Auswahl der wissenschaftlichen Literatur zum Thema „Acht (Recht)“

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Zeitschriftenartikel zum Thema "Acht (Recht)"

1

Albers, Bettina. „Geben Sie acht auf Ihre Nieren – erst recht nach einer COVID-19-Erkrankung“. Dialyse aktuell 26, Nr. 03 (April 2022): 108–9. http://dx.doi.org/10.1055/a-1801-3325.

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Ziel des Weltnierentags ist es, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Prävention von Nierenerkrankungen zu richten. Denn Nierenerkrankungen sind schmerzlos, werden oft über eine lange Zeit nicht von den Betroffenen bemerkt, schreiten aber stetig voran – bis die Nieren ganz versagen. Früh erkannt und behandelt, lässt sich dieser Prozess deutlich verlangsamen, bestenfalls sogar ganz aufhalten. Auf die Nieren achtzugeben, lohnt sich also! Diese Präventionsbotschaft hat vor dem Hintergrund von COVID-19 noch an Relevanz gewonnen: COVID-19 geht an die Nieren und kann in der Folge das lebenswichtige Entgiftungsorgan schädigen.
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Schubert, Werner. „Wadle, Elmar, Französisches Recht in Deutschland. Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts“. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 120, Nr. 1 (01.08.2003): 775–77. http://dx.doi.org/10.1515/zrgga.2003.120.1.775.

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3

Lee, Se Joo. „Eine verfassungsrechtliche Untersuchung über die Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts“. Korean Constitutional Law Association 28, Nr. 4 (30.12.2022): 211–61. http://dx.doi.org/10.35901/kjcl.2022.28.4.211.

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Dieser Arbeit behandelt das verfassungsrechtliche Thema über die Bedeu- tung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts als ein einzelnes Grundrecht in der koreanischen Verfassung. Im Kapitel II schreibt die korea- nische Verfassung grundsätzlich die meisten Grundrechten und -pflichten der Staatsbürger(Art. 10∼Art. 39) vor. Im Art. 37 Abs. 1 wird dann die in der Verfassung nicht aufgezählten Grundrechte vorgeschrieben, nämlich Freiheit- en und Rechte der Staatsbürger werden nicht aus dem Grund außer acht ge- lassen, dass sie in der Verfassung nicht aufgezählt seien. In der koreani- schen Verfassung wird ein Selbstbestimmungsrecht als ein einzelnes Grund- recht nicht direkt vorgeschrieben, sondern wird es als ein in der Verfassung nicht aufgezählten Grundrecht normalerweise bisher von der zahlreichen Ent- scheidungen des koreanischen Verfassungsgerichts anerkannt. Von daher wird das Thema über die Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbe- stimmungsrechts als ein einzelnes Grundrecht von der meisten verfassungs- rechtlichen Diskussionen nach wie vor behahandelt. Außerdem ist es noch umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht in der koreanischen Verfassungs- theorie ein einzelnes Grundrecht ist. Einerseits erkennen die Entscheidungen des koreanischen Verfassungsgerichts das Selbstbestimmungsrecht als ein ein- zelnes Grundrecht, andererseits erklären sie das Selbstbestimmungsrecht als ein Kernbegriff und -inhlat des Schutzbereiches der einzelnen Grundrechten. Eine Verstandnisschwierigkeit über die verfassungsrechtliche Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts verursacht werdet, weil es noch unklar insbesondere in der zahlreichen Entscheidungen des koreani- schen Verfassungsgericthts. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung über die Bedeutung und den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts ist vor allem in der Ebene der Grundrechtstheorie bei uns in Korea und der Recht- sprechungen des koreanischen Verfassungsgerichtes noch bedeutungsvoll.
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4

Loock, Mailin, und Sophie Greilich. „Refugee Law Clinics in Deutschland – Kristallisationspunkte einer kritisch-reflexiven Ausbildung, Rechtspraxis und Wissenschaft im Migrationsrecht“. Zeitschrift für Flüchtlingsforschung 7, Nr. 1 (2023): 181–97. http://dx.doi.org/10.5771/2509-9485-2023-1-181.

