10.21257/sg.147.

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Mit dem Begriff der Familie wird zwar häufig Geborgenheit, Liebe und Vertrauen verbunden, doch könnte die Verwandtschaft zumindest in strafrechtlichen Untersuchungen zum Verhängnis werden. Denn durch die Recherche mit Verwandtschaftsbezug können DNA-Datenbanken auch mit Blick auf die Verwandtschaft einer mutmasslichen Täterin resp. eines mutmasslichen Täters durchforscht werden. Vom Bundesstrafgericht bereits 2015 ohne explizite gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet worden, soll die Recherche mit Verwandtschaftsbezug nun im Rahmen der Revision des DNA-Profil-Gesetzes rechtlich verankert werden. Im gleichen Zug soll auch die Phänotypisierung eingeführt werden, welche aufgrund ihrer politischen Brisanz die Recherche mit Verwandtschaftsbezug in den Hintergrund der Diskussion verdrängen könnte. Ziel dieses Beitrags ist es deshalb, die beiden Formen der DNA-Analysen zu beschreiben und anschliessend mit Fokus auf die Recherche mit Verwandtschaftsbezug eine rechtliche und ethische Abwägung über eine mögliche gesetzliche Verankerung vorzunehmen.
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5

Saxer, Urs. „Die Anforderungen an den Ausschluss der Öffentlichkeit sind streng“. medialex, 01.10.2019. http://dx.doi.org/10.52480/ml.19.1.

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Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BK 2019.12) macht zu Recht deutlich, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung die Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit dagegen die Ausnahme darstellt und es im Licht der involvierten Interessen geboten sein kann, zum Schutz bestimmter Interessen wohl die Öffentlichkeit auszuschliessen, nicht aber die am Gericht akkreditierten Medienschaffenden. Die Beschwerdekammer befand, dass auch das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Medienfreiheit rechtfertigen konnte, u.a. da der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft sass.
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6

Reimann, Martin. „Die Entsperrung und Spiegelung von passwortgeschützten Datenträgern im Siegelungsverfahren“. sui generis, 22.12.2022. http://dx.doi.org/10.21257/sg.222.

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Mit seinem Urteil BGE 148 IV 221 hat das Bundesgericht die Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wonach die Entsperrung und Spiegelung passwortgeschützter Datenträger im Rahmen eines Siegelungsverfahrens durch die Untersuchungsbehörde vorgenommen bzw. an die Forensikabteilung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) delegiert werden kann, für bundesrechtswidrig erklärt. Auch wenn der Entscheid des Bundesgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wirft er mit Bezug auf künftige Siegelungsverfahren verschiedene Fragen auf, die im vorliegenden Beitrag im Anschluss an eine Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Erwägungen erörtert werden. -- Dans son arrêt ATF 148 IV 221, le Tribunal fédéral a déclaré contraire au droit fédéral la pratique de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral selon laquelle l'autorité d'instruction peut, dans le cadre d'une procédure d'apposition de scellés, procéder à la copie-miroir de supports de données protégés par un mot de passe ou déléguer ces tâches à la division forensique de l'Office fédéral de la police (fedpol). Bien que le résultat de cette décision ne soit pas critiquable, elle soulève plusieurs questions en ce qui concerne les futures procédures de scellés. Ces questions sont abordées dans cet article, après un résumé des considérants de l'arrêt.
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Bücher zum Thema "Bundesstrafgericht"

1

Gabuzzi, Massimo. Tribunale penale federale. [Bellinzona, Switzerland]: Salvioni, 2013.

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