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Ausgehend von der globalen (Refugee) Law Clinic-Bewegung reflektiert dieser Beitrag Entstehen, Wirkungen, Chancen und Herausforderungen der klinischen Ausbildung im Migrationsrecht in Deutschland. Es wird herausgearbeitet, inwiefern Refugee Law Clinics nicht nur den Zugang zum Recht für Geflüchtete stärken, sondern auch Modellprojekte für eine progressive und zeitgemäße Ausbildung des juristischen Nachwuchses darstellen. Durch die Verzahnung von Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft bergen Refugee Law Clinics darüber hinaus das Potential, wertvolle Synergien hervorzubringen. Zugleich wird deutlich, dass die Institutionalisierung von Refugee Law Clinics in Deutschland acht Jahre nach ihrer Gründungswelle im internationalen Vergleich noch ausbaufähig ist. Ein Blick über den deutschen Tellerrand liefert hilfreiche Anregungen.
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Van Amsterdam, A. M. J. G., und L. R. T. Van Der Goot. „De DAF obligatielening“. Maandblad Voor Accountancy en Bedrijfseconomie 75, Nr. 9 (01.09.2001): 350–57. http://dx.doi.org/10.5117/mab.75.21767.

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Bij het plaatsen van de DAF obligatielening doet het obligatieprospectus voorkomen dat de DAF Groep de debitrice is, terwijl de trustakte, die hoort bij de obligatielening, de DAF Holding als zodanig noemt. In de inmiddels acht jaar durende rechtsstrijd hebben de rechtbank en de Hoge Raad geoordeeld dat de DAF Holding de debitrice is (de juridische benadering). Omdat deze failliet is, valt er voor de obligatiehouders niets meer te halen. Het Hof en de Advocaat-generaal daarentegen doen recht aan de verwachting gewekt door het obligatieprospectus (de economische benadering), namelijk dat de obligatiehouders evenals de financierende banken rechten kunnen doen gelden op de zekerheden van de werkmaatschappijen van DAF.
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6

Ahlswede, Johannes, und Jana Landhäußer. „Quo Vadis Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH?“ Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 52, Nr. 5 (01.10.2023): 709–52. http://dx.doi.org/10.1515/zgr-2023-0023.

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Abstract 709 Bisherige Reformen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zielen ausschließlich auf eine steuerrechtliche Optimierung ab und lassen die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital einer GmbH außer Acht. An diesem Punkt setzt der vorliegende Beitrag an. Nach einer Analyse der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in der GmbH werden die sich hieraus ergebenden Hürden für eine Kapitalbeteiligung sowie die derzeitigen Best Practice Modelle dargestellt. Auf dieser Grundlage skizziert der Beitrag Vorschläge, welche Weichenstellungen der Gesetzgeber im GmbH-Recht treffen müsste, um attraktivere Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zu ermöglichen. Dabei unterbreiten die Verfasser sowohl einen Minimalvorschlag, der eine vereinfachte Gewährung von Optionen auf Geschäftsanteile ermöglichen soll, als auch einen Vorschlag zur Einführung einer neuen Anteilsklasse für Mitarbeiter.
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7

Peeters, Lieselotte, und Hilde Wierda-Boer. „De rol van jonge ervaringsdeskundigen in het versterken van jeugdparticipatie in de jeugdhulp“. Journal of Social Intervention: Theory and Practice 33, Nr. 2 (11.07.2024): 84–99. http://dx.doi.org/10.54431/jsi.807.

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Volgens artikel 12 van het Internationale Kinderrechtenverdrag hebben alle kinderen het recht om hun mening te uiten en gehoord te worden. In de Nederlandse jeugdhulp hebben kinderen echter weinig inspraak. In dit artikel wordt onderzocht hoe ervaringsdeskundigen ingezet kunnen worden om jeugdparticipatie in de jeugdhulp te versterken. In acht semigestructureerde interviews is de rol van jonge ervaringsdeskundigen (21-29 jaar) in het borgen en bevorderen van jeugdparticipatie in jeugdhulp onderzocht. Hiervoor is het Participatiemodel (Lundy, 2007) gebruikt. Uit de resultaten blijkt dat ervaringsdeskundigen rollen voor zichzelf zien als vertalers en bruggenbouwers om de stem en invloed van kinderen in de jeugdhulp te versterken. Om deze rollen te kunnen vervullen, gaven ze aan behoefte te hebben aan ondersteuning en facilitering. Een cultuuromslag in het denken over jeugdparticipatie in de jeugdhulp is daarvoor nodig.
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8

Tóth, Andrea Noémi. „Einige aktuelle praktische Fragen zu präventiven Einstweiligen Verfügungen bei Gewalt in der Familie“. Debreceni Jogi Műhely 20, Nr. 3-4 (17.02.2024): 115–37. http://dx.doi.org/10.24169/djm/2023/3-4/6.

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Das Gesetz Nr. LXXII aus dem Jahr 2009 über das Fernhalten zum Zweck der Gewaltanwendung zwischen Verwandten (Gesetz über Einstweilige Verfügungen) wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2009 insgesamt acht Mal geändert. Einige der Änderungen wurden vorgenommen, um Mängel in der Praxis zu beheben, andere, um dem EU-Recht zu entsprechen. In Anbetracht der fast anderthalb Jahrzehnte, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vergangen sind, ist es angebracht zu überprüfen, wie sich die Praxis der Anwendung dieses Gesetzes über die Änderungen hinaus entwickelt hat. In dem vorliegenden Beitrag soll die gerichtliche Praxis der präventiven Freiheitsentziehung, vor allem beim Obersten Gerichtshof, kurz beschrieben und die Schlüsselelemente bei der Beurteilung des Begriffs der Gewalt zwischen Verwandten, die Feststellungen der Gerichte, insbesondere beim Obersten Gerichtshof, im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung und der elterlichen Sorge und der Nutzung der Wohnung sowie die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuchs erörtert werden.
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9

Mittring, Gert, und Detlef H. Rost. „Die verflixten Distraktoren“. Diagnostica 54, Nr. 4 (Oktober 2008): 193–201. http://dx.doi.org/10.1026/0012-1924.54.4.193.

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Zusammenfassung. Zwei Intelligenztests, der „Bochumer Matrizentest-advanced” (BOMAT; Hossiep, Turck & Hasella, 1999 ) und der „Wiener Matrizentest” (WMT; Formann & Piswanger, 1979 ), wollen nicht nur im „Normalbereich” der Intelligenz, sondern – in Anschluss an die „Advanced Progressive Matrices” (APM) von Raven (1976) – auch innerhalb der Gruppe der intellektuell Hochbegabten bzw. Hochintelligenten zuverlässig und valide differenzieren. Beide Tests bestehen aus 40 (BOMAT, Form A) bzw. 24 (WMT) figuralen Mehrfachwahl-Matrizenaufgaben mit jeweils sechs bzw. acht Auswahlantworten. Es wird gezeigt, dass die Distraktoren dieser beiden Tests nicht sonderlich effektiv sind: Bei 35% (BOMAT, Form A) bzw. 75% (WMT) der Aufgaben kann mit einer recht einfachen Strategie (Abzählen von Matrixkomponenten, Teil- und Schnittmengenbildung) die jeweilige Lösung ohne Inspektion des Item-Stamms, also ohne das Finden der der Bezugs-Matrix zugrundeliegende(n) generellen Regel(n), gefunden werden. Es wird argumentiert, dass die mangelnde Effizienz der Distraktoren die Konstruktvalidität dieses Tests für die Gruppe der Hochbegabten vermutlich beeinträchtigt.
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10

Ruhe, Carsten. „Höranlagen in Aufzügen: Top oder Flop? Wie sensorisch barrierefreie Notrufanlagen beschaffen sein müssen“. Bauen Plus 4, Nr. 3 (2018): 18–24. http://dx.doi.org/10.51202/2363-8125-2018-3-18.

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Die europäische Norm EN 81-70 regelt die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen. Solche Europa-Normen sind in allen Ländern der Europäischen Union anzuwenden, gehen also den DIN-Normen vor. Die Erstellung solcher Normen und die Abstimmung von Feinheiten dauern naturgemäß deutlich länger als bei einer nationalen Norm und sind entsprechend schwieriger. Deshalb ist man glücklich darüber, wenn ein Abschnitt ohne lange Diskussionen abgeschlossen werden kann. Weil in Normenausschüssen üblicherweise keine oder nur wenige Menschen mit Behinderungen mitarbeiten, wird dann bisweilen auch an deren Notwendigkeiten vorbei entschieden. Kritisch werden solche Fehl-Entscheidungen dann, wenn es um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben geht. Während sich die Ausschuss-Mitglieder die Schwierigkeiten bei motorischen Einschränkungen und auch bei solchen des Sehens (zum Beispiel durch Augenschließen) recht gut vorstellen können, ist das Vorstellungsvermögen in Bezug auf Schwerhörigkeit und Taubheit sehr begrenzt. Deshalb sind in der jetzt geltenden Norm-Fassung vom März 2017 Festlegungen für den Notfall enthalten, welche für hörgeschädigte und insbesondere für taube Menschen keine Hilfe darstellen. Dagegen hat man das Zwei-Sinne-Prinzip völlig außer Acht gelassen. Somit stellt diese Norm keine allgemein anerkannte Regel der Technik dar. Diese Metadaten wurden zur Verfügung gestellt von der Literaturdatenbank RSWB®plus
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Dissertationen zum Thema "Acht (Recht)"

1

Zentek, Sabine Verfasser], Jan [Akademischer Betreuer] [Busche und Michael [Akademischer Betreuer] Beurskens. „Acht Jahrzehnte verkanntes Design im deutschen Urheberrecht - Die Geschichte des Schutzes von Gebrauchsgestaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Nationalsozialismus / Sabine Zentek. Gutachter: Jan Busche ; Michael Beurskens“. Düsseldorf : Universitäts- und Landesbibliothek der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2016. http://d-nb.info/1081767626/34.

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2

Zentek, Sabine [Verfasser], Jan [Akademischer Betreuer] Busche und Michael [Akademischer Betreuer] Beurskens. „Acht Jahrzehnte verkanntes Design im deutschen Urheberrecht - Die Geschichte des Schutzes von Gebrauchsgestaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Nationalsozialismus / Sabine Zentek. Gutachter: Jan Busche ; Michael Beurskens“. Düsseldorf : Universitäts- und Landesbibliothek der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2016. http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:061-20160127-113427-0.

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3

Wolf, Martin [Verfasser]. „Der UK Bribery Act 2010, der Foreign Corrupt Practices Act und das österreichische Korruptionsstrafrecht / Martin Wolf“. München : GRIN Verlag, 2017. http://d-nb.info/1180303113/34.

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4

Watson, Jonathon [Verfasser]. „Das Right to Reject im Consumer Rights Act 2015 / Jonathon Watson“. Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2018. http://d-nb.info/1160312427/34.

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5

Spree, Wolfgang [Verfasser]. „Sections 197, 197A Labour Relations Act : Aspekte zum südafrikanischen "Betriebsübergang" / Wolfgang Spree“. Aachen : Shaker, 2015. http://d-nb.info/1074087399/34.

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6

Schalber, Robert [Verfasser]. „Der UK Bribery Act und seine Bedeutung im Rahmen von Criminal Compliance / Robert Schalber“. Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2018. http://d-nb.info/1163025518/34.

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7

Baas-Holler, Jill K. „Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft im englischen und deutschen GmbH-Recht unter Berücksichtigung des Companies Act 2006 und des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des deutschen GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“. Hamburg Kovač, 2007. http://d-nb.info/986751294/04.

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8

Braunroth, Anna Elise [Verfasser]. „Repräsentative Kollektivklagen im Antidiskriminierungsvertragsrecht : Eine Untersuchung anhand des Verbraucherrechts und des US-amerikanischen Fair Housing Act / Anna Elise Braunroth“. Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2021. http://d-nb.info/1225182018/34.

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9

Braunroth, Anna [Verfasser]. „Repräsentative Kollektivklagen im Antidiskriminierungsvertragsrecht : Eine Untersuchung anhand des Verbraucherrechts und des US-amerikanischen Fair Housing Act / Anna Elise Braunroth“. Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2021. http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101:1-2021011601380872715284.

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10

Miedl, Christine. „Die Regulierung der Humangenetik in Grossbritannien unter besonderer Berücksichtigung des Human Rights Act 1998 /“. Berlin : Rhombos-Verlag, 2004. http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&doc_number=012795014&line_number=0001&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA.

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Bücher zum Thema "Acht (Recht)"

1

Wadle, Elmar. Französisches Recht in Deutschland: Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts. Köln: Heymanns, 2002.

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2

1957-, Borgman Erik, Hrsg. Recht en onrecht in de r.k. kerk: Een onderzoek door de Acht Mei Beweging. Amersfoort: De Horstink, 1989.

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3

Hullu, J. de. Materieel strafrecht: Over algemene leerstukken van strafrechtelijke aansprakelijkheid naar Nederlands recht. Deventer: Kluwer, 2012.

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4

Hullu, J. de. Materieel strafrecht: Over algemene leerstukken van strafrechtelijke aansprakelijkheid naar Nederlands recht. Deventer: Gouda Quint, 2000.

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5

Maier-Weigt, Bernhard. Der materiale Rechts- und Verbrechensbegriff von der französischen Aufklärung bis zur Restauration: Eine Untersuchung anhand der Lehrbücher des Kriminalrechts. Frankfurt am Main: P. Lang, 1987.

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6

Schmalz, Theodor. Europäische Völker-Recht: In Acht Büchern. Creative Media Partners, LLC, 2018.

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7

Der 'Arnim-Paragraf' ( 353a Stgb) Und Der Schutz Auswartiger Interessen Der Bundesrepublik Deutschland (Nomos Universitatsschriften - Recht) (German Edition). Nomos Verlagsgesellschaft, 2009.

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8

Freihandel in der Wirtschaftskrise: Maßnahmen des American Recovery and Reinvestment Act of 2009 im Lichte des WTO-Rechts. Hamburg, Germany: Dr. Kovač, 2013.

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9

Smith, Kelvin. Freedom Of Information: A Practical Guide To Implementing The Act. Library Assn Pub Ltd, 2004.

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10

Javier, Ian O. The Individuals With Disabilities Education Act. Nova Science Publishers, 2005.

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Buchteile zum Thema "Acht (Recht)"

1

Bergmann, Klaus. „Jeder Mensch hat das Recht, sich zurückzuziehen“. In Acht Jugendporträts, 99–110. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1997. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-322-93284-6_9.

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2

Wihl, Tim. „Gibt es ein Recht der radikalen Demokratie? - Neun Thesen“. In Edition Politik, 265–78. Bielefeld, Germany: transcript Verlag, 2023. http://dx.doi.org/10.14361/9783839466704-012.

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Die »radikale« Demokratietheorie leidet weniger unter einem institutionentheoretischen Defizit - denn für die Konstruktion von Institutionen ist sie begrifflich nicht geschaffen - sondern unter einer mangelnden systematischen Reflexion des Verhältnisses von Politik und Recht in der Demokratie. Diese Hauptthese entfaltet der Beitrag in Form acht weiterer Thesen, die Möglichkeiten aufzeigen, auch das Recht radikaldemokratisch zu denken.
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3

Timmers, M. J. M., und J. van Santen. „Het proces van klachtopvang:een weg in acht stappen“. In Klacht en Recht in de zorg, 564–72. Houten: Bohn Stafleu van Loghum, 2008. http://dx.doi.org/10.1007/978-90-313-8643-7_99.

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4

Aldenrath, Petra. „Viele Leute schränken die Rechte von Kindern ein, und meinen, die Kinder damit zu schützen“. In Acht Jugendporträts, 45–58. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1997. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-322-93284-6_5.

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5

Karaboga, Murat. „Die Regulierung von Deepfakes auf EU-Ebene: Überblick eines Flickenteppichs und Einordnung des Digital Services Act- und KI-Regulierungsvorschlags“. In Digitale Hate Speech, 197–220. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, 2023. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-662-65964-9_10.

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ZusammenfassungDie aus der Verwendung von Deepfakes resultierenden Herausforderungen sind in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der öffentlichen und politischen Diskussion gerückt. Angesichts dessen wurden weltweit und insbesondere in der EU verschiedene Regulierungsbemühungen eingeleitet. Der vorliegende Beitrag skizziert die mit Deepfakes assoziierten Chancen und Herausforderungen und diskutiert die entsprechenden Regulierungsbemühungen mit Fokus auf die EU-Ebene. Im Ergebnis zeigt sich, dass Deepfakes bereits heute in mehrfacher Hinsicht von EU-Recht erfasst werden und dass insbesondere der Digital Services Act (DSA)- und KI-Regulierungsvorschlag (AI Act) einen einschlägigen Regulierungsansatz bilden. Um die Verbreitung von Deepfakes zu regulieren, bleibt allerdings sowohl im Rahmen beider Vorschläge als auch darüber hinaus viel zu tun.
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6

Teichmann, Christoph. „Das Wahlrecht zwischen monistischer und dualistischer Leitungsstruktur im European Model Company Act (EMCA)“. In Recht und Gesetz. Festschrift für Ulrich Seibert, herausgegeben von Alfred Bergmann, Michael Hoffmann-Becking und Ulrich Noack, 929–50. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt, 2019. http://dx.doi.org/10.9785/9783504386238-064.

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7

„Zwischen Entschädigung, Reue und den Mühlsteinen der Bürokratie“. In Verdrängt und verschwiegen?, herausgegeben von Karen Bruhn, 47–69. Kiel: Universitätsverlag Kiel | Kiel University Publishing, 2022. http://dx.doi.org/10.38072/2701-5122/p8.

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Der Beitrag Zwischen Entschädigung, Reue und den Mühlsteinen der Bürokratie. Versuche der ›Wiedergutmachung‹ an der CAUzu Kiel widmet sich den Bemühungen um Rückerstattung und Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts in der jungen Bundesrepublik. Anhand des Fallbeispiels des jüdischen Mathematikers Adolf Abraham Fraenkel untersucht Karen Bruhn Faktoren, die eine potentielle Rückkehr, der durch das NS-Regime verfolgten Personen, beeinflussten sowie die Rolle der Kieler Universität in diesen Vorgängen. Fraenkel, 1933 aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 1933 von der Universität Kiel vertrieben, kämpfte acht Jahre lang um sein Recht auf Entschädigung durch die BRD, das Land Schleswig-Holstein und die Universität. Wie bei vielen weiteren Geschädigte, reihen sich die Ereignisse um Fraenkels Kampf für ›Wiedergutmachung‹ in die traurige Verdrängungspolitik der Nachkriegszeit ein, in der die bundesrepublikanische Politik und Gesellschaft die Chance verpasste, eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit zu wagen.
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8

„Bericht über Die achte Situng des Ausschuffes“. In Ausschuß für G.m.b.H.-Recht, herausgegeben von Werner Schubert, 525–618. Berlin, Boston: De Gruyter, 1986. http://dx.doi.org/10.1515/9783110879308-012.

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9

„Kapitel 15. Der Digital Markets Act und Zahlungsdienste“. In Recht der FinTechs, 469–92. De Gruyter, 2023. http://dx.doi.org/10.1515/9783110677461-015.

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10

Eckardt, Martina. „Data Commons and the EU Data Act“. In Wettbewerb, Recht und Wirtschaftspolitik, 241–58. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2024. http://dx.doi.org/10.5771/9783748943938-241.

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